Der Risikobericht für Kapitalgesellschaften

Der Risikobericht ist Bestandteil des jährlichen Lageberichts. Er bietet Interessenten einen Überblick über voraussichtliche finanzielle und nicht-finanzielle Risiken des Unternehmens sowie die Maßnahmen des Risikomanagements. Gerade für Investoren und potenzielle Geschäftspartner ist ein übersichtlicher und plausibler Risikobericht von besonderer Bedeutung. Dies ist ein Überblick über die Grundlagen.

 

Buchhaltung für Ihr Unternehmen einfach selbst abwickeln: Rechnungen schreiben, Angebote erstellen, EÜR, Umsatzsteuervoranmeldung uvm. – Jetzt 6 Monate lexoffice XL kostenlos testen!

lexoffice deal sichern

Risikobericht: Definition

Der Risikobericht ist zwingender Bestandteil des Lageberichts nach HGB (Handelsgesetzbuch) und somit Teil des Jahresabschlusses. Darin werden die wirtschaftlichen und technischen Risiken des Unternehmens dargestellt. Die künftige Entwicklung der Risiken wird prognostiziert und die Risikobewältigung geplant. Diese Informationen dienen potenziellen Geschäftspartnern, Kunden und Behörden dazu, einen aussagekräftigen Eindruck von der Entwicklung des Unternehmens zu erhalten. Sie helfen auch dabei, eine Basis für wichtige Entscheidungen wie Investitionen zu bilden. Die gesetzlichen Grundlagen zum Risikobericht sind in § 289 I S. 4 und § 315 I S. 5 HGB geregelt. Als Standard werden die DRS 20 (Deutsche Rechnungslegungsstandards) genutzt. Weiterhin folgt der Risikobericht, wie auch den anderen Bestandteilen des Lageberichts, den IFRS (International Financial Reporting Standards, Internationale Standards für Finanzberichte).

Seit Mai 1998 verpflichtet der Gesetzgeber Unternehmer mit dem Beschluss des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) für Kapitalgesellschaften dazu, den Lagebericht um einen Risikobericht zu ergänzen. Dies ist ein wichtiger Bestandteil der Corporate Governance, der Grundsätze der Unternehmensführung. Im Januar 2005 wurde festgelegt, dass „die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern“ ist (vgl. § 289 Abs. 1 und § 315 Abs. 1 HGB).

Jedes Unternehmen muss dazu fähig sein, alle künftigen Risiken einzuschätzen. Im Rahmen der Compliance, der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien, liegt es in der Verantwortung des Vorstands, die Risikoberichterstattung zu gewährleisten. Allerdings muss beachtet werden, dass das Wort „Risiko” im HGB nicht genau definiert ist. Damit ist es ein unbestimmter Rechtsbegriff. In der Regel ist damit die Gefahr eines Verlustes, einer Wertminderung oder eines anderen wirtschaftlichen Nachteils gemeint. Das Gegenteil vom Risiko ist die Chance, also die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Vorteils.

Unternehmen können folgenden Risiken ausgesetzt sein:

  • Technische Risiken
  • Risiko aus Forschung und Entwicklung
  • Risiko aus der Beschaffung
  • Produktionsrisiko
  • Produktionsausfallrisiko
  • Risiko der Fehlproduktion
  • Risiko der Produkthaftung
  • Lagerrisiko
  • Risiko aus Nachfrageverhalten
  • Qualitätsrisiko
  • Umweltrisiko
  • Rechtsrisiko
  • Wirtschaftliche Risiken
  • Länderrisiko
  • Gesamtwirtschaftliches Risiko
  • Branchenrisiko
  • Finanzrisiken
  • Marktrisiko
  • Preisrisiko
  • Zinsrisiko
  • Kursrisiko
  • Adressrisiko
  • Debitorenrisiko
  • Kreditrisiko
  • Emittentenrisiko
  • Kontrahentenrisiko
  • Liquiditätsrisiko
  • Operationelles Risiko
  • Personalrisiko
  • IT-Risiken
  • Strategisches Risiko
  • Wettbewerbsfähigkeit
  • Sonstige Risiken (Insolvenzrisiko, Naturkatastrophen, Epidemien, Terroranschläge)
Haben Sie schon an Ihren Jahresabschluss gedacht? Wählen Sie hier das für Sie passende firma.de-Jahresabschluss-Paket zum Fixpreis und buchen Sie direkt online!

Welche Unternehmen müssen einen Risikobericht erstellen?

Nicht jedes Unternehmen muss einen Risikobericht erstellen. Da der Risikobericht Bestandteil des Lageberichts ist, gelten dieselben Voraussetzungen für die Verpflichtung. Welche Unternehmen einen Lagebericht inklusive Risikobericht erstellen müssen, ist in den Größenklassen nach HGB festgelegt:

  • Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (GmbH und gGmbH, UG und gUG, AG; § 264 Abs. 1 Satz 1, § 267 HGB)
  • Große und mittelgroße Personengesellschaften, in denen keine natürliche Person als Gesellschafter haftet (GmbH & Co. KG, UG & Co. KG) (§ 264a, § 264 Abs. 1, § 267 HGB)
  • Nach § 5 Abs. 2 Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Unternehmen, Genossenschaften (§ 336 HGB), Kreditinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 1 HGB)
  • Nach § 23 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) private Rundfunkveranstalter

Bei diesen Unternehmen ist der Lagebericht inklusive Risikobericht Bestandteil des Jahresabschlusses. Handelt es sich beim Unternehmen um einen Konzern, muss jedes dazugehörige Subunternehmen seinen eigenen Jahresabschluss mit Risikobericht erstellen. Diese Dokumente werden auf ihre Übereinstimmung geprüft und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Jeder Interessent kann somit den Risikobericht einsehen und beurteilen.

 

Bestandteile eines Risikoberichts

Im Risikobericht müssen laut den DRS 20 die Auswirkungen von Risiken dargestellt und beurteilt werden. Die Risikoprognosen müssen sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Leistungsindikatoren umfassen. Es wird ein Prognosezeitraum von mindestens einem Jahr ab dem letzten Konzernabschlussstichtag angesetzt. Dabei sind zwei Arten der Betrachtung möglich:

  • Bruttobetrachtung: Darstellung und Beurteilung der Risiken vor den ergriffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie der jeweiligen Maßnahmen
  • Nettobetrachtung: Darstellung und Beurteilung der Risiken nach der Umsetzung von Risikobegrenzungsmaßnahmen

Der Risikobericht ist in folgende Teile unterteilt:

  • Berichterstattung zum Risikomanagementsystem nach § 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB
  • Berichterstattung zu den einzelnen Risiken
  • Zusammenfassende Darstellung der Risikolage

Für jeden Geschäftsbereich wird ein eigener Risikobericht erstellt. Im Risikobericht wird über folgende Risiken berichtet:

  • Ausfallrisiken
  • Marktrisiken
  • Operationale Risiken
  • Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB)

Diese Risiken müssen inhaltlich konkret beschrieben werden. Alle finanzwirtschaftlichen Risiken, beispielsweise Kreditrisiken oder Marktpreis, müssen Sie unbedingt mit Zahlen und Daten belegen. Wählen Sie dafür eine verlässliche Quantifizierungsmethode. Das Ziel ist, die prognostizierte Veränderung der Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPI) nachvollziehbar und plausibel in einem Kennzahlenvergleich darzustellen. Sollten nach dem Prognosezeitraum absehbare besondere Einflüsse auftreten, müssen Sie diese ebenfalls darstellen und analysieren. Auch konkrete Risiken, die sich aus der Verwendung von Finanzinstrumenten ergeben, müssen Sie erläutern.

Sie können die Risiken in einer selbst gewählten Rangfolge ordnen (DRS 20.162). Auf diese Weise stellen Sie die relative Bedeutung der Risiken deutlich dar. Auch eine Zusammenfassung zu gleichartigen Kategorien ist möglich. Führen Sie die Risiken zum Schluss zu einem Gesamtbild der Risikolage zusammen (DRS 20.160). Gehen Sie darin auf die Risikotragfähigkeit Ihres Unternehmens ein (DRS 20.161).

 

Weitere Hinweise zum Risikobericht

Achten Sie darauf, nicht nur die in der Vergangenheit eingetretenen Risiken zu betrachten. Denken Sie unbedingt daran, die zukünftige Wirkung zu beurteilen. Das bedeutet, dass Sie über sämtliche Risiken berichten müssen, die eine Abweichung von der Planung zur Folge haben können.

Beachten Sie außerdem, dass über Chancen und Risiken ausgewogen berichtet werden muss. Es ist nicht zulässig, Chancen und Risiken miteinander zu saldieren (DRS 20.166-167).

Als Teil des Lageberichts muss der Risikobericht die Sicht des Managements Ihrer Gesellschaft wiedergeben. Sie können jedoch die Unterstützung Ihres Steuerberaters in Anspruch nehmen.

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!