Mietrecht: Auch eine GbR darf Eigenbedarf anmelden

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann als Vermieter Eigenbedarfsansprüche gegenüber Mietern geltend machen und das Mietverhältnis kündigen. Dabei kann jeder einzelne Gesellschafter der GbR auf einen Eigenbedarf pochen. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 232/15).

 

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Kündigung wegen Eigenbedarfs einer Tochter der Gesellschafter

Konkret ging es um ein altes Ehepaar in München, das seit 1985 eine 166 Quadratmeter große Wohnung mitten im Zentrum gemietet hatten. Sie zahlten lediglich 1.374 Euro Miete monatlich.

Der ursprüngliche Vermieter verkaufte das Haus an eine eigens gebildete GbR, die zur Instandsetzung, Modernisierung und dem Ausbau des Anwesens gegründet wurde. Diese sanierte nach und nach das Haus und kündigte schließlich dem Ehepaar wegen Eigenbedarfs. Die Tochter eines Gesellschafters benötige die Wohnung, so die Begründung.

Das Landgericht München hielt die Mietkündigung wegen Eigenbedarfs für unwirksam und stellte sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eine GbR könne nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, so das Landgericht. Denn nach dem Gesetz hätten Mieter hier einen besonderen „Bestands- und Verdrängungsschutz“. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass der Mieter durch eine unüberschaubare Anzahl von Personen auf Vermieterseite verdrängt werde. So könnten letztlich zahlreiche Gesellschafter mitsamt Angehörigen Eigenbedarf reklamieren.

 

GbR wird wie Hauseigentümergemeinschaft behandelt

Der Bundesgerichtshof folgte dem jedoch nicht. So sei auch bei Hauseigentümer- und Erbengemeinschaften eine Eigenbedarfskündigung möglich, obwohl auch dort viele Personen beteiligt sein können. Gleiches müsse daher auch für die GbR und ihre Gesellschafter gelten.

Die Kündigung des Mietvertrags sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Vermieter dem Ehepaar keine bestehende Ersatzwohnung in dem Haus angeboten hatte. Dies sei zwar für Vermieter verpflichtend, wenn sich eine Wohnung im selben Haus oder derselben Wohnanlage befindet. Mieter könnten dann aber nur Schadenersatz beanspruchen, wie beispielsweise für den Umzug oder angefallene Maklerkosten.

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