Rentenversicherungspflicht für Solo-Selbständige?

Achtung Selbständige: Es droht Gefahr von hohen Nachzahlungen in die Rentenversicherung! Viele Solo-Selbständige sind nämlich rentenversicherungspflichtig geworden, ohne es zu bemerken. Finden Sie auf firma.de heraus, ob auch Sie betroffen sind.

 

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Altersvorsorge als Selbständiger

Allgemein ist bekannt: Wer beruflich oder gewerblich selbständig ist, braucht nicht wie Arbeitnehmer Rentenversicherung zu bezahlen. Vielmehr ist es Selbständigen selbst überlassen, für ihre finanzielle Sicherheit im Alter zu sorgen.

Einige Berufsgruppen waren von dieser Reglung ausgenommen, als rentenversicherungspflichtige Selbständige galten laut Sozialgesetzbuch (SGB) VI:

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
  • Künstler und Publizisten
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
  • Selbständige mit einem Auftraggeber

Gerade Existenzgründer, die als Selbständige mit nur einem Auftraggeber starteten und (noch) keine Arbeitnehmer beschäftigten, befürchteten schlimmstenfalls als Scheinselbständige qualifiziert zu werden. Dann konnte ihnen und ihren Auftraggebern irgendwann eine Nachzahlungsforderung für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge ins Haus flattern.

Um sicher zu gehen und sich zumindest vor solchen Nachzahlungen zu schützen, haben Gründer gegebenenfalls ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Auch potentielle Auftraggeber verlangten immer öfter danach, ehe sie einen Auftrag vergaben.

 

Kommt die Rentenversicherungspflicht für alle Selbständigen?

Gerade im Jahr 2016 unternahmen allerdings Politiker aller Parteien neue Anstrengungen, um eine Rentenversicherungspflicht für Selbständige durchzusetzen. Am 04.05.2016 hat der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland e.V. dagegen eine Petition mit 21.833 Unterschriften an die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Yasmin Fahimi, übergeben. Darin wird nicht nur Rechtssicherheit gefordert, sondern auch die zwangsweise durchsetzbare Rentenversicherungspflicht für Selbständige zurückgewiesen. Viele Selbständige und Existenzgründer werden aufgeatmet haben, dass die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, ihren Gesetzentwurf zur Rentenversicherungspflicht nicht wie geplant im Jahr 2016 durchsetzen konnte.

 

Die Ausweitung der Rentenversichungspflicht

Doch heißt das nicht, dass alle Gefahren gebannt sind, denn die Sozialgerichte weiteten die Rentenversicherungspflicht aus: Mit dem SGB VI und durch Sozialgerichte wurden inzwischen Bedingungen geschaffen, wodurch viele Solo-Selbständige rentenversicherungspflichtig sind, ohne es zu wissen.

Drei Beispiele

Wer weiß oder vermutet schon, dass ein Franchise-Nehmer, der auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren an viele Kunden verkauft, rentenversicherungspflichtig sein kann? Bereits im Jahr 2009 hatte das Bundessozialgericht (BSG) jedoch geurteilt, dass ein Franchise-Nehmer eines Backladens als Solo-Selbständiger rentenversicherungspflichtig ist.

Denn er arbeite nur für einen Auftraggeber, nämlich den Franchise-Geber. Durch den Franchisevertrag sei er strikt an dessen systembezogene Organisations-, Geschäfts- und Werbekonzepte gebunden und damit ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Deshalb sei er rentenversicherungspflichtig. (BSG, Urteil vom 04.11.2009, B 12 R 3/08)

Auch das Bayerische Sozialgericht hat in einem Urteil einen Versicherungsmakler ähnlich eingestuft. Der Versicherungsmakler gehörte einem Maklerpool an, über den er die Provisionseinnahmen kassierte. Der Versicherungsmakler sei faktisch wirtschaftlich vom Maklerpool abhängig, weil das Geschäftskonzept nur mit dem Pool hinreichend Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg biete. (Bayerisches LSG, Urteil vom 03.06.2016, L 1 R 679/14)

Nicht zuletzt beurteilte das BSG im Jahr 2015 einen Multi-Level-Marketer als rentenversicherungspflichtigen Solo-Selbständigen. Denn einzig von diesem Netzwerk erhielt er Waren zum Weiterverkauf und sei damit ebenfalls abhängig wie ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. (BSG, Urteil vom 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R)

 

Worauf müssen Solo-Selbständige also achten?

Rentenversicherungspflichtig sind alle Selbständigen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI).

Das trifft nicht nur für die genannten Berufe oder Branchen zu. Vielmehr sind alle Selbständigen potentiell betroffen, die ausschließlich und ohne sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ihre Waren und Dienste in Franchise-Systemen, in Pools oder in Multi-Level-Marketing-Netzwerken (Herbalife) anbieten und damit von diesen „wirtschaftlich abhängig“ sind. Betroffen sind auch solche Personen, die ihre Leistungen über Internetportale wie beispielsweise Uber, Airbnb, Ebay, Amazon-Marketplace, Rev-Share-Portale (MayAdvertisingPays, GetMyAds u.ä.) sowie „Crowdworking“-Plattformen anbieten. Denn ohne solche Plattformen hätten sie aus Sicht der Sozialgerichte keinen Markt mit ausreichender Größe für ihr Geschäft.

Nach Expertenmeinung tragen bei der Rentenversicherungspflicht unter den genannten Bedingungen allein die Solo-Selbständigen das Risiko einer Nachzahlung.

 

Was kann ich als Selbständiger tun, um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu bleiben?

  • Sie sollten streng darauf achten, tatsächlich mehrere Auftraggeber zu haben.
  • Sie können mindestens einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter einstellen, sei es auch nur stundenweise – jedoch nicht mit Minijob!

Sollten Sie ein Solo-Selbständiger sein, der keine Mitarbeiter beschäftigt und nur einen Auftraggeber hat, sollten Sie dies also entweder ändern oder sich darauf einstellen, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen zu müssen.

 


Autor: Dr. Thomas Schulze

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