Urheberrecht im Internet: Gesetze, Grauzonen, Irrtümer

aktualisiert am 20. Oktober 2023 18 Minuten zu lesen
Hero Icon

In der digitalen Welt ist häufig nicht ganz klar, wie mit Bildern, Musik, Text oder anderen Dateien umzugehen ist, ohne das Urheberrecht zu verletzen. Nicht wenige Nutzer pflegen hier einen Umgang, der rechtlich bedenklich ist. In diesem Artikel erfahren Sie, was es mit dem Urheberrecht auf sich hat, wann es im Internet angewendet wird und welche Regelungen zu beachten sind, damit keine Urheberrechtsverletzung entstehen kann.

 

Kurz und knapp: Was ist Urheberrecht überhaupt?

Urheberrecht dient dazu, die Werke des Urhebers zu schützen. Bereits nach der Vollendung eines Werkes (bei z. B. einem Foto ist dies der Moment, in dem der Auslöser gedrückt wird) ist das Werk urheberrechtlich geschützt. Mit dem eindeutigen Nachweis der Urheberschaft kann es gelegentlich jedoch schwer werden. Dies gilt besonders für Medien im Internet: denn ist ein Bild, Musikstück, Video oder ein Text erst einmal hochgeladen, wird es schwer, die unrechtmäßige Verbreitung des eigenen Werks genau zu verfolgen.

 

Urheberrecht: Was ist geschützt?

§ 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) listet genau auf, welche Werke urheberrechtlich geschützt sind. Diese Liste ist nicht vollständig und zählt nur Werke auf, die insbesondere zu schützen sind:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  2. Werke der Musik
  3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

In vielen Fällen ist nicht eindeutig klar, ob das digitale Werk urheberrechtlich geschützt ist oder nicht bzw. inwiefern das Urheberrechtsgesetz werden kann. Klar ist, dass das Urheberrecht im Internet einem starken Wandel unterliegt und oft Richter über die Rechtslage entscheiden müssen, da diese besonders im Internet nicht eindeutig ist.

 

Bilder teilen in sozialen Medien: Was ist erlaubt?

Jeden Tag werden unzählige Bilder auf den sozialen Plattformen wie Facebook, Twitter oder Instagram geteilt – doch kaum jemand weiß so genau, wie die markenrechtliche Situation aussieht: darf man das?

Facebook, Twitter, WhatsApp und Co: Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Generell sollte immer darauf geachtet werden, was genau geteilt wird. Handelt es sich um ein Bild oder ein Video einer nicht eindeutigen Quelle, ist es besser, diesen Inhalt nicht zu teilen. Denn mit fremden Werken darf man ohne Erlaubnis des Urhebers so gut wie nichts machen – weder verändern noch für eigene Zwecke benutzen und folglich auch nicht in den sozialen Medien teilen. Bei Instagram sollten ebenso keine fremden Inhalte hochgeladen werden, um einer Urheberrechtsverletzung von vornherein aus dem Weg zu gehen.

Sie haben eine Abmahnung zu Urheberrecht erhalten?

Nutzen Sie unsere Abmahnungsabwehr vom Anwalt – unkompliziert und zum Fixpreis!

 

Shares

Beim Teilen von fremden Inhalten ist auf jeden Fall darauf zu achten, ob der Urheber die Share-Funktion einbindet oder nicht. Wenn diese vorhanden ist, wird das Teilen damit zumindest nicht vom Urheber ausgeschlossen, fehlt sie, ist ein weiteres Teilen dem Posten gleichzusetzen – es handelt sich dann um eine Urheberrechtsverletzung.

Beim Retweeten von fremden Tweets ist nichts zu beachten, da durch die hauseigene Funktion von Twitter hierbei stets der Urheber genannt und verlinkt wird. Der Urheber – wie alle anderen Nutzer von Twitter – hat sich auch durch die Nutzung der Dienste bereit erklärt, dass er die typischen Funktionen von Twitter in Kauf nimmt. Diese Regelung greift selbstverständlich nicht, wenn der Ursprungs-Tweet bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Bei Facebook und WhatsApp sieht die urheberrechtliche Situation ähnlich aus: Das Teilen fremder Bilder – selbst mit nur einigen wenigen Kontakten – stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Dadurch, dass Sie in den Nutzungsbedingungen des Konzerns bei der Nutzung der App bzw. der Plattform zustimmen, dass Ihre hochgeladenen und geteilten Bilder weiterverwendet werden dürfen, stellt das Teilen fremder Inhalte ein weiteres Risiko dar: denn sollte WhatsApp oder Facebook eines Ihrer geteilten (fremden) Fotos beispielsweise in Online-Werbung nutzen, wird schnell klar, ob es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt oder nicht und im Schadensfall wendet sich der Kläger dann an den Nutzer – an Sie.

Likes

Wie die Lage beim Liken von Facebook-, Twitter- oder anderen Posts aussieht, ist dabei noch unklar. Die Gerichte sind sich uneinig, ob man sich die Inhalte mit einem Klick auf „gefällt mir” zu Eigen macht, da häufig die gelikten Inhalte auch in der eigenen Chronik erscheinen. Das Liken von Beiträgen kann auf jeden Fall auch eine äußerungsrechtliche Situation sein und beispielsweise als Beleidigung o. Ä. gelten.

Linking

Links zu setzen ist grundsätzlich zulässig, wenn sich auf der verlinkten Webseite kein urheberrechtlich bedenklicher Beitrag findet und der Inhalt rechtmäßig und uneingeschränkt verfügbar ist. Links zu Angeboten, die ihrerseits eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sind rechtlich kritisch, allerdings gibt es hierzu noch keine eindeutige Rechtsprechung.

 

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Eine Verletzung des Urheberrechts liegt immer dann vor, wenn eine unerlaubte Vervielfältigung vonstatten geht. Ob die Vervielfältigung legitim ist oder nicht, darf der Urheber eines Werkes nach § 16 UrhG selbst entscheiden – und auch im Detail, wer sein Werk vervielfältigen darf. Die besten Beispiele für eine Urheberrechtsverletzung sind der online weit verbreitete Bilderklau und das Herunterladen von Musik über Seiten, die die Musikdateien unrechtmäßig vervielfältigen. Die Verbreitung fremder Bilder, auch verkleinerter Versionen wie beispielsweise Vorschaubilder, ist grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung. Fremde Bilder dürfen nicht ohne Vermerk online gestellt werden, der Nutzer sollte außerdem über die Nutzungsrechte verfügen. Bei Videos ist es oft schwer einschätzbar, ob es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt oder nicht.

Was droht Urheberrechtsverletzern?

Sollte eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, droht den Schuldigen nicht nur eine Abmahnung, es kann auch bis zu einer Unterlassungsklage oder zur Zahlung von Schmerzensgeld kommen.

Geschädigte können verschiedene Ansprüche geltend machen, unter anderem:

  • Auskunft über die Identität der Urheberrechtsverletzer: Der Urheber hat das Recht, die Identität des Schuldigen zu erfahren. Im Internet wird zudem noch die Rückverfolgung der IP-Adresse notwendig.
  • Unterlassung der Urheberrechtsverletzung: Hierdurch wird der Schuldige aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen; diese Unterlassung wird in der Regel mit einer Unterlassungserklärung gefordert.
  • Beseitigung: Der Urheber darf fordern, dass der Verstoß gegen sein Recht nicht weiter besteht; dazu gehört beispielsweise, dass er die Entfernung eines widerrechtlich genutzten Bildes auf einer Webseite anordnen kann.
  • Schadensersatz: Sofern durch die Urheberrechtsverletzung dem Urheber finanzielle Einbußen entstehen, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz. Der Schaden wird hierbei nach einem fiktiven Lizenzvertrag ermittelt.

 

Rechtliche Grauzonen

Das Teilen von Inhalten auf Social Media-Plattformen stellt nicht die einzige rechtliche Grauzone im Internet dar, denn auch das Streamen von Inhalten ist rechtlich noch nicht gänzlich abgeklärt. Streaming ist streng genommen das Gegenteil von einem Download und sein Ziel nicht die Vervielfältigung von Daten, sondern lediglich die direkte Wiedergabe, die das Herunterladen nicht notwendig macht, wie die Musik-Streamingdienste Spotify oder Deezer oder im Bereich Video die Giganten YouTube oder Netflix. Allerdings werden auch immer mehr Kinofilme gestreamt, die neu und sogar noch in den Kinos zu sehen sind. Die rechtliche Lage hierzu ist noch nicht hundertprozentig klar und regelmäßig stehen die Gerichte vor neuen Herausforderungen, wenn es um Urheberrechtsverstöße geht, aber von Streaming oder Sharing noch nichts im Gesetzestext verankert ist. Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es für die meisten dieser Fälle noch nicht. Gleiches gilt für das Konvertieren von Videos zu MP3-Dateien: Die rechtliche Lage ist unklar.

Sie haben Probleme mit Urheberrechtsverletzungen?

Nutzen Sie unsere Abmahnungsabwehr vom Anwalt – unkompliziert und zum Fixpreis!

 

Fotos im Internet veröffentlichen: Wie sehen meine Rechte aus?

Bilder, die nicht von Ihnen selbst erstellt wurden, in den sozialen Medien zu nutzen und weiterzuverbreiten, sollten Sie vermeiden. Das Hochladen fremder Bilder, beispielsweise für ein Profilfoto, ist bereits eine Urheberrechtsverletzung.

Bilder gelten immer als urheberrechtlich geschützt, jedoch hebeln Facebook und WhatsApp diesen Schutz in ihren Nutzungsbedingungen wie oben beschrieben aus. Nutzer, die Ihre Bilder in WhatsApp oder Facebook hochladen, treten damit ihr Recht am eigenen Bild ab; der Konzern darf diese Bilder weiterverwenden, bearbeiten und benutzen – ohne ihre Zustimmung und ohne sie zu informieren. In den sozialen Netzwerken ist diese Praktik fast schon gebräuchlich: oft räumen Nutzer dem Betreiber der Plattform durch das Akzeptieren der AGB einfache oder gar weitergehende Nutzungsrechte ein. Ein Beispiel aus Facebooks Nutzungsbedingungen, Punkt 2.1:

“Für Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und App-Einstellungen: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.”

Viele Webseiten werben mit „lizenzfreien” Fotos – diese sollten allerdings mit Vorsicht genutzt werden. Denn die Bilder auf solchen Plattformen sind nicht frei von jeglicher Lizenz, sondern lediglich lizenzgebührenfrei. Häufig wurde hier schlicht das englische „royalty free” – frei von Lizenzgebühren – falsch übersetzt. So dürfen Bilder von diesen Seiten zwar unter Nennung des Urhebers verwendet werden, doch bei der Nutzung auf Facebook und Co. ist Vorsicht geboten: Durch das Hochladen in die sozialen Netzwerke und die sich aus dem Nutzungsvertrag ergebende Abtretung der Rechte entsteht schnell eine Urheberrechtsverletzung, wenn das „lizenzfreie” Bild, das dem Uploader auch gar nicht gehört, später woanders auftaucht. Durch die weitere Verbreitung eines solchen Fotos wird dieses sozusagen durch beispielsweise Facebook unterlizensiert. Eine solche Unterlizensierung, also eine Weitergabe der Lizenz, ist nicht Teil des Lizenzvertrags dieser Fotos; von der Verwendung von Stockfotos in den sozialen Medien sollten Sie daher generell absehen, um eine Verletzung der Urheberrechte anderer zu vermeiden.

Lediglich gemeinfreie Bilder, deren Urheber seit mindestens 70 Jahren verstorben ist, dürfen Sie neben Ihren eigenen Fotos online stellen. Um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, verwenden Sie in den sozialen Medien immer nur eigene oder gemeinfreie Bilder und achten Sie beim Teilen von Inhalten darauf, dass der Urheber damit einverstanden ist.

 

Irrtümer beim Urheberrecht im Internet

Mehr als eine Privatkopie ist zulässig

Nicht ganz, denn während einzelne Kopien von Bildern oder Texten gemäß § 53 UrhG zu ausschließlichen privaten Zwecken gespeichert werden dürfen, sieht das Ganze bereits anders aus, wenn von einem Musiktitel für das Auto oder für weitere Personen Kopien angefertigt werden. Während die Kopie für das eigene Auto und den privaten Gebrauch rechtlich möglicherweise noch vertretbar ist, ist das Kopieren für Dritte definitiv unzulässig. Für Software gilt das Recht auf eine Privatkopie, etwa für den Zweitrechner, übrigens nicht, lediglich eine Sicherungskopie gemäß § 69 d (2) UrhG zur Wahrung der erworbenen Software ist erlaubt. Mit einer Sicherungskopie soll die zukünftige Verwendbarkeit der Software gewährleistet werden. Sicherungskopien sind bei der aktuellen Entwicklung der Online-Plattformen wie beispielsweise Steam für Computerspiele oft bereits nicht mehr nötig, da die Spiele mit dem Nutzeraccount verbunden sind und die entsprechenden Dateien beliebig oft heruntergeladen werden können.

Zitate sind immer und uneingeschränkt erlaubt

Häufig finden sich übernommene Texte bzw. Teile von Texten, die in dem Glauben, unter “Zitierfreiheit” zu stehen, einfach kopiert worden. Doch das Gesetz stellt strenge Anforderungen an Zitate. So darf beispielsweise eine Länge von drei Sätzen in den meisten Fällen nicht überschritten werden; weiterhin darf das Zitat auch nicht zum Selbstzweck eingesetzt werden, sondern muss einen Zweck erfüllen. Außerdem darf das Zitat nicht verändert werden und die Quelle muss deutlich und in Nähe zum Textbeitrag stehen.

Disclaimer auf der Webseite schützen vor Haftung

Disclaimer sollen den Betreiber von Webseiten vor möglichen Urheberrechtsverletzungen oder Haftungsfällen schützen, doch rein rechtlich gesehen haben Disclaimer absolut keine Wirkung. Ob der Webseitenbetreiber für online gestellte Inhalte haftet oder nicht, kann er nicht willkürlich mit einem kurzen Text entscheiden.

Kostenlose Inhalte dürfen frei und ohne jede Einschränkung verwendet werden

Dem ist definitiv nicht so! Das Urheberrecht erlischt nicht dadurch, dass ein Urheber sein Werk verschenkt oder auch unentgeltlich zur Verfügung stellt. Dies gilt besonders für Open Source Software oder auch für Werke, die unter der Creative Common License stehen.

Nach Bearbeitung eines fremden Fotos gehört es mir

Dies ist nur ein weiterer Irrtum über das Urheberrecht. Im Internet findet man unzählige veränderte Bilder (u. a. Memes), die bedenkenlos geteilt und verbreitet werden. Doch nur weil jemand ein fremdes Bild bearbeitet, gehört es ihm nicht. Dieses Prinzip ist gut mit physischen Objekten zu veranschaulichen: Wenn jemand ein Auto lackiert, gehört dieses immer noch dem Eigentümer und ohne seine Zustimmung dürfen Sie es nicht benutzen – geschweige denn lackieren. Ebenso verhält es sich mit der Bildbearbeitung: diese darf nur mit Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden.

Fotos und Texte ohne Copyright-Vermerk darf ich frei verwenden

Auch diese Behauptung ist falsch. Denn das Urheberrecht greift bereits bei Vollendung des Werkes und ein markenrechtlicher Schutz muss nicht gesondert angemeldet werden. Ein Copyright-Vermerk ist daher nicht erforderlich, zumal das Copyright auch keine rechtliche Grundlage in Deutschland hat. Werke mit einer gewissen Schöpfungshöhe werden bedingungslos vom Urheberrecht geschützt; bei Fotos gilt zudem immer und ausnahmslos urheberrechtlicher Schutz, unabhängig von der Schöpfungshöhe – egal ob es sich um künstlerische Fotos, einen verwackelten Schnappschuss oder um ein Produktbild handelt.

Sie haben eine Abmahnung zu Urheberrecht erhalten?

Nutzen Sie unsere Abmahnungsabwehr vom Anwalt – unkompliziert und zum Fixpreis!

 

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!