AfA-Abschreibungstabellen: Was Sie wissen sollten

In den AfA-Abschreibungstabellen ist die Abschreibungsdauer von Wirtschaftsgütern geregelt, die Unternehmen für eine bestimmte Zeitspanne nutzen.

 

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Inhaltsverzeichnis

Was sind amtliche AfA-Abschreibungstabellen?

Um betriebliche Anlagegüter buchhalterisch abschreiben zu können, muss man die entsprechende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kennen. Diese findet sich in den amtlichen AfA-Abschreibungstabellen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Man unterscheidet die Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter sowie zahlreiche branchenspezifische Abschreibungstabellen.

 

Was bedeutet AfA?

AfA steht für den steuerrechtlichen Begriff Absetzung für Abnutzung. Das Handelsrecht bezeichnet AfA als Abschreibung.

Bei einer Abschreibung ist der verbuchte Aufwand beim Kauf oder der Herstellung von Wirtschaftsgütern (=Vermögensgegenstände oder Anlagegüter) auf die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind immer dann abschreibungsfähig, wenn die Anschaffungskosten oder die Herstellungskosten die Summe von 1.000 Euro (Nettowert) übersteigen.

Alle abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter werden nach dem Handelsrecht und nach dem Steuerrecht abgeschrieben. Hinweise zur Bewertung und Aktivierung von Anlagevermögen finden Sie hier.

 

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein selbstständig nutzbarer Gegenstand, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 1.000 Euro betragen (§ 6 EStG). Hier bemisst sich die Höhe der Abschreibung nicht an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. AfA-Abschreibungstabellen sind dafür nicht zu beachten.

 

Ab wann gelten die aktuellen AfA-Abschreibungstabellen?

Die aktuell geltenden AfA-Tabellen können auf alle Wirtschaftsgüter angewendet werden, die ein Unternehmen nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt hat.

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AfA-Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter

In der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Vermögensgegenstände aus allen Wirtschaftsbereichen geregelt.

Beispiele:

  • Computer: 3 Jahre
  • Firmenwagen: 6 Jahre
  • Laderampen: 25 Jahre
  • Großrechner: 7 Jahre
  • Tresoranlagen: 25 Jahre

 

Branchenspezifische AfA-Abschreibungstabellen

  • Abfallentsorgungs- und Recyclingwirtschaft
  • Aluminiumfolienindustrie
  • Baugewerbe
  • Bekleidungsindustrie
  • Beton- und Fertigteilindustrie
  • Bimsbaustoffindustrie
  • Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, fischwirtschaftliche Dienstleistungen
  • Borstenzurichtung und Pinselindustrie
  • Brauereien und Mälzereien“
  • Braunkohlenbergbau
  • Brot- und Backwarenindustrie, Herstellung von Tiefkühl-/ Kombinationsbackwaren, Bäckereien, Konditoreien
  • Chemische Industrie
  • Chemische Reinigung, Wäscherei, Färberei
  • Druckereien und Verlagsunternehmen mit Druckerei
  • Eisen-, Blech- und Metallwarenindustrie
  • Eisen-, Stahl- und Tempergießereien
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Erdölgewinnung
  • Erdölverarbeitung
  • Erfrischungsgetränke- und Mineralbrunnenindustrie
  • Essig- und Senffabrikation
  • Feinkeramische Industrie
  • Feinmechanische und Optische Industrie
  • Fernmeldedienste
  • Fernseh-, Film- und Hörfunkwirtschaft
  • Feuerfeste- und Steinzeugindustrie
  • Filmtheater
  • Fischverarbeitungsindustrie
  • Fleischmehlindustrie
  • Fleischwarenindustrie, Fleischer, Schlachthöfe
  • Forstwirtschaft
  • Friseurgewerbe und Schönheitssalons
  • Fruchtsaft- und Fruchtweinindustrie
  • Garnbearbeitung in der Textilindustrie
  • Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  • Gartenbau
  • Gastgewerbe
  • Gesundheitswesen
  • Gewerbliche Erzeugung und Aufbereitung von Spinnstoffen, Spinnerei, Weberei
  • Glaserzeugende Industrie (Flachglas, Hohlglas und Glasfaser)
  • Hafenbetriebe
  • Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder
  • Herstellung von Schreib- und Zeichengeräten
  • Hochsee- und Küstenfischerei
  • Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt
  • Holzverarbeitende Industrie
  • Hopfenanbau
  • Hut- und Stumpenindustrie
  • Hutstoff-Fabrikation
  • Kaffee- und Teeverarbeitung
  • Kalk-, Gips- und Kreideindustrie
  • Kalksandsteinindustrie
  • Kautschukindustrie
  • Kies-, Sand-, Mörtel- und Transportbetonindustrie
  • Kraftfahrzeugindustrie
  • Kreditwirtschaft
  • Kunststoff verarbeitende Industrie
  • Landwirtschaft und Tierzucht
  • Lederindustrie (Ledererzeugung)
  • Lederwaren- und Kofferindustrie
  • Leichtbauplattenindustrie
  • Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Maschenindustrie
  • Maschinenbau
  • Molkereien und sonstige Milchverwertung
  • Mühlen (ohne Ölmühlen)
  • Naturstein-Industrie für den Wege-, Bahn-, Wasser und Betonbau
  • Naturwerksteinindustrie, Steinbildhauer, Steinmetze
  • NE-Metallhalbzeugindustrie (NE-Metallhalbzeugwerke und NE Metallgießereien)
  • Obst- und Gemüseverarbeitungsindustrie
  • Ölmühlen- und Margarineindustrie
  • Papier und Pappe verarbeitende Industrie
  • Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr)
  • Rauchwarenverarbeitung
  • Sägeindustrie und Holzbearbeitung
  • Schiefer- und Tonindustrie
  • Schiffbau
  • Schrott- und Abbruchwirtschaft
  • Schuhindustrie
  • Seilschwebebahnen und Schlepplifte
  • Sektkellereien
  • Spielwarenindustrie
  • Stahl- und Eisenbau
  • Stahlverformung
  • Steinkohlebergbau
  • Süßwarenindustrie
  • Tabakanbau
  • Textilveredelung
  • Tierkörperbeseitigung Herstellung von tierischen Futtermitteln
  • Torfgewinnung und -aufbereitung
  • Uhrenindustrie
  • Vertrieb von Erdölerzeugnissen
  • Vulkanisierbetriebe
  • Waren- und Kaufhäuser
  • Weinbau und Weinhandel
  • Zahntechniker
  • Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe erzeugende Industrie
  • Zementindustrie
  • Ziegelindustrie
  • Zigarettenindustrie
  • Zigarrenfabrikation

 

AfA im Handelsrecht vs. AfA im Steuerrecht

Die steuerrechtliche AfA entspricht nicht zwingend dem Abschreibungsbetrag, der im Handelsrecht angesetzt werden kann. Das bedeutet, dass sich in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedliche Bilanzansätze ergeben können. Regelungen zu Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens finden sich im Handelsgesetzbuch (§ 253 HGB), steuerrechtliche AfA im Einkommensteuergesetz (§ 7 EStG).

Beispiel: Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts

Handelsrechtlich darf ein Geschäfts- oder Firmenwert nur abgeschrieben werden, wenn er entgeltlich erworben wurde (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB). In der Handelsbilanz ist dieser über zehn Jahre hinweg abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Dies ist in der Steuerbilanz anders zu handhaben: Darin ist ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG).

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Beispiel: Abschreibung mit AfA-Tabelle

Ein Einzelunternehmer schafft sich am 02. Januar 2021 einen Computer für seinen Betrieb. Er bezahlt die Rechnung per Banküberweisung. Die Nettoanschaffungskosten betragen 1.200 Euro.

Da die Anschaffungskosten über 1.000 Euro liegen, kann der Einzelunternehmer den Computer nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln. Die Höhe der jährlichen Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Diese ist in der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter geregelt und beträgt drei Jahre.

Bei linearer Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB, § 7 Abs. 1 EStG) ermittelt sich die Abschreibung so:

1.200 Euro / 3 Jahre = 400 Euro

Buchungssatz 1: Anlagegut Computer 1.200 Euro an Bank 1.200 Euro

Buchungssatz 2: Abschreibung 400 Euro an Anlagegut Computer 400 Euro

Nach drei Jahren ist der Computer voll abgeschrieben.

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