Bewertung und Aktivierung von Anlagevermögen: Das müssen Sie beachten

Jedes Unternehmen verfügt über Anlage- und Umlaufvermögen. Erfahren Sie hier, worin sie sich unterscheiden, was „Aktivierung” bedeutet, welche Unternehmensgegenstände Teil des Anlagevermögens sind und wie es bewertet wird. Außerdem lesen Sie, für welche Vermögenswerte eine Aktivierungspflicht, ein Aktivierungsverbot oder ein Aktivierungswahlrecht besteht.

 

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Unterscheidung von Anlage- und Umlaufvermögen

Bei beiden Begriffen handelt es sich um Vermögensarten, die zusammengenommen das Gesamtvermögen eines Unternehmens bilden. Als Anlagevermögen (eng. fixed assets) werden alle Wertgegenstände bezeichnet, die dauerhaft zum Unternehmensvermögen zählen, also nicht für betriebliche Herstellungsprozesse verwendet werden (§ 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch). Das Umlaufvermögen (eng. current assets) umfasst hingegen alle Wertgegenstände, die nur für kurze Zeit zum Unternehmensvermögen gehören, da diese zur kurzfristigen Veräußerung, Verarbeitung, Rückzahlung oder zum Verbrauch genutzt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Vorräte wie Rohmaterialien, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Wertpapiere sowie liquide Mittel.

Beide Werte werden zur Berechnung der Vermögensintensität verwendet. Dafür wird das Anlagevermögen durch das Umlaufvermögen dividiert. Dieses Verhältnis gibt Aufschluss über die Liquidität eines Betriebes und die Flexibilität der unternehmerischen Investitionen. Je höher die Vermögensintensität ist, desto geringer ist die Liquidität des Unternehmens. Für die Berechnung der Umlaufintensität und des Working Capital (Finanzierung kurzfristiger Verbindlichkeiten) wird hingegen das Umlaufvermögen herangezogen.

Was ist Anlagevermögen?

Zum Anlagevermögen gehören in der Regel alle Vermögensgegenstände, die zum Aufbau, zur Ausstattung oder zur Funktionstüchtigkeit eines Unternehmens beitragen und somit langfristig an den Betrieb gebunden sind. Das können beispielsweise Büroausstattungen sein wie Stühle, Schreibtische und Computer. Dazu zählen aber auch Maschinen für den Herstellungsprozess eines Produktes, Firmengrundstücke und -gebäude oder immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Rechte und Lizenzen. In der Buchführung muss das Anlagevermögen auf der Aktivseite der Steuerbilanz ausgewiesen werden.

Anlagevermögen in der Bilanz

Die Gliederung von Anlage- und Umlaufvermögen ist im Handelsgesetzbuch § 266 Abs. 2 und 3 geregelt. Das Anlagevermögen steht auf der Aktivseite und wird als erstes aufgeführt. Folgende Posten müssen unter dem Punkt Anlagevermögen aufgelistet werden:

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände:
    1. Selbst geschaffene und gewerbliche Wirtschaftsgüter
    2. Schutzrechte, Entgeltlich erworbene Rechte und Lizenzen
    3. Geschäfts- oder Firmenwert
    4. Geleistete Anzahlungen
  2. Sachanlagen:
    1. Grundstücke
    2. Anlagen und Maschinen
    3. Betriebs- und Geschäftsausstattung
    4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
  3.  Finanzanlagen
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen
    2. Ausleihungen aus verbundenen Unternehmen
    3. Beteiligungen
    4. Ausleihungen an verbundene Unternehmen mit denen ein Betiligungsverhältnis besteht
    5. Wertpapiere des Anlagevermögens
    6. Sonstige Ausleihungen

Unter dem Anlagevermögen steht in der Bilanz das Umlaufvermögen. Anschließend folgen Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern sowie der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

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Aktivierung von materiellem und immateriellem Anlagevermögen

Vermögensgegenstände zu aktivieren bedeutet, sie auf die Aktivseite der Bilanz aufzunehmen. Damit Wertgegenstände eines Unternehmens aktiviert werden können, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Je nachdem um welchen Vermögensgegenstand es sich handelt, besteht entweder eine Aktivierungspflicht, ein Aktivierungsverbot oder ein Aktivierungswahlrecht für das jeweilige Wirtschaftsgut.

Aktivierungsverbot

Grundsätzlich gilt, dass folgende Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden dürfen:

  • Immaterielle Vermögenswerte wie originäre (selbst geschaffene) Firmenwerte, selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten, Rechte, etc. (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB)
  • Aufwendungen für die Firmengründung (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
  • Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital (§ 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
  • Aufwendungen für Forschung und Vertrieb (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB)
  • Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 HGB)

Wenn sich nicht eindeutig feststellen lässt, ob die aufgewendeten Kosten noch in die Forschungs- oder bereits in die Entwicklungsphase fallen, dürfen die Kosten nicht aktiviert werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB).

Aktivierungswahlrecht

Ein Aktivierungswahlrecht besteht für folgende Vermögenswerte:

  • Selbst geschaffene immateriellen Vermögensgegenstände innerhalb eines Unternehmens (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB)
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die in der Anschaffung oder Herstellung weniger als 1.000 Euro gekostet haben (§ 6 Abs. 2a EStG)

 

Aktivierungspflicht

Eine Aktivierungspflicht gilt für folgende Vermögensgegenstände:

  • Alle Vermögenswerte eines Unternehmens, wenn gesetzlich nicht anders geregelt
  • Vermögenswerte, deren Nutzungsdauer begrenzt ist (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB)

Mehr zur Aktivierungspflicht erfahren Sie hier.

 

Aktivierung von Anlagevermögen: Zeitpunkt und Berechnung

Anlagevermögen zu aktivieren oder zu bewerten bedeutet, dass ein Unternehmen den aktuellen Wert aller Vermögensgegenstände aus dem Anlagevermögen bestimmt, die sich im Besitz der Firma befinden. Diese Werte werden benötigt, um die jährliche Bilanz zu erstellen. Der optimale Zeitpunkt für die Aktivierung von Anlagevermögen fällt demnach zusammen mit der Erstellung der Bilanz.

Bewertung von Anlagevermögen

Die firmeneigenen Vermögenswerte müssen für die Aufstellung der Bilanz jährlich neu bewertet werden, da die Vermögensgegenstände einer fortlaufenden Wertminderung unterliegen. Zum Beispiel verliert ein Firmenwagen kontinuierlich an Wert. Für die Bilanz muss der aktuelle Wert des Fahrzeugs also jedes Jahr neu berechnet und ausgewiesen werden.

Die Bewertung der abnutzbaren Vermögensgegenstände erfolgt über den Anschaffungswert des entsprechenden Anlagegutes (Bruttosachanlagevermögen). Der Buchwert für die Bilanz ergibt sich aus der Differenz der Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten und Abschreibungen für den entsprechenden Gegenstand. Für den Wert jedes Vermögensgegenstandes muss gemäß § 253 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) während der gesamten Nutzungsdauer kontinuierlich eine planmäßige Abschreibung erfolgen (aus Nettosachanlagevermögen). Als Anfangsdatum der Abschreibung wird der Anschaffungstag angesetzt, als Enddatum der Tag, an dem der Vermögensgegenstand aus dem Unternehmen entfernt wird. Ein Gegenstand scheidet beispielsweise aus, wenn er verloren geht, verkauft oder verschrottet wird. Güter, die nach ihrer Abschreibung weiter verwendet werden, können nach der Abschreibung mit einem Erinnerungswert von einem Euro gebucht werden. Nicht abnutzbares Vermögen wie Grundstücke werden nicht abgeschrieben.

Wie hoch die Abschreibung für welchen Gegenstand sein muss, kann in den offiziellen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (Afa-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums nachgelesen werden. Da Vermögenswerte eines Unternehmens während dem Geschäftsbetrieb einer ständigen Nutzung unterliegen, kann es auch zu unvorhergesehenen, plötzlichen Wertminderungen kommen. In diesen Fällen muss eine außerplanmäßige Abschreibung des Wertgegenstandes erfolgen. Je nach Umfang der außerplanmäßigen Wertminderung kommen unterschiedliche Abschreibungsverfahren zur Anwendung:

Im Jahresabschluss muss die Wertentwicklung eines jeden Gegenstandes aus dem Anlagevermögen detailliert dargestellt werden und nachvollziehbar sein.

 

Anlagevermögen buchen

Die Anschaffung eines neuen Vermögensgegenstandes wird nach dem Steuer- und Handelsgesetz nicht als Ausgabe, sondern als Anlage bewertet. Aus diesem Grund wird der Anschaffungswert des Gegenstandes vom Bankkonto auf ein Bestandskonto verschoben und zählt ab sofort zum Anlagevermögen des Betriebs. Die Ausgabe des Unternehmens beschränkt sich also im Prinzip auf die Umsatzsteuer, da der Wert des neuen Vermögensgegenstandes nun Teil des Anlagevermögens geworden ist. Dieser Vorgang wird auch als Aktivtausch bezeichnet.

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Inventarisierung des Anlagevermögens

Jeder Vermögensgegenstand, der sich im Besitz des Unternehmens befindet und dauerhaft zum Geschäftsbetrieb beitragen soll, zählt zum Anlagevermögen und muss inventarisiert werden. Die Vermögenswerte werden hierfür in verschiedene Gruppen eingeteilt (§ 266 HGB):

  • Sachanlagen (eng. tangible assets): Zu den Sachanlagen zählen alle materiellen Vermögenswerte, die Eigentum des Unternehmens sind. Das können beispielsweise bebaute und unbebaute betriebliche Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte sein. Auch technische Anlagen und Maschinen, die für die Herstellung von Produkten verwendet werden sowie alle firmeneigenen Fahrzeuge, geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Firmengebäude zählen zu den Sachanlagen.
  • Finanzanlagen (eng. financial assets): Zu den Finanzanlagen werden alle Vermögenswerte eines Unternehmens gerechnet, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen und immaterieller sowie monetärer Natur sind. Das sind beispielsweise Beteiligungen, Wertpapiere oder Ausleihungen an verbundene Unternehmen.
  • Immaterielle Vermögensgegenstände (eng. intangible assets): Hiermit sind alle Anlagegüter des Unternehmens gemeint, die nicht materieller Natur sind. Dies können zum Beispiel gewerbliche Schutzrechte, organisationsinterne Daten, entgeltlich erworbene Konzessionen, Patente sowie Geschäfts- und Firmenwerte sein.

Durch die Inventarisierung kann ein Unternehmer den Überblick über die Anzahl und die Beschaffenheit aller betriebseigenen Vermögenswerte behalten und ist immer über das aktuelle Anlagevermögen des Unternehmens informiert.

 

Darstellung des Anlagevermögens im Anlagengitter

Für den Jahresabschlusses müssen Kaufleute und bilanzpflichtige Unternehmen (HGB § 284 Abs. 3) ein sogenanntes Anlagengitter (auch Anlagenspiegel genannt) erstellen. In diesem werden sämtliche Zu- und Abgänge von betrieblichen Vermögenswerten aufgelistet. Zusätzlich enthält das Anlagengitter detaillierte Informationen über die Wertentwicklung eines jeden Vermögensgegenstandes, der sich im Besitz des Unternehmens befindet. Der Aufbau des Anlagengitters ist im Handelsgesetzbuch § 268 geregelt. Die Tabelle muss vor allem Angaben zum Gegenstand, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Zugänge und Abgänge sowie Umbuchungen oder Zuschreibungen im entsprechenden Geschäftsjahr enthalten.

Beispiel-Tabelle Anlagengitter

Geschäftsjahr 1 2 3 4
Wirtschaftsgut
Anschaffungs-/ Herstellungskosten
Zugänge
Abgänge
Umbuchungen
Zuschreibungen
Abschreibungssumme

Je nach Bedarf kann die Tabelle noch um einige Informationen ergänzt werden, wie zum Beispiel um den Buchwert der Abschreibungen im Vorjahr oder im laufenden Geschäftsjahr. Das Anlagengitter kann ganz einfach in einer Excel-Tabelle angelegt oder mittels einer speziellen Buchhaltungssoftware erstellt werden.

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