Der Aufbau des Lageberichts nach HGB

Am Ende jedes Geschäftsjahres wird neben dem Jahresabschluss ein Lagebericht veröffentlicht. Dieser dient dazu, die aktuelle Situation eines Unternehmens realitätsgetreu darzustellen und Prognosen über Chancen und Risiken im weiteren Geschäftsverlauf zu stellen. Hier erfahren Sie, was Ihr Lagebericht beinhalten muss.

 

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Lagebericht nach HGB: Definition

Ein Lagebericht ist ein Dokument, das die aktuelle Situation eines Unternehmens wiedergibt. In § 289 HGB ist festgelegt, dass der Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln soll. Er beinhaltet eine ausführliche Analyse des Geschäftsverlaufs (inkl. Geschäftsergebnis). Diese Analyse muss die Komplexität des Geschäftsverlaufs möglichst genau wiedergeben. Darin werden die finanziellen Kennzahlen und Angaben aus dem Jahresabschluss berücksichtigt. Auch eine Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens ist im Lagebericht enthalten. Mit dem Lagebericht stellt der Vorstand bzw. die Geschäftsführung dar, wie sie ihr Unternehmen im Vergleich zur Konkurrenz und generellen Marktsituation einschätzen.

Ob der Lagebericht veröffentlicht wird und wie groß der Umfang sein muss, hängt von der Größenklasse des Unternehmens ab. Die Schwellwerte für die Größenklassen wurden im Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) festgelegt. Folgende Unternehmen müssen einen Lagebericht erstellen:

  • Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (GmbH und gGmbH, UG und gUG, AG) (§ 264 Abs. 1 Satz 1, § 267 HGB)
  • Große und mittelgroße Personengesellschaften, in denen keine natürliche Person als Gesellschafter haftet (GmbH & Co. KG, UG & Co. KG) (§ 264a, § 264 Abs. 1, § 267 HGB)
  • Nach § 5 Abs. 2 Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Unternehmen, Genossenschaften (§ 336 HGB), Kreditinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 1 HGB)
  • Nach § 23 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) private Rundfunkveranstalter

Der Lagebericht wird gemeinsam mit dem Jahresabschluss erstellt und geprüft. Beides wird auf Übereinstimmung geprüft und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Auch die Darstellung der Lage des Unternehmens wird geprüft, um zu gewährleisten, dass der Lagebericht die aktuelle Situationen und die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend wiedergibt. Wie beim Jahresabschluss besteht auch für den Lagebericht Publizitätspflicht. Zweck des Lageberichts ist, den Jahresabschluss zu erläutern und zu ergänzen, damit Ihr Unternehmen korrekt bewertet werden kann.

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Aufbau des Lageberichts

Der Aufbau eines Lageberichts ist im HGB streng geregelt. Folgende Inhalte müssen im Lagebericht laut HGB enthalten sein:

  • Risikomanagementziele und -methoden
  • Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken, Risiken aus Zahlungsstromschwankungen
  • Status der Forschung und Entwicklung innerhalb des Unternehmens
  • Daten zu bestehenden Zweigniederlassungen der Gesellschaft
  • Falls zutreffend: Verweis auf Angaben § 160 Abs. 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes im Anhang

Für kapitalmarktorientierte Gesellschaften besteht des Weiteren die Pflicht, die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.

Der Lagebericht wird in folgende Teilberichte untergliedert:

  • Nachtragsbericht
  • Prognosebericht
  • Chancenbericht
  • Risikobericht
  • Forschungsbericht
  • Umweltbericht
  • Zweigniederlassungsbericht

Aus diesen Teilberichten müssen folgende Informationen hervorgehen:

  • Geschäftstätigkeit und Rahmenbedingungen
  • Ertragslage
  • Vermögenslage
  • Finanzlage
  • Corporate Social Responsibility

Zum Schluss müssen die Vertreter der Gesellschaft versichern, dass nach bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 3) und dass die Chancen und Risiken korrekt beschrieben sind (Satz 4).

Im Folgenden erfahren Sie, welche Teilberichte ein Lagebericht enthält und welche Informationen in diesen Berichten enthalten sein müssen.

Wirtschaftsbericht

Aus dem Wirtschaftsbericht gehen der Geschäftsverlauf, die Gesamtlage des Unternehmens und die zukunftsorientierte Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung hervor. Der Berichtsteil zum Geschäftsverlauf und der Lage der Gesellschaft muss so gestaltet sein, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild erkennbar ist. Die wesentlichen Einflussfaktoren, die während des Jahres für die wirtschaftliche Lage bestimmend waren, müssen herausgestellt werden. In der Analyse müssen die Informationen über die Absatz-, Beschaffungs- und Produktionsseite des Unternehmens einbezogen werden. Auch Ausführungen zur Ertrags- und Marktentwicklung und die Analyse der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren müssen enthalten sein. Hinzu kommen Informationen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, beispielsweise der Entwicklung des Marktanteils und der Kunden- und Lieferantenstruktur.

Prognosebericht

Im Prognosebericht muss die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft dargestellt werden. Dafür wird in der Regel ein Prognosezeitraum von zwei Jahren genutzt. Alle externen und internen Einflussfaktoren müssen in der Analyse und den Erläuterungen berücksichtigt werden. Folgende Bereiche müssen abgedeckt werden:

  • Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen
  • Personal- und Sozialbereich (Tarifverträge, Mitbestimmung)
  • Branchenspezifische Bedingungen (z. B. Rohstoff- und Verkaufspreise)
  • Investitions- und Finanzierungsbereich

Nachtragsbericht

Im Nachtragsbericht werden Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag aufgeführt. Zu diesen Vorgängen gehören regionale Markteinbrüche, Marktausweitungen und gesetzliche Auflagen wie Veränderungen des Konzernbereichs.

Risikobericht

Der Risikobericht dient zur Konkretisierung und Beurteilung der im Prognosebericht erfassten Risiken. Dieser Bericht kann durch die Ausführungen der Ziele und Methoden des Risikomanagements ergänzt werden. Folgende Risiken sind berichtspflichtig:

  • Wechselkurs- und Zinsrisiken
  • Branchenbezogene Risiken wie Marktveränderungen und Wettbewerbsbedingungen
  • Engpässe oder Abhängigkeiten bei Produktion, Absatz, Personal oder Investitionen und Finanzierung
  • Strategische Risiken

 

Forschungs- und Entwicklungsbericht

Im Forschungs- und Entwicklungsbericht werden Angaben zur Gesamthöhe der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen und die daraus resultierenden Möglichkeiten und Erfolgspotenziale dargestellt. Dies beinhaltet folgende Angaben:

  • Bestehende Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
  • Anzahl der Beschäftigten im jeweiligen Bereich
  • Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen

Aus Wettbewerbsgründen dürfen keine Angaben über konkrete Forschungsergebnisse oder Entwicklungsvorgaben im Forschungs- und Entwicklungsbericht gemacht werden.

Zweigniederlassungsbericht

Der Zweigniederlassungsbericht beinhaltet Informationen über bestehende Zweigniederlassungen im In- und Ausland. Damit soll den Adressaten des Berichts ein Blick in die Marktpräsenz des Unternehmens ermöglicht werden. Dieser Bericht beinhaltet auch wesentliche Veränderungen wie die Verlegung, Neueröffnung und Schließung von Unternehmenssitzen.

 

Lagebericht: Prüfung und Offenlegung

Für jeden Lagebericht muss eine umfangreiche Prüfung durch einen Abschlussprüfer erfolgen. Der Prüfer muss im Prüfungsbericht zur Beurteilung durch die gesetzlichen Vertreter Stellung nehmen, soweit eine solche Beurteilung erlaubt ist (vgl. § 321 I HGB). Dabei muss im Besonderen die Beurteilung des Fortbestands und der künftigen Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt werden. Weiterhin muss der Prüfer im Hauptteil des Prüfungsberichts feststellen, ob der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entspricht (vgl. § 321 II HGB).

Mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird gegenüber der Öffentlichkeit bestätigt, dass der Lagebericht die Lage des Unternehmens korrekt vermittelt und Chancen und Risiken treffend dargestellt werden. Sind die Angaben im Lagebericht nicht zutreffend, muss der Bestätigungsvermerk eingeschränkt werden (vgl. § 322 IV HGB). Bei den Verhandlungen des Aufsichtsrates bzw. Prüfungsausschusses über den Jahres-/Konzernabschluss muss der Abschlussprüfer anwesend sein. Er muss über die sogenannten „wesentlichen Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems” berichten.

Für die Offenlegung des Lageberichts gelten die selben Vorschriften wie für den Jahresabschluss. Auch hier gilt die Publizitätspflicht. Wie der Jahresabschluss muss der Lagebericht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Offenlegung hat innerhalb einer festgelegten Frist von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Ansonsten drohen Ordnungsgeldverfahren und Strafzahlungen von bis zu 25.000 Euro.

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