Steuerrecht: Finanzamt fordert Nachweis bei Barzahlung

Unternehmen, die hohe Rechnungsbeträge in bar bezahlen, müssen dem Finanzamt nachweisen, wer das Geld bekommen hat. Andernfalls muss das Finanzamt die Ausgaben nicht steuermindernd berücksichtigen, wie das Finanzgericht Hamburg entschied (Az.: 6 K 249/15).

 

Buchhaltung für Ihr Unternehmen einfach selbst abwickeln: Rechnungen schreiben, Angebote erstellen, EÜR, Umsatzsteuervoranmeldung uvm. – Jetzt 6 Monate lexoffice XL kostenlos testen!

lexoffice deal sichern

Abschreibungen von Bareinzahlungen

Nach einer weiteren Entscheidung verhält es sich umgekehrt ähnlich bei Bareinzahlungen auf das Geschäftskonto, bei denen die Herkunft des Geldes unklar ist (Az.: 6 V 84/16).  Im ersten Fall hatte ein Spielhallenbetreiber zusätzlich ein Restaurant eingerichtet. Für die Renovierungsarbeiten bezahlte er zwei Rechnungen in Höhe von zusammen 48.000 Euro in bar. In seiner Steuererklärung 2012 machte er hierfür eine erste Abschreibungsrate in Höhe von 6.000 Euro geltend.

Unser Mega Deal

6 Monate lexoffice XL gratis!
Buchhaltung und Lohn

Das Finanzamt hatte Zweifel, ob die in Rechnung gestellten Bauleistungen tatsächlich erbracht und bezahlt wurden. Auf einer Rechnung sei der Empfang des Geldes nicht gegengezeichnet, auf der anderen die Unterschrift offenbar gefälscht. Es forderte den Spielhallenbetreiber daher auf, den tatsächlichen Zahlungsempfänger zu benennen. Weil diese Information ausblieb, erkannte es den Steuerabzug für die geltend gemachten Abschreibungen nicht an.

 

Finanzamt kann bei Barzahlungen nachhaken

Zu Recht, wie nun das Finanzgericht Hamburg entschied. Werde eine hohe Rechnung trotz Angabe eines Kontos in bar bezahlt, sei dies für das Finanzamt Anlass genug, nach dem konkreten Empfänger zu fragen. Es sei dann auch unerheblich, ob der Auftraggeber selbst getäuscht wurde. Dieser müsse in solchen Fällen immer nach einem Ausweis fragen, damit er den richtigen Namen angeben kann.

Im Streitfall strafte das Finanzamt den Spielhallenbetreiber noch zusätzlich ab und versagte den Betriebskostenabzug insgesamt. Dabei ging es davon aus, dass der Empfänger das Geld zu einem höheren Satz versteuert hätte, wenn es nicht bar ausgezahlt worden wäre. Dieses Vorgehen des Finanzamts ist zulässig, wenn wie hier das in bar zahlende Unternehmen einen nur sehr geringen Steuersatz hat.

Nach der zweiten, ebenfalls bereits rechtskräftigen und schriftlich veröffentlichten Entscheidung verhält es sich umgekehrt ähnlich, wenn ein Unternehmen hohe Bareinzahlungen auf sein Geschäftskonto leistet. Der Unternehmer sei dann „verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet“. Wenn er auf Nachfrage des Finanzamts nicht erklärt, woher das Geld kommt, „kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen“. Laut Abgabenordnung kann das Finanzamt die Besteuerung dann auch hier schätzen.

Weitere Informationen und Tipps zur steuerlichen Geltendmachung von Betriebskosten erhalten Sie in diesem Artikel.

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!