Europäisches Patent: So melden Sie es an

aktualisiert am 20. Oktober 2023 13 Minuten zu lesen
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Wer sich innerhalb Europas die exklusiven Verwertungsrechte für eine Erfindung sichern will, sollte ein Europäisches Patent anmelden. Damit müssen Sie nicht bei jedem einzelnen nationalen Patentamt eine eigene Anmeldung vornehmen. Welche Bedingungen Sie für die Anmeldung erfüllen müssen und wie der Antrag funktioniert, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

 

Europäisches Patent: Grundsätzliches

Ein Patent schützt eine technische Erfindung und garantiert das exklusive Schutzrecht für deren Verwertung. Mit einem angemeldeten Patent können Sie rechtlich gegen Nachahmer vorgehen. Es kann unter anderem für Chemikalien, technische Geräte und Nahrungsmittel gelten. Genau wie bei Marken existiert auch für Patente die Möglichkeit, die Anmeldung für mehrere EU-Staaten vorzunehmen.

Gibt es bald ein EU-Patent?

Ein einheitliches Patent für die EU, das sogenannte “Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung” (EPmeW) ist in Planung. Die Umsetzung dieses Patents steht bisher nicht fest. Die ersten Versuche einer Einführung starteten bereits 1975. Es würde in allen EU-Staaten außer Spanien und Kroatien gelten. Mit dem EU-Patent soll die Beantragung eines Patents in allen teilnehmenden Staaten innerhalb eines einzigen Anmeldeverfahrens ermöglicht werden. Das einheitliche Patent würde nicht als ein Bündel mehrerer nationaler Patente gelten, wie es beim Europäischen Patent der Fall ist.

Die Befürworter des EU-Patents argumentieren mit rechtlicher Einheitlichkeit, höherer Kosteneffektivität bei rechtlichen Konflikten und geringerer Bürokratie. Außerdem stünden die elektronischen Übersetzungen der Patente früher zur Verfügung. Gegner weisen jedoch auf die höheren Gebühren bei der Anmeldung hin. Jedes teilnehmende Land müsste einen Teil der Gebühren erhalten. Die Bereitschaft, auf den eigenen Anteil an den EU-Patentgebühren zu verzichten, ist gering. Ein wirklicher Preisvorteil käme nur zustande, wenn die Patentanmeldung für mehr als fünf Staaten gelten würde. Einen weiteren Nachteil würde jedoch die mangelhafte Qualität maschineller Übersetzungen darstellen. Von Menschen angefertigte Übersetzungen wären nicht wirtschaftlich.

Nationale Patentanmeldungen

Natürlich ist es möglich, für einzelne EU-Länder Patente in den nationalen Patentämtern anzumelden. Hier sind einige Beispiele:

  • Deutschland: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
  • Österreich: Österreichisches Patentamt
  • Frankreich: Institut national de la propriété industrielle (INPI)
  • Niederlande: Octrooicentrum Nederland
  • Polen: Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej (UPRP)

 

Europäisches Patent anmelden (EP)

Beim Europäischen Patentamt (EPA, englisch European Patent Office/EPO) in München können Sie außerdem Europäische Patente (EP) für mehrere einzelne europäische Länder anmelden. Weitere Zweigstellen des EPA befinden sich in Berlin und Den Haag. Beim EP-Patent können Sie auch Anmeldungen für europäische Länder vornehmen, die keine Mitglieder der EU sind. Die Bedingung dafür ist, dass das jeweilige Land Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist. Am EPÜ nehmen 38 Staaten teil. So können Sie über das EPA unter anderem auch Patente in der Schweiz, der Türkei und Island anmelden.

Ein EP-Patent wirkt wie ein nationales Patent in den Staaten, wo es gültig ist. Der Anmelder muss Bürger eines EPÜ-Staates sein oder seinen Sitz in einem der Staaten haben. Für Anmelder aus Nicht-EPÜ-Staaten besteht die Pflicht, einen zugelassenen Bevollmächtigen als Vertreter einzusetzen.

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Bedingungen für ein Europäisches Patent

Wie bei allen anderen Patenten müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit die Anmeldung erfolgreich ist. Das sind folgende:

  1. Innovation: In diesem Fall bedeutet das, dass die Erfindung auf Fachkenntnissen beruht, die der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt sind.
  2. Technische Neuerung: Die Erfindung sollte für Fachpersonen der Branche nicht aus dem aktuellen Stand der Technik ersichtlich sein.
  3. Gewerbliche Nutzung: Die Erfindung muss einen wirtschaftlichen Nutzen besitzen.

 

Unterlagen für die Anmeldung

  • Angabe des Erfinders/der Erfinder
  • Technische Beschreibung der Erfindung
  • Schutzumfang des Patents
  • Zusammenfassung der Erfindung (max. 1.500 Zeichen)
  • Skizzen und Fotografien der Erfindung

 

Des Weiteren ist vor der Anmeldung eine Patentrecherche sehr zu empfehlen. Da die Patentanmeldung mehrere Jahre in Anspruch nimmt, ist eine gescheiterte Anmeldung aufgrund eines bereits existierenden Patents besonders frustrierend. Die hohen Anmeldegebühren werden nicht rückerstattet. Sie können aber auf der Webseite des EPA mit dem Tool Espacenet eine kostenlose Patentrecherche durchführen.

 

So funktioniert die Europäische Patentanmeldung

Nachdem Sie sichergestellt haben, dass kein identisches Patent vorliegt, können Sie beim EPA die Patentanmeldung vornehmen. Sie können die Anmeldung in jeder beliebigen Sprache einreichen. Ist die Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch, benötigen Sie eine Übersetzung. Reichen Sie Ihre Patentansprüche so früh wie möglich ein. Die Ansprüche müssen spätestens zwei Monate nach der Anmeldung vorliegen, sonst verfällt diese.

Kosten für ein Europäisches Patent (Stand 2017)

Die Kosten für ein EP-Patent setzen sich wie folgt zusammen:

  • Anmeldegebühr: 210 Euro (direkt), 120 Euro (online)
  • Recherchegebühr:
    • 885 Euro (europaweit, wenn die Anmeldung vor dem 01.07.2005 eingereicht wurde)
    • 1.300 Euro (europaweit, Anmeldung ab dem 01.07.2005), 1875 Euro (international)
  • Benennungsgebühr pro Staat:
    • 100 Euro (wenn die Anmeldung vor dem 01.04.2009 eingereicht wurde)
    • 585 Euro (Anmeldung ab dem 01.04.2009)
  • Prüfungsgebühr:
    • 1.825 Euro (europaweite Anmeldung vor dem 01.07.2005, internationale Anmeldung)
    • 1.635 Euro (europaweite Anmeldung ab dem 01.07.2005)
  • Erteilungsgebühr inkl. Druckkosten bis zu 25 Seiten oder Veröffentlichungsgebühr : 925 Euro
  • Einspruchsgebühr: 785 Euro
  • Beschwerdegebühr: 1.880 Euro
  • Wiedereinsetzungsgebühr, Wiederherstellungsgebühr: 640 Euro

Weitere Gebühren können für die Beglaubigung der Anmeldung, Akteneinsicht oder die Eintragung von Rechtsübergängen erhoben werden. In manchen der von Ihnen gewählten Vertragsstaaten werden nationale Zusatzgebühren verlangt.

Prüfungen und Recherche

Nach der Anmeldung mit den notwendigen Unterlagen wird eine Eingangsprüfung vorgenommen. Das bedeutet, dass die Unterlagen und Angaben auf Vollständigkeit überprüft werden. Im Anschluss findet die Formalprüfung statt. Dabei wird der Anmeldeantrag auf die Erfüllung der formalen Vorgaben hin überprüft. Dazu gehören Form und Inhalt des Antrags, Korrektheit der Zeichnungen und die Zahlung der Gebühren. Neben der Formalprüfung wird ein europäischer Recherchebericht erstellt, der alle Unterlagen inklusive den Illustrationen für die Beurteilung des Antrags umfasst.

Einstweiliger Schutz

Bereits ab der Anmeldung erhalten Sie in den Staaten, für die Sie Ihr Patent anmelden, einstweiligen Schutz für Ihre Erfindung. In manchen Fällen benötigen Sie für diesen Schutz eine Übersetzung der Patentansprüche in der Amtssprache des jeweiligen Landes. Nach 18 Monaten oder am Prioritätstag (falls der Anmelder Priorität angemeldet hat) wird die Patentanmeldung veröffentlicht. Innerhalb von sechs Monaten müssen Sie nun entscheiden, ob Sie das Anmeldeverfahren fortsetzen. Dann wird ein Antrag auf Sachprüfung gestellt. Während der sechsmonatigen Frist zahlen Sie die Prüfungsgebühr, gegebenenfalls auch die Erstreckungsgebühren. Nach dem Prüfungsantrag prüft das EPA mit einem speziellen Gremium, ob Ihre Erfindung den Anforderungen für ein Patent genügt.

Veröffentlichung eines Europäischen Patents

Ist Ihre Patentanmeldung erfolgreich, wird sie noch am Tag der Entscheidung veröffentlicht. Der Hinweis zur Erteilung des Patents wird im Europäischen Patentblatt veröffentlicht. Dafür müssen die Übersetzungen der Ansprüche eingereicht und die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr bezahlt sein. Damit Sie Ihren Patentschutz durchsetzen können, muss das Patent in jedem der von Ihnen benannten Vertragsstaaten bestätigt werden. In manchen Fällen müssen Sie zusätzlich eine amtssprachliche Übersetzung bei den jeweiligen nationalen Patentämtern einreichen oder weitere Gebühren bezahlen.

Einspruch, Beschränkung und Widerruf

Ab dem Zeitpunkt der Patenterteilung müssen Sie mit Einsprüchen Dritter rechnen. Dafür besteht eine Frist von neun Monaten. Jeder Einspruch wird vom EPA auf seine Rechtmäßigkeit überprüft. Ein Patent kann entweder vollständig oder teilweise widerrufen werden. Diese Gründe rechtfertigen einen Einspruch:

  • Ihre Erfindung ist nicht patentfähig.
  • Das Patent erklärt die Erfindung nicht vollständig und deutlich genug, dass eine Fachperson sie bedienen kann.
  • Ihre Erfindung geht über den ursprünglich offenbarten Inhalt hinaus.

 

Sie haben daraufhin die Möglichkeit, bei den Beschwerdekammern des EPA Beschwerde einzulegen. Dies ist auch dann möglich, wenn Ihre Patentanmeldung abgelehnt wurde. Wurde Ihr Patent auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilt, können Sie zusätzlich beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage vorlegen. Innerhalb der nächsten neun Monate können Sie selbst Ihr Patent beschränken lassen oder ganz widerrufen. Die Beschränkung oder der Widerruf gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Europäischen Patentblatt. Sie wird in allen Vertragsstaaten wirksam. Wurde Ihre Anmeldung in einem oder mehreren der Vertragsstaaten abgelehnt, können Sie je nach nationalem Recht eine Umwandlung in eine nationale Anmeldung beantragen. Dies ist beim DPMA nicht möglich.

Beachten Sie bitte, dass Ihr Patent nur innerhalb einer befristeten Zeit gültig ist. Ohne weitere Verlängerung beträgt die Laufzeit für ein Europäisches Patent 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

Europäische Patentanmeldung: Vor- und Nachteile

Mit der Europäischen Patentanmeldung können Sie mit einem einzigen Verfahren Patentschutz in mehreren europäischen Ländern erreichen, womit es ähnlich wie ein EU-Patent wirken kann. Das ist weniger zeit- und energieaufwändig als mehrere nationale Patentanmeldungen. Des Weiteren können Sie mit einer Anmeldung Übersetzungs- und Anwaltskosten sparen. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine internationale Patentanmeldung vornehmen möchten und bereits ein europäisches Patent besitzen, wird die Recherchengebühr für die europäische Erstanmeldung angerechnet. Weitere Übersetzungskosten sparen Sie, indem Sie Ihre Europäische Patentanmeldung auf Englisch einreichen.

Allerdings müssen Sie bei der Europäischen Patentanmeldung die hohen Amtsgebühren und formellen Anforderungen bedenken. Durch die speziellen Anforderungen an die Einheitlichkeit müssen Sie zudem mit hohen Recherchekosten rechnen. Wenn Ihr Patent nur in wenigen Ländern gelten soll, melden Sie für jedes einzelne Land ein nationales Patent an, da dies kostengünstiger ist.

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