Krankengeld für Selbständige: GKV oder PKV?

aktualisiert am 20. Oktober 2023 10 Minuten zu lesen
Hero Icon

Selbständige verdienen während eines Krankheitsfalls in der Regel nichts. Da selbständig Tätige keinen Anspruch auf Krankengeld haben, müssen sie selbst für den finanziellen Schutz im Krankheitsfall sorgen. Wie das genau funktioniert und was Sie diesbezüglich beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Krankengeld: Freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert?

Während Selbständige, die in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Mitglied sind, mehrere Möglichkeiten haben, für den Krankheitsfall vorzusorgen, haben privat Krankenversicherte keinen Anspruch auf Krankengeld. Privat Krankenversicherte können ausschließlich zusätzlich zur privaten Krankenversicherung (PKV) eine Krankentagegeldversicherung abschließen, um einem Komplettausfall des Verdienstes vorzubeugen. Im folgenden finden Sie die Optionen im Detail vorgestellt.

Krankengeld für privat krankenversicherte Selbständige

Da privat Krankenversicherte keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben und weder eine Wahlerklärung, also einen Antrag, abgeben noch einen Wahltarif, einen freiwilligen Zusatztarif, abschließen können, bleibt Ihnen nur die Option, eine Krankentagegeldversicherung zusätzlich zu Ihrer PKV abzuschließen. Durch die Zusatzversicherung wird Ihnen eine flexible Wahl des Leistungszeitpunkts, der -dauer und der -höhe geboten, womit Sie Ihren Bedarf an Krankengeld individuell anpassen müssen. Hierbei müssen Sie allerdings auf die jeweiligen Karenzzeiten achten – das ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der möglichen erstmaligen Auszahlung.

Krankengeld für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbständige

Seit 2009 müssen gesetzlich krankenversicherte Selbständige eine Wahlerklärung abgeben oder einen Wahltarif abschließen, um einen Anspruch auf Krankengeld zu haben. Während der Auszahlung des Krankengelds sind gesetzlich Krankenversicherte von der Beitragszahlung an die Krankenkasse gänzlich befreit.

Variante 1: Wahlerklärung abgeben

Damit Sie bei Ihrer Krankenkasse in die allgemeine Beitragsklasse eingestuft werden, genügt bereits eine formlose Wahlerklärung gegenüber Ihrer gewünschten gesetzlichen Krankenkasse. Somit haben Sie Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld, das ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt wird. Im Vergleich zu vielen Wahltarifen gibt es bei der Wahlerklärung keine Karenzzeit – das bedeutet, dass Sie im Krankheitsfall direkt ab Tag 1 Krankengeld beziehen können. Wenn Sie sich für eine Wahlerklärung entscheiden, müssen Sie dies direkt von Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeiten an tun und sind im Anschluss drei Jahre an Ihre Entscheidung gebunden. Beachten Sie auch, dass sich durch Abgabe der Wahlerklärung der Beitragssatz von 14,9 % auf 15,5 % erhöht.

Variante 2: Wahltarif für Krankengeld abschließen

Wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse den Wahltarif für Krankengeld abschließen, sind Sie nicht an die gesetzlichen Bestimmungen einer Wahlerklärung gebunden, sondern können die Konditionen des Krankengelds relativ frei vereinbaren. Nicht nur die Höhe des Krankengelds können Sie festlegen, sondern ebenso, ab wann das Krankengeld gezahlt werden soll. So ist ein Bezug vor oder nach dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit möglich und auch ein geringerer oder höherer Auszahlungsbetrag im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch. 2021 liegt dieser bei maximal 112,88 Euro pro Kalendertag. Es gilt: Je früher die Krankenkasse zahlt und je höher der Auszahlungsbetrag, desto höher ist auch Ihr monatlicher Beitrag.

Sollten Sie binnen zwei Wochen nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den Wahltarif Krankengeld abschließen, gilt dieser sogar rückwirkend ab dem Beginn der Selbständigkeit. Nach Abschluss des Wahltarifs für Krankengeld sind Sie drei Jahre an den Tarif und an Ihre Krankenkasse gebunden. Ein Wechsel ist nicht einmal dann möglich, wenn Ihre Versicherung die Beiträge erhöht.

Informieren Sie sich vor Abschluss des Wahltarifs, ob Ihre Krankenkasse die Krankengeldzahlung einschränkt und wie die Beiträge gestaltet sind; gegebenenfalls kann sich ein Wechsel der Krankenkasse durchaus lohnen. Beachten Sie auch die Karenzzeiten der Krankenkassen, bei einigen Anbietern können Sie erst nach einer Wartezeit von drei oder vier Monaten Krankengeld beziehen, bei manchen Anbietern ist die Karenzzeit sogar länger.

Beachten Sie, dass der Wahltarif ausschließlich bei der eigenen Krankenkasse abgeschlossen werden kann. Obwohl online vielerorts suggeriert wird, dass Sie den Wahltarif unabhängig von Ihrer Krankenkasse abschließen können, sind Sie an Ihre Krankenkasse gebunden. Ein Wechsel zu einer Kasse, die möglicherweise bessere Konditionen für Sie bietet, sollte daher vor dem Abschluss des Wahltarifs erfolgen.

Variante 3: Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung

Auch für gesetzlich Krankenversicherte kann der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung eine sinnvolle Ergänzung zum Krankengeld sein, da Sie so von den Vorteilen der Wahlerklärung sowie eines Wahltarifs profitieren. Diese Wahl eignet sich besonders, wenn Sie gesetzliches Krankengeld ab dem 43. Tag beanspruchen wollen, aber dennoch den Zeitraum davor (und ggf. ebenfalls danach) absichern wollen. Ebenso können Sie den Leistungsbetrag beliebig anpasse. So erhalten Sie eine größtmögliche Flexibilität.

Da Versicherungsfragen speziell für Gründer wichtig sind, sollten Sie sich direkt zu Beginn Ihrer Selbständigkeit kompetent beraten lassen. firma.de vermittelt Ihnen dafür gern den passenden Versicherungsexperten.

Krankenversicherungen und Mutterschaftsgeld

Sie sind freiwillig gesetzlich krankenversichert und schwanger? Dann sollten Sie einen Wahltarif mit Krankengeldanspruch in Betracht ziehen, damit Sie später einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Das lohnt sich allerdings nur, wenn das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld voraussichtlich höher ist als der Elterngeldbeitrag, auf den Sie Anspruch haben: Durch die Bezugszeit des Elterngeldes verkürzt sich der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld um zwei Monate.

Für privat krankenversicherte Selbständige lohnt sich eine Krankentagegeldversicherung, denn hier sind Sie nicht nur flexibel bei Bezugshöhe und -dauer, sondern haben sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes Anspruch auf Krankentagegeld. Allerdings müssen Privatversicherte auch während des Bezugs von Krankentagegeld weiterhin den vollen Beitrag zahlen. Gesetzlich krankenversicherte Personen sind hingegen während dem Bezug von Mutterschaftsgeld wie auch bei der Auszahlung von Krankengeld beitragsfrei versichert.

 

Krankenversicherungen und Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld ist eine ausschließliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und wird dem Versicherten gezahlt, wenn er oder sie aufgrund der Pflege des kranken Kindes nicht arbeiten kann. Auch Selbständige haben bei Krankheit des Kindes unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf den Erhalt von Kinderkrankengeld. Diese Regelung gilt laut einem Urteil des Bundessozialgerichts generell erst ab dem 43. Tag der Erkrankung des Kindes, allerdings übernehmen viele Krankenkasse diese Leistung bereits ab Tag 1. Generell müssen Selbständige folgende Voraussetzungen erfüllen, um einen Anspruch auf Kinderkrankengeld zu haben:

  • Keine andere Person desselben Haushalts kann die Pflege des Kindes übernehmen.
  • Ein ärztliches Attest bescheinigt die Notwendigkeit der Pflege des Kindes.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist durch eine Behinderung eingeschränkt.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur, wenn die Eltern gesetzlich krankenversichert sind; für Mitglieder der privaten Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Privat Versicherte müssen eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, um Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend zu machen.

Die Obergrenze für das Kinderkrankengeld liegt bei Einzelkindern bei bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr, bei mehreren Kindern bei 25 Tagen. Diese zehn bzw. 25 Tage gelten für jeden Elternteil. Alleinerziehende bekommen jährlich 20 bzw. 50 Tage Kinderkrankengeld zugesprochen.

 

Krankengeld und Selbständigkeit: Fazit

Für Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, ist ein Wahltarif oder die Wahlerklärung zum Krankengeld eine sinnvolle Zusatzversicherung, jedoch müssen Sie bei der Wahlerklärung diese bereits von Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit an festlegen. Das Krankengeld schützt Sie so allerdings vor einem kompletten Verdienstausfall, sollten Sie einmal länger krank sein. Wem ein Wahltarif oder eine Wahlerklärung zu wenig Schutz bieten, kann auch aus der gesetzlichen Krankenversicherung heraus eine private Krankentagegeldversicherung abschließen. Diese bietet für privat Krankenversicherte die einzige Möglichkeit, Unterstützen bei längerfristiger Krankheit zu erhalten. Mit einer Krankentagegeldversicherung lässt sich zudem die Maximaldauer der Bezüge auf bis zu 78 Wochen ausweiten. Für privat versicherte Selbständige gehört die Krankentagegeldversicherung in der Regel bereits zum Basispaket, da privat Krankenversicherte sonst keinerlei Anspruch auf gesetzliches Krankengeld hätten.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 30 Mitarbeiter beschäftigen, sind Sie im  Übrigen dazu verpflichtet monatliche Beiträge an die jeweiligen Krankenkassen Ihrer Angestellten zu zahlen. Lesen Sie in diesem Ratgeberartikel, wann Sie als Arbeitgeber am sogenannten Umlageverfahren 1 teilnehmen.

Weiterhin sollten Sie sich besonders als Selbständiger im Handwerk darüber informieren, ob die Mitgliedschaft in einer Sozialkasse verpflichtend für Sie ist.

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!