Sachdarlehensvertrag: Was macht ihn aus?

Was ist eigentlich ein Sachdarlehensvertrag und was unterscheidet ihn von einem Gelddarlehensvertrag oder einem Schenkungs- oder Mietvertrag? Was einen Sachdarlehensvertrag ausmacht und welche Pflichten sich daraus ergeben, lesen Sie hier.

 

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Sachdarlehensvertrag: Definition nach BGB

Der Sachdarlehensvertrag nach § 607 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist ein Vertrag zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Übergabe einer Sache. Mit der Sachüberlassung erwirbt der Darlehensnehmer hier allerdings nicht nur das Besitz-, sondern auch das Eigentumsrecht an der Sache. Das bedeutet, die überlassene Sache ist nicht nur im Besitz des Darlehensnehmers, sondern gehört nun zu seinem Eigentum. Der Darlehensnehmer kann im Anschluss an die Übergabe frei über die sogenannte vertretbare Sache verfügen; er darf die überlassene Sache verarbeiten oder verbrauchen. Eine vertretbare Sache ist immer „austauschbar”: Als austauschbar gelten bewegliche Waren, die im Rechtsverkehr nach Maß, Zahl oder auch Gewicht bestimmt werden, also beispielsweise Geld, Lebensmittel und andere Waren aus einer Serienproduktion. Ein Sachdarlehensvertrag kann nicht über nicht vertretbare Sachen verfügen, da diese unmöglich in gleicher Art, Güte oder Menge zurückgegeben werden können.

Ein Beispiel

Ein Kilogramm Zucker kann leicht durch ein ähnliches ersetzt werden, ein original Picasso eher weniger.

Bei einem Sachdarlehen wird allerdings nicht dieselbe Sache, sondern eine andere Sache im Sinne der Kompensation zurückgegeben. Eine Sache der Kompensation ist immer eine Sache derselben Art, Güte und Menge.

Frau Müller bittet Nachbar Schröder um ein Kilogramm Zucker zum Backen. Sie wird Eigentümer des Zuckers und kann frei darüber verfügen. Somit schuldet sie Herrn Schröder nicht die Rückgabe der erhaltenen Sache, sondern eine Sache derselben Gattung – also ein Päckchen Zucker einer Marke mit ähnlicher Qualität und Menge.

Sofern vereinbart, bezahlt der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache das Entgelt des Sachdarlehens. Das Schuldverhältnis bei einem Sachdarlehen bezeichnet man auch als Gattungsschuld. Typische Aspekte der Schuld sind die Pflichten zur Rückerstattung sowie die Zahlung des Darlehensentgelts.

Beispiel für Zusatzbestimmungen

  • Herr Schröder bittet Frau Müller bei der Übergabe des Kilogramms Zucker darum, dieses bis zum nächsten Tag zu ersetzen, da er dann selbst Zucker benötigt.
  • Frau Müller verleiht einige Goldmünzen. Als Verzinsung erhält sie 5 %, die der Händler ihr bei der Rückgabe zahlt. Die Laufzeit bestimmt Frau Müller selbst.

Verletzt der Darlehensnehmer seine Rückerstattungspflicht, muss er Schadensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB leisten.

 

Wie kommt der Sachdarlehensvertrag zustande?

Der Sachdarlehensvertrag ist rechtlich gesehen ein Konsensualvertrag nach § 607 (1) BGB, er kommt nach allgemeinen Grundsätzen zustande, also kraft Einigung der beiden Parteien. Der Sachdarlehensvertrag setzt keinerlei bestimmte Form voraus; oft wird er mündlich ausgesprochen. Allerdings ist es besonders bei höherpreisigen Gegenständen oder einem Golddarlehen zu empfehlen, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen.

Gesetzlich wird dem Sachdarlehensvertrag eine Entgeltlichkeit zugrunde gelegt – also grundsätzlich vorausgesetzt, dass eine Darlehensgebühr anfällt. Diese wird jedoch besonders beim Darlehen von beispielsweise einfachen Verbrauchsgütern annulliert und das Sachdarlehen findet unentgeltlich statt.

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Abgrenzung des Sachdarlehensvertrags von anderen Verträgen

Da der Sachdarlehensvertrag eine gewisse Ähnlichkeit zu anderen Rechtsverträgen aufweist, ist es für den Laien oftmals schwer, den Überblick über Rechte und Pflichten zu behalten. Folgende Vertragsarten werden häufig mit dem Sachdarlehensvertrag verwechselt:

Abgrenzung zum Darlehensvertrag

Generell muss zwischen dem Sachdarlehensvertrag und dem Darlehensvertrag unterschieden werden. Beide Verträge haben die Übergabe einer vertretbaren Sache zur Grundlage, das, was sie jedoch unterscheidet, ist der Leistungsgegenstand: Der Darlehensvertrag ist gemäß § 91 BGB ein Vertrag über ein Gelddarlehen, bei dem eine austauschbare Sache übergeben wird (Geldscheine oder Münzen). Der Darlehensnehmer hat nicht exakt den erhaltenen Geldschein zurückzugeben, sondern lediglich eine Sache gleicher Gattung (vgl. Gattungsschuld), also einen Geldschein oder Münzen des entsprechenden Geldwerts. Beim Darlehensvertrag werden ebenfalls vertretbare Sachen übergeben, allerdings kein Geld, sondern verbrauchbare Sachen wie beispielsweise Lebensmittel, Rohstoffe, Benzin etc. Hier gilt ebenfalls die Gattungsschuld, der Leistungsgegenstand ist lediglich ein anderer als beim Darlehensvertrag.

Abgrenzung zum Leihvertrag

Das Darlehen, gleich ob Sach- oder Gelddarlehen, sollte nicht mit der Leihgabe verwechselt werden, da es einen gravierenden Unterschied gibt: Bei der Leihgabe muss die zurückgegebene Sache stets mit der ausgeliehenen übereinstimmen. Dies gilt für das Darlehen nicht; für dieses gilt stets die Gattungsschuld. Weiterhin wird beim Leihvertrag nicht das Eigentum übergeben, sondern ausschließlich der Besitz zum Gebrauch der Sache gemäß § 598 BGB. Eine Leihgabe ist zudem auch immer unentgeltlich, während die Rechtslage beim Darlehen ein Entgelt vorsieht. Dieses kann zwar im Darlehensvertrag annulliert werden, aber hierin liegt dennoch ein wichtiger Unterscheidungspunkt zwischen den beiden Verträgen.

Abgrenzung zum Mietvertrag

Zwar erfolgt sowohl beim Sachdarlehens- als auch beim Mietvertrag die Übergabe zur Nutzung gegen Entgelt, allerdings geht die übergebene Sache beim Mietvertrag nicht in das Eigentum des anderen über, sondern gelangt lediglich in den Besitz des Mieters: er muss die geliehene Sache zurückgeben und wird nicht Eigentümer. Der Mietvertrag hat also einen entgeltlichen Gebrauch auf Zeit zur Grundlage, der Sachdarlehensvertrag eine oft unentgeltliche Gebrauchsüberlassung mit Rückgabepflicht nach Gattung.

Abgrenzung zur Schenkung

Bei der Schenkung wird eine Sache unentgeltlich in das Eigentum eines anderen übergeben, der Beschenkte erhält dauerhaftes Eigentum an der geschenkten Sache. Jedoch unterscheidet sich der Schenkungsvertrag zum Sachdarlehensvertrag darin, dass der Beschenkte bei einer Schenkung die Sache nicht an den Schenker zurückgeben muss, so wie es beim Sachdarlehen der Fall ist. Das gilt auch wenn dieses unentgeltlich abgewickelt werden sollte.

Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis

Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt immer dann vor, wenn zu Gunsten anderer Leistungen erbracht oder zur Verfügung gestellt werden, ohne dass eine Gegenleistung erbracht werden soll. Dies gilt auch für Sachübergaben, beispielsweise wenn Herr Schröder seiner Nachbarin ein Kilogramm Zucker aushändigt, ohne eine Erstattung zu erwarten. In Fällen, wo eine Gattungsschuld nicht besteht, sondern die Parteien übereinstimmen, dass es ohne Erstattung „gut ist”, kann möglicherweise anstatt von einer Sachdienstleistung von einem Gefälligkeitsverhältnis oder einer Schenkung gesprochen werden.

 

Übersicht: Die verschiedenen Rechtsverträge im Vergleich zum Sachdarlehen

Sachdarlehensvertrag Leihvertrag Mietvertrag Schenkungsvertrag
Vertragsgegenstand Übergabe von Eigentum Übergabe von Besitz Übergabe von Besitz Übergabe von Eigentum
Rückgabe erforderlich ja ja ja nein
Form formlos formlos schriftlich formlos
Entgelt grds. ja nein ja nein
Zustandekommen gegenseitiges Einverständnis gegenseitiges Einverständnis gegenseitiges Einverständnis Annahme durch den Beschenkten

Zählt Flaschenpfand als Sachdarlehen?

Ob Flaschenpfand als Sachdarlehen zählt, ist rechtlich umstritten. Der Kunde wird Eigentümer der Flasche und muss diese nicht zurückgeben, sondern lediglich eine Flasche gleicher Art. Allerdings besteht beim Kunden keine Pflicht, die Flasche auch zurückzugeben, und die Höhe des „Darlehens” erhält er bei Rückgabe der Flasche ebenfalls wieder zurück. Weiterhin wäre das Sachdarlehen in diesem Fall auch nicht personengebunden, da jede Person die Flasche zurückbringen darf. Durch den beim Kauf eines Getränkes erhobenen Flaschenpfand wird dem Flaschenkäufer vermittelt, dass der Vertreiber bzw. Getränkehersteller Interesse daran hat, die Flaschen wieder zurückzuerhalten. Behält der Kunde diese, darf der Vertreiber die Pfandsache, in diesem Fall den Pfandbetrag, einbehalten.

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