Selbständigkeit aufgeben: So funktioniert die Betriebsaufgabe

Während eine Betriebsaufgabe für Kapitalgesellschaften durchaus mit Komplikationen verbunden ist, können Einzelunternehmer und Freiberufler von steuerlichen Vorteilen bei der Aufgabe der Selbständigkeit profitieren. Was bei einer Betriebsaufgabe zu beachten ist und wie Sie steuerschonend zurück ins Angestelltenverhältnis wechseln, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

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Steuerberatung (30 min)

Wechsel von der Selbständigkeit zurück ins Angestelltenverhältnis?

Der Wechsel von der Selbständigkeit zurück in ein Angestelltenverhältnis wird vom Umfeld häufig als persönliches Scheitern angesehen. Dennoch können die Hauptgründe für einen Wechsel vielfältig sein: Der Wunsch nach mehr Sicherheit und weniger finanzieller Verantwortung ist einer der größten Beweggründe, aus denen Menschen zurück in ein Angestelltenverhältnis wechseln möchten. Aber auch der Verdienst, der nicht mehr ausreicht, kann Ursache für den Wunsch nach Veränderung sein. Allerdings geben viele Menschen ihre Selbständigkeit auch aus erfreulicheren Gründen auf, beispielsweise weil Nachwuchs unterwegs ist und sie in Elternzeit gehen möchten. Wollen Selbständige aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche zurückkehren, kann in den meisten Fällen die Aufgabe der Selbständigkeit helfen. Sollte eine Insolvenz drohen, kann der Besuch einer Schuldnerberatung Sie unterstützen, Ihren Betrieb aufzugeben. Aber auch, wenn im eigenen Unternehmen Probleme vorliegen, die noch kein Insolvenzrisiko darstellen, kann eine Betriebsaufgabe eine Möglichkeit für den Gründer darstellen.

Studien zufolge sind Einzelunternehmen besonders wechselfreudig: Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschungen (DIW) wechselt jeder fünfte Solo-Selbständige wieder zurück in ein Angestelltenverhältnis.

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Wer seinen Betrieb aufgeben will, sollte bedenken, dass die Aufgabe der Selbständigkeit sich über einen längeren Zeitraum streckt, also ein „Wechsel über Nacht” rechtlich gesehen nicht möglich ist. Die Erstellung einer Schlussbilanz, die Veräußerung der stillen Reserven oder deren Überführung ins private Vermögen müssen vorbereitet und durchgeführt werden. Auch die Kündigung laufender Verträge und beschäftigter Mitarbeiter benötigt eine gewisse Zeit.

 

Aufgabe der Selbständigkeit: Endgültige Aufgabe oder Pausieren der Tätigkeit?

Wenn das Geschäft immer weniger Gewinn abwirft, Sie auf der Suche nach einem passenden Nachfolger sind oder einfach eine Pause von Ihrer Selbständigkeit benötigen, gibt es neben der endgültigen Aufgabe des Betriebes die Möglichkeit, ein ruhendes Gewerbe anzumelden. Mit einem ruhenden Gewerbe verlieren Selbständige zwar ihre steuerlichen Vorteile. Dennoch kann ein ruhendes Gewerbe deutliche Vorteile gegenüber der kompletten Betriebsaufgabe haben, beispielsweise eine Entlastung des Unternehmers. Aber auch, wenn Sie Ihren Betrieb wider Erwarten doch wieder aufnehmen möchten, sind Sie im Gegensatz zur Betriebsaufgabe flexibel und können Ihr Gewerbe schnell wieder „aktivieren”. Diese Möglichkeit kann attraktiv sein, wenn Sie Ihre Selbständigkeit während der Elternzeit pausieren und nach einiger Zeit wieder aufnehmen möchten.

 

Liquidation vs. Betriebsaufgabe

Gesellschaften werden abgewickelt, indem sie aufgelöst, liquidiert und schließlich aus dem Handelsregister gelöscht werden. Während bei Kapitalgesellschaften wie der AG, GmbH oder UG die Aufgabe Betriebs zumeist als Liquidation bezeichnet wird, spricht man bei der GbR von einer Auflösung. Zwar müssen auch Einzelunternehmen und Freiberufler ihre Vermögenswerte abwickeln, dennoch hört man den Begriff „Liquidation” in diesem Zusammenhang eher selten.

Mehr zur Auflösung und Liquidation

Aufgabe der Selbständigkeit als Einzelunternehmen oder Freiberufler: So geht’s

Noch einmal zur Begriffserklärung für die Betriebsaufgabe: Eine Betriebsaufgabe liegt in folgenden Fällen vor:

  • Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit endgültig einstellen
  • Wenn Ihr Geschäft als „lebender Organismus” des Wirtschaftslebens aufhört zu bestehen
  • Wenn Sie alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs veräußern oder diese in Ihr Privatvermögen überführen

Kurz: Sie müssen Ihren gesamten Betrieb aufgeben und somit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußern oder in Ihr Privatvermögen überführen – sofern Sie von diversen Steuervorteilen profitieren möchten. Mehr zu steuerlichen Vorteilen finden Sie weiter unten im Artikel.

Wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben möchten, müssen Sie nicht umgehend Meldung an das Finanzamt erstatten, sobald Sie den Betrieb einstellen, da die Betriebsaufgabe einen Zeitraum umfasst und nicht einen Zeitpunkt als Stichtag. Sie können also noch offene Forderungen einholen und Ihren Betrieb in Ruhe abwickeln. Dafür steht Ihnen ein Zeitfenster von sechs bis zwölf Monaten zur Verfügung. Alles, was länger dauert, zählt nicht mehr als Betriebsaufgabe im Ganzen.

Der erste Schritt in Richtung Betriebsaufgabe ist die Erstellung einer Schlussbilanz und die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns. Der Aufgabegewinn ergibt sich aus der Summe der stillen Reserven, abzüglich eventueller Aufgabekosten wie Steuerberater, Anwalt, Makler, etc. Wichtig ist ein vertrauensvolles Verhältnis zum Steuerberater und weiteren Experten. Ein rechtzeitiger Wechsel kann daher wertvoll sein. Die stillen Reserven, sprich Grundstücke, Einrichtung oder auch Firmenwagen, bilden den Aufgabegewinn, da sie in der Regel mit einem geringeren Wert als dem Verkehrswert in der Bilanz ausgewiesen sind. Durch diese realistische Ausweisung können bei Betriebsaufgabe und Aufgabe der stillen Reserven durchaus Wertsteigerungen eintreten, besonders bei Betriebsgrundstücken, deren Wert kontinuierlich steigt. Wollen Sie beispielsweise Ihren Firmenwagen in Ihr Privatvermögen entnehmen, wird dessen Verkehrswert geschätzt – dies gilt auch für eine Vermietung der Geschäftsräume aus dem Privatvermögen heraus.

Anpassung der Vorauszahlungen

Bevor Sie Ihr Geschäft aufgeben, sollten Sie unbedingt eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf Null beantragen, da das Finanzamt ansonsten weiterhin höhere Beträge von Ihnen abbucht. Das Finanzamt erhält zwar Meldung über Ihre Gewerbeabmeldung, verändert aber nicht automatisch die Vorauszahlungsbeiträge.

Betriebsaufgabe und Mitarbeiter

Bevor Sie Mitarbeiter entlassen, sollten Sie genauestens überprüfen, ob es sich rechtlich nicht vielleicht doch um einen Übergang Ihres gesamten Betriebes oder nur eines Teils davon handelt. Hierbei entstehen andere rechtliche Konsequenzen als bei einer Betriebsaufgabe. Weiterhin sollten Sie sich bereits im Vorhinein über die verschiedenen Möglichkeiten zur Beendigung eines Arbeitsvertrages informieren: Außer der Kündigung gibt es beispielsweise noch den Aufhebungsvertrag, der Sie und Ihre Mitarbeiter möglicherweise schneller aus einem ungünstigen Arbeitsverhältnis herauslässt. Beachten Sie aber, dass bei der Kündigung langjähriger Mitarbeiter eine Kündigungsfrist von bis zu sieben Monaten anfallen kann.

Sofern Sie Auszubildende kündigen müssen, sollten Sie beachten, dass Sie als Ausbilder eventuell dazu verpflichtet sind, sich rechtzeitig um eine Fortsetzung der Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb zu bemühen, idealerweise mit Hilfe der Agentur für Arbeit.

Sollten Sie mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, informieren Sie sich frühzeitig bezüglich der Regelungen, ab wann Sie die Agentur für Arbeit bezüglich einer sogenannten Massenentlassung benachrichtigen müssen.

Langfristige Verträge und Versicherungen kündigen

Bei einer Betriebsaufgabe sollten Sie die Kündigung langfristige Verträge und abgeschlossene Versicherungen nicht vergessen. Lesen Sie hierzu in den entsprechenden Vertragsunterlagen nach, wie die Kündigungsfristen ausfallen und ob Sie möglicherweise durch die Betriebsaufgabe ein außerordentliches Kündigungsrecht erhalten.

Zu den zu kündigenden Verträgen zählen unter anderem Liefer- und Leistungsverträge (Strom, Internet, Wasser etc.) und Ihr Miet- oder Pachtvertrag. Aber auch Ihr Geschäftskonto und Ihre Daueraufträge gehören zu den Verträgen, die Sie auflösen müssen, wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben. Weiterhin sollten Sie auch Werbeverträge kündigen und die Deutsche Post benachrichtigen. Ihre laufenden Kredite oder Darlehen müssen ebenfalls abgelöst, gekündigt und gegebenenfalls zeitnah zurückbezahlt werden.

Die Betriebsaufgabe ist zudem bei Ihrer Krankenkasse anzuzeigen, da sich nun auch Ihr monatlicher Beitrag verändert. Für Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgeben und bisher privat krankenversichert waren, bietet die Betriebsaufgabe die Möglichkeit, zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.

Außerdem muss auch Ihre Berufsgenossenschaft innerhalb von zwei Wochen nach Betriebsaufgabe in Kenntnis gesetzt werden, ebenso wie die Rentenversicherung. Bitte beachten Sie, dass Sie bei den abgeschlossenen Versicherungen zügig handeln sollten. Betriebsversicherungen wie die Betriebshaftpflicht müssen nun ebenfalls gekündigt werden.

Abmeldungen, Änderungen und Löschungen

Für Einzelunternehmen steht nun die Abmeldung beim Ordnungsamt, also die Gewerbeabmeldung an. Sofern Sie einen erlaubnispflichtigen Beruf ausführen, sind Sie verpflichtet, die Erlaubnis zurückzugeben. Falls Sie in der Handwerksrolle eingetragen sind, müssen Sie die Löschung beantragen. Gegebenenfalls müssen Ihren Eintrag im beim Handelsregister löschen lassen; dies kann nur durch einen Notar erfolgen. Weiterhin muss auch dem Finanzamt gemeldet werden, dass die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird.

Freiberufler haben es hier ein wenig leichter, denn für sie fällt von den oben genannten Punkten nur die Meldung an das Finanzamt an.

Betriebsfahrzeuge müssen umgemeldet oder verkauft, verbliebene Waren in einem Räumungsverkauf verkauft und die gemieteten Räumlichkeiten eventuell renoviert werden.

Aufbewahrungspflicht bei Betriebsaufgabe

Auch wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben, sind Sie dazu verpflichtet, alle Geschäftsunterlagen lange genug aufzubewahren. Bevor Sie also alle Akten vernichten, warten Sie die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ab.

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Firma aufgeben: Steuerliche Besonderheiten einer Geschäftsaufgabe

Bei der Aufgabe Ihrer Selbständigkeit können Sie bei der Betriebsveräußerung und beim Aufgabegewinn von verschiedenen Steuerbesonderheiten profitieren. Beispielsweise ist eine Betriebsveräußerung im Ganzen unter Umständen umsatzsteuerfrei. Weiterhin können Sie bei Ihrem Aufgabegewinn von einem Steuerfreibetrag profitieren. Welche steuerlichen Vorteile Sie im Detail haben, erfahren Sie in unserem Artikel zur Geschäftsveräußerung im Ganzen.

 

Steuerfallen bei der Betriebsaufgabe

Wenn Sie Ihre Selbständigkeit nicht in einem kurzen, zusammenhängenden Vorgang aufgeben, ist dies kein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang mehr und somit liegt Ihnen kein steuerlich begünstigter Aufgabegewinn mehr vor. Wie lang ein angemessener Zeitraum sein darf, um noch als einheitlich zu gelten, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Als Faustregel kann generell von einem Zeitraum von ca. drei Monaten für Umlaufvermögen und bis zu zehn Monaten für die Veräußerung des Anlagevermögens ausgegangen werden. Falls die Betriebsgrundlagen allerdings lediglich auf die Schnelle ins Privatvermögen überführt werden sollen, gilt die Aufgabe erst als bewirkt, wenn der Verkauf an Dritte abgeschlossen ist. Dieser Weg ist eine Methode um den Abwicklungszeitraum kurz zu halten und die Betriebsgrundlagen dann wenig später an Dritte zu verkaufen.

Veräußerungssperre und Hauptwohnsitzbefreiung

Haben Sie Ihren Geschäftssitz bei der Betriebsaufgabe in Ihr Privatvermögen überführt, gilt eine fünfjährige Sperre, bevor Sie das Gebäude an Dritte verkaufen dürfen, ohne dass die Verkaufserlöse nachversteuert werden. Sollten Sie die Verkaufssperre nicht beachten, müssen Sie die Nachversteuerung einkalkulieren. Dies kann entweder über die Immobiliensteuer (25 %) geschehen oder aber nach Wahl durch die einkommensabhängige Regelbesteuerung.

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