UG oder GmbH auflösen: So funktioniert die Liquidation

Für die Auflösung und Liquidation von UG oder GmbH gelten strenge Vorschriften. Erfahren Sie hier, wie der reguläre Ablauf aussieht und welche besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Schritte gelten.

 

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UG/GmbH auflösen: Ablauf

Wer seine Kapitalgesellschaft aufgeben möchte, muss den sogenannten Liquidierungsprozess beginnen. Nur so wird die GmbH oder UG aus dem Handelsregister entfernt. Für beide Rechtsformen gelten dabei dieselben Regeln. Der Ablauf umfasst drei Teile:

  1. Auflösung 
  2. Liquidation
  3. Löschung des Handelsregistereintrags

 

Auflösung der GmbH/UG

Eine UG oder GmbH aufzulösen ist zunächst ein rein formaler Akt. Per Beschluss entscheiden sich die Gesellschafter, die geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmens zu beenden. Dies ist gleichzeitig der erste Schritt, um die Existenz der Kapitalgesellschaft als juristische Person zu beenden.

Voraussetzungen einer GmbH-Auflösung

In welchen Fällen Sie Ihre Unternehmergesellschaft oder GmbH auflösen dürfen, ist gesetzlich festgelegt (§§ 60 ff. GmbHG):

  • Ablauf der befristeten Geschäftstätigkeit, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde
  • Gesellschafter beschließen Auflösung mit 75 Prozent der Stimmrechte per Gesellschafterbeschluss (Ausnahme: Im Gesellschaftsvertrag ist eine abweichende Mehrheitsregelung festgelegt)
  • Auflösung durch gerichtliches Urteil (Verwaltungsgericht, Verwaltungsbehörde)
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens (falls Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wird, ist der Fortbestand per Gesellschaftsbeschluss möglich)
  • Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse 
  • Rechtskräftige Verfügung des Registergerichts nach Feststellung eines Mangels im Gesellschaftsvertrag
  • Löschung der Gesellschaft durch Vermögenslosigkeit
  • Individuell vereinbarte Gründe im Gesellschaftsvertrag der GmbH (z. B Geschäftszweck der gemeinnützigen UG ist erfüllt)

 

Auflösungsbeschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung

Im Regelfall beschließen die Eigentümer einer UG oder GmbH die Auflösung der Gesellschaft eigenmächtig. Dazu wird im Rahmen der Gesellschafterversammlung über einen so genannten Auflösungsbeschluss abgestimmt. Wenn nicht anders in der Satzung vereinbart, erfordert der Beschluss 3/4 der Stimmen (§ 60 Abs 1. Nr. 2 GmbHG). Im Beschluss sollten weitere Punkte geregelt werden:

  • Berufung der Liquidatoren
  • Verantwortlicher für die Verwahrung der Bücher bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen
  • ggf. Widerrufung von Prokura

Wirksamkeit

Falls kein Wirksamkeitsdatum in der Zukunft vereinbart wird, ist der Beschluss sofort wirksam. Dieses Datum hat besondere Bedeutung, da es zugleich als Bilanzstichtag für die Aufstellung einer Liquidations-Eröffnungsbilanz und für die steuerliche Gewinnermittlung dient.

Beurkundung bei befristeten Geschäftstätigkeiten

Eine notarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses ist nur notwendig, wenn im Gesellschaftsvertrag eine konkrete Dauer der Gesellschaft festgelegt wurde. Durch die vorzeitige Auflösung einer solchen Gesellschaft wird zusätzlich eine Satzungsänderung nötig, die der Notar ebenfalls beurkunden und an das Handelsregister weiterleiten muss. In diesem Fall ist der Auflösungsbeschluss erst nach der Eintragung der Satzungsänderung wirksam.

Namenszusatz der GmbH in Abwicklung

Nach dem Wirksamwerden des Beschlusses muss der Firmenname bereits den Zusatz i. L. (in Liquidation) oder i. Abw. (in Abwicklung) im geschäftlichen Schriftverkehr enthalten (Rechnungen, E-Mails, Impressum etc.)

Aufgelöst heißt nicht gelöscht!

Häufig werden die Begriffe Auflösung, Liquidation und Löschung fälschlicherweise synonym verwendet. Gerade für die Eigentümer einer GmbH ist der Unterschied jedoch ganz entscheidend. Die Liquidationsphase beginnt erst, wenn der Handelsregistereintrag aktualisiert wurde. Außerdem bleibt die GmbH während der Abwicklungsphase (Auflösung und Liquidation) weiterhin:

  • handlungsfähig, d. h. sie kann weiterhin Geschäfte tätigen, die der Abwicklung dienen
  • rechtsfähig, d. h. sie gilt weiterhin als Rechtspersönlichkeit und kann als Gläubiger oder Schuldner auftreten
  • parteifähig, d. h. sie darf als Partei innerhalb eines Gerichtsverfahrens auftreten
  • buchhaltungs- und bilanzpflichtig
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Liquidation der GmbH/UG

Liquidation ist der Abwicklungsprozess, durch den das Kapital eines Unternehmens in liquide Mittel umgewandelt wird, d. h. Bargeld oder Vermögensgegenstände, die einfach in Bargeld umzutauschen sind. Sowohl die Liquidation als auch die verantwortlichen Liquidatoren müssen dem Handelsregister mitgeteilt werden.

Liquidatoren der GmbH bestellen

Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass jede Liquidation von Liquidatoren betreut wird. Im Normalfall nehmen der oder die Geschäftsführer diese Rolle ein, vorausgesetzt in der Satzung wurde kein alternativer Liquidator vorab festgelegt. Durch einen Gerichts- oder Gesellschafterbeschluss kann ebenfalls jede andere/weitere natürliche Person zum Liquidator berufen werden. In diesem Fall endet die Vertretungsbefugnis des amtierenden Geschäftsführers. Alle Liquidatoren müssen gegenüber dem Registergericht versichern, dass keine gewerbe-, straf-, oder berufsrechtlichen Gründe vorliegen, die gegen ihre Berufung sprechen.

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Geschäftsführer die Tätigkeit als Liquidator verweigert, indem er oder sie ihr Amt niederlegt. Zwar darf der CEO auf diese Weise ausscheiden, allerdings macht er oder sie sich voraussichtlich schadenersatzpflichtig: Die Auflösung der Gesellschaft erfüllt häufig nicht die Voraussetzung eines „wichtigen Grundes”, um den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers wirksam zu kündigen. Abweichende Klauseln im Geschäftsführervertrag zur Kündigung können die Wirksamkeit und Schadensersatzansprüche allerdings beeinflussen.

Auflösungsbeschluss im Handelsregister eintragen

Zunächst muss der Beschluss zur Auflösung an das Handelsregister übermittelt werden. Ein Notar beurkundet dazu die Anmeldung der Auflösung und leitet sie an das Registergericht weiter (§ 65 Abs. 1 GmbHG). Für diesen Notarbesuch ist entweder der Geschäftsführer oder ein Liquidator verantwortlich. Die Zuständigkeit hängt hierbei vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ab: Ist der Beschluss sofort wirksam, übernimmt der Geschäftsführer diese Aufgabe. Wenn die Wirksamkeit erst mit der Eintragung der Auflösung eintritt, sind die Liquidatoren verantwortlich.

Durch die Eintragung wird der bestehende Handelsregistereintrag um die Information ergänzt, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. So wird gewährleistet, dass der Status der Gesellschaft für jeden öffentlich einsehbar ist.

Liquidatoren anmelden

Sobald feststeht, wer als GmbH-Liquidator auftritt, müssen die Namen an das Handelsregister weitergeleitet werden. Häufig werden die Anmeldungen des Auflösungsbeschlusses und der Liquidatoren gleichzeitig vorgenommen. Dies ist aber nicht zwingend nötig.

Aufgaben der Liquidatoren

Während der Abwicklungsphase führen die Liquidatoren die Geschäfte der GmbH und vertreten sie nach außen. Somit übernehmen sie die bisherigen Rechte und Pflichten der Geschäftsführung und müssen die verbleibenden Geschäfte im Dienste der Auflösung abwickeln. Das heißt der Geschäftszweck der GmbH oder UG besteht nun aus der Abwicklung, nicht aber in der Weiterführung der Geschäftstätigkeiten. Deshalb gilt für Liquidatoren ebenso wie für die Geschäftsführung, dass sie für schuldhafte Verletzungen ihrer Sorgfaltspflichten haften. Diese Aufgaben kommen im Regelfall auf die Liquidatoren zu:

  • Liquidations-Eröffnungsbilanz erstellen, um Vermögensverhältnisse festzustellen
  • Gläubiger informieren durch Gläubigeraufruf im elektronischen Bundesanzeiger
  • Laufende Geschäfte beenden
  • Forderungen einziehen
  • Verbindlichkeiten bedienen
  • Schulden tilgen
  • Verbleibendes Gesellschaftsvermögen in Geld umsetzen
  • Insolvenzantrag rechtzeitig stellen, falls nötig

 

Sperrjahr bei der Liquidation der GmbH und UG

Nach dem Gläubigeraufruf folgt ein so genanntes Sperrjahr, in dem alle Gläubiger die Möglichkeit erhalten, sich bei der GmbH/UG in Liquidation zum einen zu melden und zum anderen ihre offenen Forderungen einzuziehen. Diese Phase ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch an strenge Regeln gebunden:

  1. Ausschüttungsverbot: Gesellschafter dürfen kein Vermögen der aufgelösten Gesellschaft erhalten
  2. Forderungen: Nur Drittgläubiger aus Drittgeschäften dürfen bedient werden, d. h. Forderungen beteiligter Unternehmen, der Gesellschafter und Geschäftsführer oder deren Angehörige bleiben unangetastet
  3. Verbindlichkeiten
    • Fälligkeit und Bestand der übrigen Verbindlichkeiten bleiben erhalten
    • Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist für Ansprüche
    • Ansprüche bekannter Gläubiger, die sich innerhalb des Sperrjahres nicht gemeldet haben, verfallen nicht
    • Ansprüche unbekannter* Gläubiger verfallen, wenn das Sperrjahr abgelaufen und das Gesellschaftsvermögen aufgebraucht ist

*Als unbekannte Gläubiger gelten solche, deren Forderungen erst im Laufe oder nach Ablauf des Sperrjahres entstehen (z. B. Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen). Erben oder Rechtsnachfolger von bekannten Gläubigern zählen ebenfalls dazu.

Verteilung des restlichen Vermögens

Nach Ablauf des Sperrjahres darf das übrige Gesellschaftsvermögen der GmbH oder UG verteilt werden. Dazu zählen auch die Stammeinlagen der Gesellschafter.

Falls zu diesem Zeitpunkt noch Verbindlichkeiten gegenüber bekannten Gläubigern bestehen, die sich nicht im Laufe des Sperrjahres gemeldet haben, muss eine Sicherheitsleistung hinterlegt werden (§ 73 GmbHG). Als Sicherheitsleistung gelten gemäß §§ 232 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches unter anderem:

  • Wertpapiere oder Geld
  • Verpfändungen von Sachgütern oder Forderungen im Bundes-/Landesschuldbuch
  • Hypotheken an inländischen Grundstücken
  • Verpfändung von Forderungen, die durch Hypotheken gesichert sind
  • Bürgschaften
  • ….

 

GmbH-Auflösung ohne Liquidation und Sperrjahr?

Wenn eine Reihe bestimmter Voraussetzungen zutreffen, ist eine Liquidation und das nachfolgende Sperrjahr nicht (mehr) nötig:

  • Gesellschaft besitzt weder Vermögen noch Verbindlichkeiten (Vermögenslosigkeit)
  • Im Falle einer Überschuldung der Gesellschaft, vorausgesetzt der Insolvenzantrag wurde gestellt
  • Alle Geschäfte sind bereits abgewickelt
  • Keine anhängigen Gerichtsprozesse
  • Kein Grundvermögen oder Grundbucheinträge vorhanden
  • Gesellschaftsvermögen wurde zur Gläubigerbefriedigung verwendet und ist aufgebraucht, ohne dass
  • Restvermögen zur Verteilung an die Gesellschafter verbleibt
  • Besteuerungsverfahren ist abgeschlossen und das zuständige Finanzamt erhebt keinen Einwand gegen die Registerlöschung

Treffen alle genannten Voraussetzungen zu, darf die Löschung des Handelsregistereintrags der Kapitalgesellschaft sofort erfolgen, ohne dass die Anteilseigner eine Liquidation vornehmen und ein Sperrjahr einhalten müssen. Um diesen Prozess einzuleiten, muss der Liquidator einen Antrag auf Amtslöschung (§ 394 FamFG) beim zuständigen Amtsgericht stellen. In der Regel verlangt das Gericht eine Darstellung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und eine Versicherung der Liquidatoren, dass die Gesellschaft vermögenslos ist und keine (weiteren) Liquidationsmaßnahmen ausstehen. Nur wenn das Gericht begründete Zweifel an der „Richtigkeit und Vollständigkeit” der vorgelegten Zahlen hat, besteht ein Recht und eine Pflicht zur weiteren Prüfung (OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2016, Az. 27 W 63/16).

Die Methode ist besonders beliebt, da sie Kosten für die Fortführung der Gesellschaft während des Sperrjahres einspart (Buchführung, Jahresabschluss, Miete des Geschäftssitzes usw.). Trotzdem sollte der Antrag nicht leichtfertig gestellt werden, da ansonsten eine Nachtragsliquidation droht, die ebenfalls Kosten verursacht.

Alternativ kann das direkte Löschungsverfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden, d. h. durch das zuständige Finanzamt oder Registergericht oder die jeweilige berufsständische Kammer. Eine dritte Option, bei der die Liquidation ausfällt, ist die Verschmelzung der aufgelösten GmbH oder UG mit einem anderen Unternehmen.

 

Löschung des Handelsregistereintrages

Wenn der Abwicklungsprozess komplett abgeschlossen wurde, müssen eine Liquidationsschlussrechnung und -bilanz erstellt werden. Jetzt kann der finale Schritt der Beendigung folgen: Die Liquidatoren dürfen die Löschung des Handelsregistereintrages anmelden. Damit endet die Existenz der Gesellschaft als juristische Person. Allerdings gelten die Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen noch für weitere zehn Jahre.

Hinweis: Auch gelöschte Einträge verschwinden nicht einfach, sondern sind weiterhin in der Datenbank des Handelsregisters zu finden mit einem Hinweis auf die Löschung.

Handelsregister: Hinweis auf Löschung
Handelsregister: Hinweis auf Löschung

 

 

Amtslöschung einer GmbH/UG

Wie bereits erwähnt, kann eine Gesellschaft auch von Amts wegen gelöscht werden. Dazu müssen die eingetragenen Eigentümer der Firma oder deren Rechtsnachfolger benachrichtigt werden. Diese Mitteilung enthält eine „angemessene Frist” zur Geltendmachung eines Widerspruchs gegen die bevorstehende Löschung (§ 394 Abs. 2 FamFG).

Handelsregister: Löschung von Amts wegen
Handelsregister: Löschung von Amts wegen

 

 

FAQ zur GmbH-Liquidation

Was kostet die Auflösung und Liquidation einer GmbH?

Wie teuer die Abwicklung einer Gesellschaft wird, kann nur für den Einzelfall geprüft werden. Realistisch sind jedoch einige Tausend Euro, wenn ein Sperrjahr eingehalten werden muss.

Was bedeutet Nachtragsliquidation?

Es immer möglich, dass auch nach der Eintragslöschung noch Forderungen offen, Grundeigentum und Vermögen vorhanden ist oder weitere Liquidationsmaßnahmen nötig werden. Häufig tritt dieser Fall ein, wenn die direkte Löschung von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit stattgefunden hat – ohne Liquidation und Sperrjahr. Weiterhin kommt es nicht selten dazu, dass die verantwortlichen Liquidatoren nicht alle erforderlichen Maßnahmen kennen und/oder sorgfältig durchführen. Damit die ursprüngliche Gesellschaft wieder handlungsfähig wird, müssen Nachtragsliquidatoren per Antrag vom zuständigen Registergericht bestellt werden. Nicht nur die Eigentümer der Gesellschaft können eine nachträgliche Liquidation beantragen, sondern auch jeder andere: Behörden, Gläubiger, Erben der Gesellschafter etc.

Typische Maßnahmen der Nachtragsliquidation

  • Löschung von Grundpfandrechten
  • Verkauf von Grundeigentum
  • Verteilung von Vermögen an Gläubiger oder Gesellschafter

 

Muss auch während der Liquidation ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Ja, diese Pflicht fällt den Liquidatoren zu. Das Anmelden der Auflösung beim Handelsregister bedeutet keinesfalls, dass diese Pflicht in der Abwicklungsphase entfällt. Wird der Insolvenzantrag nicht fristgerecht gestellt, riskieren die Liquidatoren die rechtlichen Folgen einer Insolvenzverschleppung.

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