Software patentieren: Wie Sie Computerprogramme schützen lassen

aktualisiert am 20. Oktober 2023 10 Minuten zu lesen
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Software ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur: Tagtäglich setzen wir uns mit Computerprogrammen auseinander. Doch kann man Software eigentlich auch patentieren lassen? Wie würden die Anforderungen aussehen? Und würde die Patentanmeldung überhaupt Sinn ergeben, wenn Software bereits durch das Urheberrecht geschützt ist? Und was genau sind Trivialpatente? Hier erfahren Sie alle Informationen zu Software als Patent und welche Hürden Entwickler überwinden müssen.

 

Was bedeutet patentieren?

Eine Erfindung zu patentieren bedeutet, diese vor der unbefugten Verwendung und Verarbeitung durch Dritte zu schützen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet in Deutschland das PatG, das Patentgesetz. Die Schutzdauer beläuft sich deutschlandweit auf maximal 20 Jahre. Während dieser Zeit ist Ihre Erfindung vor Nachahmung geschützt und auch davor, dass jemand Profit zu Ihren Ungunsten macht. Patentschutz wird ausschließlich für Erfindungen aus bestimmten Bereichen gewährt, vor allem technischen Erfindungen.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents

Ihre Erfindung sollte nicht zum aktuellen “Stand der Technik” gehören, sondern darüber hinausgehen. Die Neuheit der Erfindung ist hierbei ein zentraler Aspekt, an dem das DPMA (Deutsche Patent- und Markenamt) festmacht, ob Ihre Erfindung überhaupt relevant ist. Außerdem darf Ihre Erfindung noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.

Eine gewisse erfinderische Tätigkeit ist ebenfalls eine Grundvoraussetzung dafür, dass Ihre Erfindung als Patent angemeldet werden kann. Die Erfindung muss innovativ sein und darf von einer Person Ihres Fachs nicht offensichtlich erkennbar und naheliegend sein. Oft bezeichnet man die erfinderische Tätigkeit auch als erfinderischen Schritt. Dieser muss groß genug sein, damit die Erfindung patentierbar ist.

Ist der angestrebte Nutzen der Erfindung realisierbar? Gewerbliche Anwendbarkeit ist die letzte der drei Grundvoraussetzungen zur Patentanmeldung. Ihre Erfindung sollte auf einem beliebigen gewerblichen Gebiet anwendbar sein und einen praktischen Nutzen für den Anwender mitbringen.

 

Wann kann ich eine Software patentieren?

Um ein Patent anmelden zu können, muss eine Patentfähigkeit gegeben sein. Dies erfordert, dass nicht nur die vorangegangenen drei Voraussetzungen erfüllt sind, sondern auch, dass bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden, wenn es um die Beschaffenheit der anzumeldenden Erfindungen geht.

 

Software schützen lassen – ein schwieriges Unterfangen

Da in Deutschland keine Regeln, theoretischen Konzepte, Spiele oder – ganz spezifisch – keine Programme für Datenverarbeitungsanlagen als Patent geschützt werden können, kann es für jemanden, der seine Software patentieren lassen möchte, durchaus kompliziert werden. Es darf nämlich nicht die Software als solche betrachtet werden, denn diese wäre von einer Patentanmeldung ausgeschlossen. Wenn eine Software als nicht technisch angesehen wird, da sie in keinster Weise auf die physische Welt Einfluss nimmt, kann sie demzufolge nicht als Patent angemeldet werden. Sobald jedoch ein Berührungspunkt zu einer Hardware besteht, spricht man von einer computerimplementierten Erfindung (CIE). Der Begriff „Softwarepatent” wird zumeist von Gegnern der Patentierung von Software verwendet, wohingegen “computerimplementierte Erfindung” größtenteils von Befürwortern dessen genutzt wird.

Beurteilung der Technizität ist erforderlich

Da sich nur schwer pauschalisieren lässt, was eine technische Software ist und was nicht, wird zur Beurteilung der Patentfähigkeit einer Software ebenfalls der Faktor der Technizität überprüft. Generell sollte mittels der zu patentierenden Software ein technisches Problem durch technische Mittel gelöst werden, jedoch ist die exakte Einordnung von Software in diese Bereiche schwierig und muss daher stets individuell beurteilt werden. Selbst wenn eine gewisse Technizität gegeben ist, besteht noch kein Anspruch auf Erteilung des Patents, denn schließlich müssen auch die anderen Voraussetzungen an eine patentfähige Erfindung gegeben sein.

Patente für Software außerhalb Deutschlands

Was innerhalb Deutschlands unnötig verkompliziert wird, sieht innerhalb der Grenzen Europas ähnlich aus: Das Europäische Patent funktioniert ganz ähnlich wie der Patentschutz in der Bundesrepublik. Patentanmelder werden beim EPA (Europäischen Patentamt) durch das EPÜ (Europäischen Patentübereinkommen) vor dieselben Hindernisse gestellt wie beim DPMA. Um vieles leichter ist jedoch die Patentanmeldung in den USA, wo es nahezu keine Einschränkungen bei der Anmeldung gibt: „Alles unter der Sonne, das menschengemacht ist” (US Supreme Court, Diamond v Chakrabarty), darf patentiert werden. Ausgeschlossen sind lediglich Naturgesetze, abstrakte Ideen und Naturerscheinungen.

Warum Software überhaupt patentieren lassen?

Rechtlich gesehen zählt Software als „Werk”, für das das Urheberrecht gilt. Warum sollten Entwickler ihre Software also überhaupt als Patent schützen lassen, wenn sie doch vom Urheberrecht geschützt wird? Zunächst gilt zu beachten, dass das Urheberrecht seine Inhaber nur vor direkter Nachahmung oder der Vervielfältigung ihrer Software schützt, nicht jedoch davor, dass andere Personen dieselbe Erfindung entwickeln und auch nutzen. Das Patentrecht geht dahingehend weiter und schützt die Software vor der unbefugten Verwertung durch Dritte. So wird verhindert, dass jemand mit derselben Idee Profit aus Ihrer bereits patentierten Erfindung schlagen kann. Wenn Ihnen ein kürzerer Schutz als das Patent mit seiner 20-jährigen Schutzdauer ausreicht und es gerne günstiger sein darf, besteht des Weiteren noch die Möglichkeit, Ihre Erfindung als Gebrauchsmuster anzumelden. Das “kleine Patent” kann nahezu alles, was ein Patent auch kann, und ist in der Anmeldung günstiger. Patent und Gebrauchsmuster können auch kombiniert angemeldet werden, um Ihre Erfindung im Zeitraum zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung zu schützen. Beachten Sie aber, dass mit einem Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden können – für Software-Anmeldungen durchaus ein Knackpunkt.

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Die letzte Instanz für abgelehnte Patente: Die Beschwerdekammern

Sollte Ihrer Software kein Patent erteilt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Beschwerdekammern des EPO (European Patent Office, Europäisches Patentamt) zu wenden. Die Beschwerdekammern befassen sich mit Beschwerden über Entscheidungen der ersten Instanz, das bedeutet, mit abgelehnten Anmeldungen oder Ähnlichem. Die Beschwerdekammern sind unterteilt in die Juristische Beschwerdekammer, die Große Beschwerdekammer, die Technischen Beschwerdekammern und die Beschwerdekammer für Disziplinarangelegenheiten. Alle befassen sich mit unterschiedlichen Belangen, unterstützen Sie aber dabei, Ihre Erfindung im Falle der Nichterteilung zu verteidigen, damit Ihr Patent eventuell doch noch genehmigt werden kann. Zum Einreichen einer Beschwerde fällt eine Gebühr an, die unabhängig der Komplexität und des Gebiets des Falls gleich hoch ist (knapp 2.000 Euro).

 

Trivialpatente und Patenthaie im Software-Bereich

In unseren Alltag haben sich viele Patente für Software eingeschlichen, die tagtäglich verletzt werden – ohne, dass wir es merken. Die Rede ist von sogenannten Trivialpatenten, die Vorgänge und Ideen schützen, die mittlerweile so alltäglich und vor allem so offensichtlich sind, dass der Patentschutz schon fast lächerlich erscheint. Eines der bekanntesten und am häufigsten verletzten Patente ist vermutlich das der komprimierten GIF-Datei. Diese verwendet eine bestimmte Komprimierung, um die Dateigrößen der Bilder klein zu halten, nämlich den Lempel-Ziv-Welch-Algorithmus (LZW). Diese animierten Grafiken waren bis 2004 patentiert, das Lesen dieser Dateien war zwar kostenfrei, doch die Erzeugung animierter Grafiken war bis 2004 patentrechtlich geschützt und täglich von zahlreichen Grafikprogrammen und Webseiten lizenzrechtlich verletzt, da nicht jedes Grafikprogramm zur Erzeugung von GIF-Dateien eine Lizenz für die Erstellung von diesen Dateien erworben hatte. Somit waren auch die Betreiber vieler Websites, die GIF-Dateien auf ihren Seiten einbauten, auf rechtlich gefährlichem Terrain unterwegs.

Mindestens genauso bekannt wie die animierten GIF-Bilder ist der Fortschrittsbalken, den beinahe jeder von Software-Installationen kennt. Dieser gehört ebenfalls zur Kategorie der Trivialpatente, die im Softwarebereich leider keine Seltenheit darstellen. Sofern Ihre Software ebendiesen Ladebalken ohne eine zuvor erworbene Lizenz verwendet, gehen Sie das Risiko ein, wegen Patentverletzung verklagt zu werden.

Diese beiden Patente sind aber nicht einmal die Spitze des Eisbergs, ließen sich Microsoft doch den Doppelklick und Apple das „Slide-to-unlock”-Feature seiner Smartphones patentieren. Diese Kuriositäten sind allein dem lockeren amerikanischen Patentrecht zuzusprechen, die sogenannten „Patenthaien” Tür und Tor öffnen; diese generieren mit Trivialpatenten ungerechtfertigte Einnahmen – so urteilen zumindest viele Software-Patent-Gegner. Da in Deutschland und auch europaweit die Hürden einer Patenterteilung jedoch um einiges komplexer sind, besteht hierzulande keine Gefahr, „Opfer” einer versehentlichen Patentverletzung durch Nutzung eines Trivialpatents zu werden.

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