Verbraucherdarlehensvertrag: Definition und rechtliche Grundlagen

Zu den Verbraucherdarlehensverträgen zählen vor allem Klein- und Studienkredite. Wie sich der rechtliche Rahmen im Schuldrecht gestaltet und inwiefern er vor allem Verbraucher schützt lesen Sie hier.

 

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Verbraucherdarlehensvertrag: Definition

Ein Verbraucherdarlehensvertrag (auch Verbraucherdarlehen oder Verbraucherkredit genannt) ist ein Vertrag, durch den ein Kreditor einem Verbraucher ein Darlehen in Form von Entgelt gewährt. Der Vertrag wird zwischen zwei Parteien geschlossen, bei dem eine Partei der Darlehensnehmer und eine Partei der Darlehensgeber ist. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag muss es sich immer um einen entgeltlichen Vertrag handeln, aber die Höhe des Entgelts ist für den Vertragsabschluss nicht relevant. In der Regel handelt es sich hierbei um einen Unternehmer, während der Darlehensnehmer als Verbraucher bezeichnet wird.

Sonderformen

Eine Sonderform des Verbraucherdarlehensvertrags ist der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. Diese gesonderte Vertragsform wird benötigt, wenn der Darlehensnehmer ein Grundstück, eine Wohnung, ein Haus oder eine andere Immobilie erwerben will. Darüber hinaus werden Verbraucherdarlehensverträge als Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bezeichnet, wenn diese durch ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, etc.) oder eine Reallast besichert werden.

Gesetzlicher Rahmen

Die Vertragsform des Verbraucherdarlehensvertrag basiert auf den EU-Verbraucherkreditrichtlinien basiert. Ursprünglich waren gesetzlichen Regelungen zu diesem Vertragstyp im Verbraucherkreditgesetz zu finden. Mit der Einführung des Schuldenmodernisierungsgesetzes wurden die Richtlinien für den Verbraucherdarlehensvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 491 ff. BGB) integriert.

 

Verbraucherdarlehensvertrag § 491 ff. BGB

Grundsätzlich gelten für den Verbraucherdarlehensvertrag die gleichen allgemeinen Vorschriften wie für den Darlehensvertrag (§§ 488-490 BGB). Das Unterscheidungsmerkmal ist der Vertragstypen ist allerdings der Verbrauchers als Vertragspartei. Bei Verbrauchern handelt es sich um Privatpersonen, die in der Regel nicht sehr geschäftserfahren sind. Daher ist der Verbraucher bei der Aufnahme eines Kredits schutzwürdiger als beispielsweise ein Unternehmer. Aus diesem Grund sind für den Verbraucherdarlehensvertrag im Gesetz weitere Regelungen festgehalten, die den Verbraucher schützen sollen (§§ 491-505 BGB).

Verbraucherdarlehensverträge und Bonität

Vor Vertragsabschluss muss geklärt werden, ob die vertraglich festgelegten Zinssätze bonitätsabhängig sind. Wirbt der Darlehensgeber mit Kreditverträgen, muss gemäß § 6a der Preisangabenverordnung (PAngV) bereits in der Werbung auf die Bonitätsabhängigkeit hingewiesen werden. Als Kriterium für die Darlehensvergabe wird in den allermeisten Fällen weiterhin eine Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen, bei der das bisherige Zahlungsverhalten eines Verbrauchers durch Scoring-Anbieter wie die SCHUFA überprüft wird. Aus den Daten können Kreditoren Rückschlüsse ziehen, z. B. ob der Antragsteller seine Rechnungen in der Vergangenheit stets pünktlich bezahlt hat oder die Fristen der Rechnungsbegleichung regelmäßig nicht einhält. Der Bonitäts-Score ist deshalb ein wichtiger Indikator für das Zustandekommen eines Darlehensvertrags.

Formvorgaben bei Verbraucherdarlehensverträgen

Eine weitere Vorschrift besagt, dass der Verbraucherdarlehensvertrag immer schriftlich abgeschlossen werden muss. Durch die schriftliche Form sind die Unterschriften beider Vertragsparteien erforderlich (§ 126 BGB). Eine Ausnahme kann bei dieser Regelung nur gemacht werden, wenn die Erklärung des Darlehensgebers mit Hilfe durch einer automatischen Einrichtung erfolgt (§ 492 BGB). In diesem Fall muss keine schriftliche Vertragsunterzeichnung durch den Darlehensgeber erfolgen.

Verbraucherdarlehensvertrag: Mindestinhalt

Der Vertrag muss über einen sogenannten Mindestinhalt verfügen. Das bedeutet, dass der Darlehensgeber hierbei seinen gesetzlichen Informationspflichten nachkommen muss. Folgende Elemente sind gesetzlich verpflichtend in jedem Verbraucherdarlehensvertrag zu nennen:

  • Vereinbarte Höhe des Darlehens zzgl. effektivem Jahreszins
  • Name und Anschrift des Darlehensgebers
  • Art des Darlehens
  • Vertragslaufzeit
  • Sollzins
  • Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen

Durch den Mindestinhalt im Vertrag wird sichergestellt, dass der Verbraucher vorvertraglich eingehend informiert wird und somit die Möglichkeit hat, verschiedene Vertragskonditionen zu vergleichen.

Wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag nicht in Schriftform aufgesetzt wird und/oder den vorgeschriebenen Mindestinhalt enthält enthält, gilt der Darlehensvertrag gemäß § 494 Abs. 1 BGB als ungültig.

Zulässige Kopplungsgeschäfte beim Verbraucherdarlehensvertrag

Bei einem Kopplungsgeschäft oder verbundenen Geschäft wird an einen vorhandenen Vertrag eine weitere (artfremde) Zusatzleistung geknüpft, die für den Außenstehenden keine ersichtliche Verbindung zum eigentlichen Gegenstand des Vertrags hat. Solche Kopplungsverträge sind grundsätzlich zulässig. Oft sind die verbundenen Vertragsgegenstände individuell gar nicht sinnhaft z. B. bei einem Vertrag zu „betreutem Wohnen”: Hier wird ein Mietvertrag gekoppelt mit einem Dienstleistungsvertrag. In einigen speziellen Fällen sind Kopplungsgeschäfte allerdings verboten:

  • Architektenbindung beim Grundstückskauf
  • Abschluss einer Gebäudeversicherung beim Immobilienkauf

Gleichzeitig gibt es auch Verträge, die ethisch fragwürdig sind, sich aber häufig noch im legalen Rahmen bewegen wie etwa Gewinnspiele, an denen nur Käufer eines bestimmten Produkts teilnehmen können).

Basics rund um Kredite & Darlehen

Nach dem Vertragsabschluss

Sobald der Darlehensnehmer das Darlehen erhält oder in Anspruch nimmt, gilt der Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 494 BGB als gültig. Allerdings besteht nach dem Vertragsabschluss ein Widerrufsrecht von zwei Wochen (§ 355 BGB). Die Widerrufsfrist kann auch verlängert werden, falls der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber nur unzureichend über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.

Vorfälligkeitsentschädigung

Entscheidet sich der Verbraucher, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, kann der Darlehensgeber eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB verlangen – und zwar immer dann, wenn ein gebundener Sollzins bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Schuldet der Verbraucher dem Darlehensgeber bei Rückzahlung also Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen, muss er diese also ebenfalls zurückzahlen.

Der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt allerdings, wenn Angaben zur Vertragslaufzeit, Kündigungsrecht oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht hinreichend im Vertrag erläutert wurden. Weiterhin ist eine vorzeitige Entschädigung ungültig, wenn die Rückzahlung des Darlehens aus den Mitteln einer Versicherung erfolgt, die aufgrund einer Verpflichtung im Vertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern.

 

Widerrufsrecht und Zahlungsverzug

Durch das Widerrufsrecht erhält der Darlehensnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu widerrufen. Diese Frist gilt jedoch nur dann, wenn der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages – spätestens aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht vom Darlehensgeber informiert wurde. Sollte keine ordnungsgemäße Erklärung über das Widerrufsrecht stattgefunden haben, kann die Frist unter Umständen verlängert werden.

Wenn der Verbraucher in Verzug mit den Ratenzahlungen gerät, hat der Darlehensgeber das Recht, den Vertrag zu kündigen. Hierfür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Säumigkeit: Mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten wurden nicht oder nicht vollständig gezahlt
  • Tilgungsbetrag: Der noch ausstehende Gesamtbetrag des Darlehens muss dabei mindestens 10 % des Gesamtbetrags ausmachen oder 5 % bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren
  • Fristsetzung: Bevor der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag kündigen darf, muss dieser dem Darlehensnehmer eine zweiwöchigen Frist setzen und die Chance geben, seiner Zahlungspflicht nachzukommen
  • Informationspflicht: Zusätzlich hat der Darlehensgeber die Pflicht, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass er den vollständigen Darlehensbetrag zurückverlangt, sollten die ausstehenden Zahlungen nicht fristgerecht beglichen werden

 

Verbraucherdarlehensvertrag: Beispiele

Typische Verbraucherdarlehensverträge sind Kleinkredite und Studienkredite, bei denen das Darlehen nur kleinere Summen umfasst.

In vielen Fällen werden Verbraucherdarlehen aufgenommen, wenn das Geld am Monatsende knapp wird, der Verbraucher aber hohe Zinsen auf einen Dispositionskredit vermeiden will. So können unvorhergesehene Ausgaben abgedeckt werden wie beispielsweise Reparaturen am Auto, an Geräten oder am Haus ohne die Gefahr einer dauerhaften Verschuldung bei der eigenen Hausbank.

Studienkredite sind speziell auf die finanziellen Bedürfnisse von Studierenden angepasst. Benötigen Studenten einen Kredit, um Studiengebühren und andere Lebenshaltungskosten abzudecken, können sie Darlehen zu günstigen Konditionen von Banken und Förderanstalten wie der KfW erhalten.

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