Stammkapital der gGmbH: Wie viel muss ich mitbringen?

Bei der Gründung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) müssen Gründer ausreichend Stammkapital einbringen.

 

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Inhaltsverzeichnis

Stammkapital einer gGmbH

Das Stammkapital Ihrer gGmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen und setzt sich zusammen aus allen Geschäftsanteilen, die die Gesellschafter beisteuern bzw. übernommen haben. Häufig werden die Geschäftsanteile auch als Stammeinlagen bezeichnet. Diese können entweder als Bareinlage, Sacheinlage oder als Mischform eingebracht werden.

Bareinlage

Bei der Gründung muss mindestens die Hälfte des zu leistenden Stammkapitals bar eingezahlt werden.

Sacheinlage

Sacheinlagen sind Wertgegenstände, Rechte oder Forderungen, die komplett eingelegt werden müssen. Besonders gut dazu eignen sich Immobilien oder Autos. Aber Vorsicht: Im Fall der Auflösung der gGmbH verlieren Sie Ihre Einlage. Die Bewertung der Sacheinlagen findet durch die Gesellschafter statt. Sie muss allerdings möglichst realistisch sein, denn eine falsche Bewertung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Sacheinlage muss vollständig geleistet werden.

Bei einer Sachgründung muss ein Sachgründungsbericht erstellt werden. In ihm werden die bewerteten Sacheinlagen aufgelistet. Eine zu hohe Bewertung kann rechtliche Konsequenzen für die Gesellschafter nach sich ziehen. Daher empfehlen wir, die Sachgründung von einem Steuerberater prüfen zu lassen.

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Mischform

Das Stammkapital kann auch gemischt als Bar- und Sacheinlage geleistet werden. Da häufig das Stammkapital in Anteilen einbezahlt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Ein Anteil muss mindestens zu 25 % in bar geleistet werden. Außerdem muss zur Gründung die Hälfte des von allen zusammen geleisteten Stammkapitals in bar eingezahlt worden sein.

Stammeinlagen: Rechenbeispiel

Stammkapital: 25.000 Euro, 5 GesellschafterInnen

  • Anna: 5.000 Euro in bar, keine Sacheinlage
  • Björn: 2.500 Euro in bar, Auto als Sacheinlage 7.500 Euro
  • Cem: 2.500 Euro in bar, Sacheinlage im Wert von 2.500 Euro
  • Dorothea: 1.250 Euro in bar, Sacheinlage im Wert von 1.250 Euro
  • Etienne: 1.250 Euro in bar, Sacheinlage im Wert vom 1.250 Euro

Addiert man die Beträge, dann umfassen die Bareinlagen einen Gesamtbetrag von 12.500 Euro. Das entspricht 50 % des Mindeststammkapitals. Darüber hinaus zahlen alle Gesellschafter mindestens 25 % ihres Anteils in bar ein.

 

Haftungsbeschränkung der gGmbH

Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Stammkapital begrenzt. Bei mehreren Gesellschaftern liegt die Haftung jeweils auf dem übernommenen Anteil am Stammkapital. Daher wird es in der Fachsprache auch als Haftungskapital bezeichnet. Das eingebrachte Stammkapital und die Splittung der Anteile der gGmbH muss in vollen Euro-Beträgen in der gGmbH-Satzung angegeben werden.

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Stammkapitalerhöhung im laufenden Geschäftsbetrieb

Das Stammkapital einer gGmbH kann auch noch während des laufenden Geschäftsbetriebs erhöht werden. Um eine Stammkapitalerhöhung durchzuführen, bedarf es unter anderem eines Gesellschafterbeschlusses und eines Eintrags im Handelsregister durch den Notar.

 

gGmbH-Stammkapital: Geschäftsanteile

Wird eine gGmbH mit mehreren Gesellschaftern gegründet, muss jeder über mindestens einen Anteil verfügen. In der Satzung sind die Anzahl der Gesellschafter, deren Anteile und die Nennbeträge anzugeben. Es ist möglich, dass ein Gesellschafter mehrere Anteile am gGmbH-Stammkapital hält.

 

gGmbH-Stammkapital: Sonderregelungen

Auch Sonderregelungen können in die Satzung der gGmbH aufgenommen werden. Darin wird z.B. geregelt, was mit den Geschäftsanteilen im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft passiert. Beispielsweise kann im Todesfall geregelt werden, ob bzw. welche Erben die Anteile übernehmen. Häufig wird auch festgelegt, wann und unter welchen Umständen Anteile verkauft werden dürfen.

Daher ist es ratsam, die gGmbH-Satzung von einem Experten aufsetzen zu lassen. Durch eine sauber aufgesetzte Satzung können Sie viele Eventualitäten bereits im Vorfeld regeln. So schaffen sie in Ausnahmefällen Rechtssicherheit.

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