Betriebsprüfung: Nachzahlung und Strafen vermeiden

Eine Betriebsprüfung kann Unternehmer verunsichern. Was Sie im Falle einer aus einer Betriebsprüfung entstandenen Nachzahlung beachten müssen und wie Sie Steuernachzahlungen generell vermeiden können, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

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Wann kann eine Betriebsprüfung stattfinden?

Eine allgemeine Regelung, wann eine Betriebsprüfung stattfinden kann, existiert nicht. Jedoch können bestimmte Umstände zu einer Betriebsprüfung bei Kleinunternehmen oder groß und mittelgroßen Unternehmen führen. Dies sind einige Beispiele:

  • Verluste, die über mehrere Jahre hinweg stattfinden
  • Einkommen, das nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Unternehmers ausreicht
  • Starke Umsatzschwankungen, für die kein direkter Grund vorliegt
  • Gewinn weicht wesentlich vom branchenüblichen Durchschnitt ab
  • Hohe Nachzahlungen bei vergangenen Betriebsprüfungen
  • Der Lebensstandard des Unternehmers deckt sich nicht mit dem Gewinn des Unternehmens

Gelegentlich kommt es auch zu anonymen Anzeigen an das Finanzamt, beispielsweise wenn ehemalige oder verärgerte Mitarbeiter und Geschäftspartner Insider-Informationen die Finanzbehörde über Geschäftspraktiken des Unternehmens in Kenntnis setzen, die nicht aus den Büchern ersichtlich sind. Durch diese Informationen können ebenfalls Steuerprüfungen ausgelöst werden, sodass der Betriebsprüfer den konkreten Anschuldigen nachgehen kann.

 

Nach der Betriebsprüfung: Nachzahlung und Fälligkeit

Wenn der Prüfer bei der Betriebsprüfung fehlende Steuerbeiträge nachgewiesen hat, muss eine Nachzahlung vorgenommen werden. Diese umfasst nicht nur den tatsächlichen steuerlichen Fehlbetrag, sondern auch Zinsen (§ 233a AO). Grundsätzlich beginnt der Zinslauf 15 Monate nach dem Entstehen der Steuerschuld. Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro vollem Kalendermonat.

Strafen nach einer Betriebsprüfung: Nachzahlung oder Freiheitsstrafe

Unternehmen, bei denen eine fehlende oder unzureichende Buchführung und/oder Steuerbetrug festgestellt wurde, müssen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe rechnen. Der Umfang der Strafe hängt von der Höhe des Steuerschadens ab. Je nach Ausmaß müssen sie mit sehr hohen Nachzahlungen, Strafzahlungen rechnen oder – in schlimmeren Fällen – mit einer Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung. Liegt „lediglich” ein Mangel an Informationen über steuerliche Tatsachen vor, wird eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro angeordnet. Wie der weitere Verlauf nach einer Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung ist, hängt stark vom Umfang des Hinterziehung ab. Eine Freiheitsstrafe wird verhängt, wenn bei der Hinterziehung ein Schaden von mehr als 100.000 Euro angerichtet wurde. In besonders schweren Fällen (juristisch: „in großem Ausmaß”), beispielsweise bei einem Vermögensschaden ab 50.000 Euro, kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden (§ 370 Abs. 3 AO).

Nachprüfung der Betriebsprüfung

Nach der Betriebsprüfung kann es in einigen Fällen zu einer Nachprüfung kommen. Dazu kommt es besonders häufig, wenn hohe Fehlbeträge aufgedeckt wurden. Dabei kann nicht nur ein bereits geprüfter Zeitraum wieder überprüft, sondern auch höhere Nachzahlungen gefordert werden (Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27.6.2017, Az. S 22 R 1119/16). Allerdings ist nicht möglich, bei einer Nachprüfung Ansprüche aus der vorherigen Prüfung geltend zu machen.

 

Betriebsprüfung: Nachzahlungen für Klein- und Kleinstunternehmen

In den letzten Jahren sank zwar die Anzahl der geprüften Klein- und Kleinstunternehmen, der „Ertrag” dieser Steuerprüfungen stieg jedoch an. Das bedeutet, dass kleine Unternehmen bei einer Betriebsprüfung durchschnittlich höhere Nachzahlungen als noch vor einigen Jahren leisten müssen. Ziehen Sie bei einer Betriebsprüfung in jedem Fall Ihren Steuerberater hinzu und lassen Sie das Endergebnis über die Höhe eventueller Nachzahlungen prüfen.

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Steuernachzahlungen vorbeugen: Das können Sie tun

Damit Sie nicht mit hohen Nachzahlungen konfrontiert werden, ist es wichtig, dass Sie Ihre Buchführung vollständig und gewissenhaft erledigen. Folgende Tipps können Ihnen helfen, entweder bereits im Vorfeld oder auch im Anschluss an eine erfolgte Betriebsprüfung Nachzahlungen in der Zukunft zu vermeiden:

  • Achten Sie unbedingt darauf, Ihre betrieblichen Steuererklärungen pünktlich abzugeben
  • Ebenso sollten Sie alle Fristen zur Zahlung der Steuern einhalten.
  • Verbuchen Sie laufende Beträge sofort und sammeln Sie alle Belege.
  • Ordnen Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge, damit sie leicht auffindbar sind.
  • Beachten Sie die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und entsorgen Sie Ihre Dokumente aus der Buchhaltung nicht zu früh.
  • Nummerieren Sie Ihre Rechnungen fortlaufend.
  • Reagieren Sie stets unverzüglich auf Anfragen des Finanzamtes.
  • Nutzen Sie eine aktuelle, professionelle Buchhaltungssoftware. Denken Sie daran, sie regelmäßig zu aktualisieren und zum richtigen Zeitpunkt die Lizenz zu erneuern.
  • Lassen Sie die Buchhaltung extern erledigen, wenn Sie zeitlich nicht dazu in der Lage sind oder keine eigenen
  • Buchhalter einstellen können. Auf diese Weise können Sie auch teilweise oder vollständig die Haftung für eventuelle Fehler abgeben.
  • Haben Sie Rückfragen zur Besteuerung, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater für eine umfassende Beratung.

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung können sich jederzeit ändern. Schon das fehlende Wissen über wenige, neue Regelungen kann zur Forderung einer Steuernachzahlung führen! Es liegt also in Ihrer Verantwortung, sich über die neuste Gesetzeslage zur Buchführung auf dem Laufenden zu halten. So reduzieren Sie nicht nur Ihre Kosten, sondern sparen sich auch unnötigen Ärger mit dem Finanzamt.

 

Strafmildernde Umstände bei Steuerhinterziehung

In Ausnahmefällen ist es möglich, die Strafe nach einer Betriebsprüfung abzumildern. Dies setzt jedoch einen geringen Steuerschaden und/oder eine schnelle Nachzahlung voraus. Aber auch bei größerem Ausmaß der Steuerfehlbeträge kann es möglich sein, dass Sie Ihre Strafe abmildern können:

  • Steuerhinterziehung auf Zeit, bei der der Unternehmer generell lediglich eine verspätete Steuerfestsetzung erreichen will
  • Wenn von Rechts wegen eine Steuerhinterziehung besonders leicht gemacht wird oder gegen offensichtliche, laufende Steuerhinterziehungen nicht eingeschritten wird
  • Aktives Mitwirken der Aufklärung Ihrer Steuerfehlbeiträge
  • Aufgabe des Betrugs vor der Betriebsprüfung
  • Zügige Schadenswiedergutmachung (durch Zahlung der Steuern)
  • Belastung durch berufsrechtliche Verfahren (Berufsverbot, Entzug der Approbation o.ä.)
  • Ein ehrliches, einsichtiges Geständnis und das Erkennen des Unrechts der Tat

 

Vor der Betriebsprüfung: Schutz durch Selbstanzeige

Wenn Sie in Ihrer Buchhaltung bereits Unregelmäßigkeiten und fehlende Steuerbeträge entdecken, steht Ihnen die Möglichkeit der Selbstanzeige offen. Diese muss allerdings erfolgen, bevor eine Betriebsprüfung angekündigt ist. Durch die Eigeninitiative können Sie sich vor einem Strafverfahren schützen, das Ihnen nach der Betriebsprüfung drohen würde. Von der Steuernachzahlung befreit Sie eine Selbstanzeige beim Finanzamt allerdings nicht!

Beachten Sie, dass eine Selbstanzeige vollständig sein muss und alle wichtigen Unterlagen beigefügt sein müssen. Eine missglückte Selbstanzeige kann jedoch auch noch dann strafmildernd sein, wenn der Wille zur Rückkehr zur Legalität ersichtlich ist.

 

Strafschärfende Umstände

Neben strafmildernden Umständen gibt es auch einige Umstände, die sich verschärfend auf Ihre Strafe auswirken:

  • Sollten Sie in strafrechtlich bereits verjährten Veranlagungszeiträumen bereits hohe Steuerhinterziehungen begangen haben, dürfen diese bei der Strafzumessung ebenfalls berücksichtigt werden — in milder Form. Rechnen Sie also nicht damit, dass die verjährten Straftaten bei Ihrer neuen Tat nicht miteinbezogen werden.
  • Die Hinterziehung von Umsatz- und Lohnsteuer wird besonders geahndet.
  • Ein dauerhaftes Hinterziehungsmodell, Verschleierungsmaßnahmen oder auch das Anfertigen gefälschter Belege zeigen laut Gericht kriminelle Energie. Sollten Sie Belege gefälscht haben, besteht auch immer das Risiko, wegen Urkundenfälschung angeklagt zu werden.

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