Homeoffice steuerlich absetzen während der Corona-Pandemie

Um Arbeitnehmer während der Pandemie zu entlasten, gibt es seit 2020 die Homeoffice-Pauschale. Auch beim regulären Absetzen eines Arbeitszimmers schaffen neue Regelungen Steuervorteile.

 

Buchhaltung für Ihr Unternehmen einfach selbst abwickeln: Rechnungen schreiben, Angebote erstellen, EÜR, Umsatzsteuervoranmeldung uvm. – Jetzt 6 Monate lexoffice XL kostenlos testen!

lexoffice deal sichern

Inhaltsverzeichnis

 

Homeoffice-Pauschale während der Corona-Pandemie

Ab wann lohnt sich die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale?

Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich grundsätzlich erst dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten des Arbeitnehmers (z.B. Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und  Arbeitsstätte) den Betrag von 1.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigt. Sollten die gesamten Werbungskosten unter diesem Betrag liegen, wird automatisch der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro berücksichtigt.

Wer darf die Homeoffice-Pauschale nutzen?

Alle Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, können die Pauschale nutzen.

Für die Nutzung der Pauschale spielt es keine Rolle, ob die Arbeitstätigkeit in einem Arbeitszimmer oder im Wohnbereich stattfindet.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer 5 Euro pro Tag steuerlich geltend machen. Zu beachten ist, dass an allen veranschlagten Tagen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde.

Die Homeoffice-Pauschale darf bislang für die Steuerjahre 2020 und 2021 angesetzt werden.

Wer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann die Homeoffice-Pauschale auch anwenden.

Sie brauchen Hilfe von einem Steuerberater?

 

Homeoffice absetzen mit häuslichem Arbeitszimmer

Wer während der Corona-Pandemie in einem „häuslichen Arbeitszimmer” arbeitet, kann entweder die Homeoffice-Pauschale nutzen oder Werbungskosten geltend machen.

Das Absetzen der Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten ist normalerweise auf einen Betrag von 1.250 Euro beschränkt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Diese Deckelung fällt weg, wenn Arbeitnehmer das Homeoffice aus Gründen des Gesundheitsschutzes nutzen.

Was genau ist ein „häusliches Arbeitszimmer”?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum zur Verrichtung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Es muss außerdem grundsätzlich abgetrennt vom übrigen Wohnraum und abschließbar sein. Auch Räume im Keller, auf dem Dachboden oder in einem Anbau dürfen als häusliches Arbeitszimmer versteuert werden.

Voraussetzungen zur Absetzbarkeit

  • Im Arbeitsraum wird überwiegend die berufliche Tätigkeit ausgeübt.
  • Das Arbeitszimmer ist vom restlichen Wohnraum getrennt und idealerweise mit einer Tür abschließbar.
  • Das Arbeitszimmer ist wie ein Büro eingerichtet, also mit Schreibtisch, Aktenschrank, Computer, Büchern etc.
  • Der Rest der Wohnung bietet genügend Fläche zum Wohnen.

Das Finanzamt prüft nach Angabe der abzugsfähigen Aufwendungen eventuell, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Mehr Details zum Absetzen eines Arbeitszimmers

 

Homeoffice: Wieviel darf ich maximal absetzen?

Homeoffice-Pauschale Aufwendungen als

Werbungskosten absetzen

Homeoffice ohne

häusliches Arbeitszimmer

max. 600 Euro/Jahr nicht absetzbar
Homeoffice mit

häuslichem Arbeitszimmer

max. 600 Euro/Jahr max. 1.250 Euro/Jahr
Homeoffice mit

häuslichem Arbeitszimmer

zum Gesundheitsschutz

max. 600 Euro/Jahr unbegrenzt absetzbar

Wer darf Homeoffice während Corona anordnen?

Arbeitnehmer können sich während der Corona-Pandemie aus Gründen des Gesundheitsschutzes selbst dazu entscheiden, von Zuhause aus zu arbeiten. Dies ist auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers möglich.

Sie brauchen Hilfe von einem Steuerberater?

 

Dokumentationspflichten während der Corona-Pandemie

Generell muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt möglichst lückenlos dokumentieren, wann und wie er seine berufliche Tätigkeit im Homeoffice erbracht hat. Die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erfolgt im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung durch das zuständige Finanzamt.

In Zeiten der Corona-Pandemie ist zudem davon auszugehen, dass Arbeitnehmer die zeitlichen Abläufe aufgrund der nicht absehbaren pandemischen Entwicklung nicht lückenlos dokumentiert haben. In solchen Fällen reicht eine Glaubhaftmachung der Homeoffice-Tätigkeit durch schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel aus. Darunter versteht man beispielsweise, dass die Anzahl der Fahrten zur Arbeit und die Anzahl der Homeoffice-Tage ein nachvollziehbares Gesamtbild ergeben sollten.

 

Arbeitsmittel und Telefon- und Internetkosten absetzen

Aufwendungen, die im Rahmen der Homeoffice-Tätigkeit angefallen sind, können Arbeitnehmer zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzen. Dazu zählen auch Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie für Telefon- und Internetkosten. Andere Aufwendungen, die nachvollziehbar dargelegt werden, darf der Arbeitnehmer ebenfalls steuerlich absetzen, beispielsweise Einrichtungsgegenstände wie Bürostühle oder Schreibtische, sofern sie nahezu ausschließlich der beruflichen Nutzung dienen. Auch das Absetzen von Computerhard- oder -software ist möglich.

 

Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel absetzen

Hat der Arbeitnehmer sich vor Beginn der Corona-Pandemie ein Monats- oder Jahresticket für Fahrten zu seinem Arbeitsplatz gekauft, kann er die Kosten für das Ticket neben der Homeoffice-Pauschale absetzen. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Fahrten wurden aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht wahrgenommen.
  • Die Kosten des Tickets übersteigen die für das Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Hierbei ist zu beachten, dass die Aufwendungen auch dann absetzbar sind, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin von dem Ticket nicht im ursprünglich geplanten Umfang Gebrauch machen konnte. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn er oder sie das Ticket von 22 Arbeitstagen pro Monat nur an 10 Tagen tatsächlich genutzt hat. Dabei kann er oder sie die Gesamtkosten des Tickets absetzen, eine Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Tage ist nicht erforderlich.


Review: Gunnar Steffens, Steuerberater, 8P Partnerschaft mbB

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!