Teilwertabschreibung: Diese Rolle spielt sie in der Buchhaltung

Mit der Zeit verliert Anlagevermögen an Wert, sei es durch bloße Veraltung oder Beschädigung durch Natureinwirkungen. In solchen Fällen muss bei der Buchführung die Teilwertabschreibung angewendet werden. Mehr zum Begriff und zur Durchführung erfahren Sie hier.

 

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Teilwertabschreibung: Definition

Bei der Teilwertabschreibung handelt es sich um eine Art außerplanmäßige Abschreibung. Sie wird nur dann angewendet, wenn eine nicht im Voraus kalkulierbare Wertminderung der unternehmenseigenen Anlagen eintritt. Alle gesetzlichen Vorgaben zur Teilwertabschreibung bzw. außerplanmäßigen Abschreibung sind in § 253 HGB und den §§ 5, 6 Abs. 1 EStG festgelegt.

Seit dem 01.01.1999, als das Bilanzrechtmodernisierungsgesetz eingeführt wurde, ist die Teilwertabschreibung nur dann möglich, wenn eine sogenannte “voraussichtlich dauerhafte Wertminderung” (v. d. W.) vorliegt.

Eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung liegt dann vor, wenn:

  • bei abnutzbarem Anlagevermögen (Maschinen, Betriebsgebäude etc.) der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt
  • bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen (Grund und Boden, Beteiligungen etc.) die Gründe für die Wertminderung voraussichtlich anhalten werden (vorübergehende Preisschwankungen treten im Immobilienbereich oder im Kurs von börsennotierten Wertpapieren auf)
  • bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens, bei denen der Kursverlust am Bilanzstichtag mehr als fünf Prozent beträgt
  • eine sogenannte „außergewöhnliche Abnutzung” eintritt: entweder als technische Abnutzung (Substanzeinbuße) oder wirtschaftliche Abnutzung (Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Wirtschaftsguts, Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit)

Dies ist in folgenden Beispielsituationen der Fall:

  • Bauteile Ihrer Maschine, die Sie zur Produktion verwenden, verschleißen und funktionieren nicht mehr so reibungslos wie zur Zeit der Inbetriebnahme.
  • Durch eine Überschwemmung wird Ihr Firmengebäude beschädigt.
  • Ihre Spezialsoftware ist so veraltet, dass der Hersteller keine Updates mehr veröffentlicht.

Durch derartige Situationen kann der Teilwert der für den Betrieb angeschafften oder hergestellten Gegenstände, die im steuerrechtlichen Sinne als Wirtschaftsgüter betrachtet werden, dauerhaft gemindert werden. Beim Teilwert handelt es sich um den Marktwert eines bestimmten Wirtschaftsguts am Abschlussstichtag. Das ist der Wert, den ein Fremder bezahlen würde, wenn er Ihr Unternehmen kaufen würde. Ob Sie den Teilwert abschreiben, können Sie nach § 5 Abs. 1 des EStG selbst entscheiden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Wert des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem Restbuchwert liegen wird.

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Wann gilt die Teilzeitabschreibung?

Die Zeit, in der Ihre Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können, richtet sich nach dem Zeitraum der Abschreibung, also der voraussichtlichen Nutzungsdauer: je kürzer, desto schneller. Um die Nutzungsdauer zu bestimmen, sollten Sie auf die amtlichen AfA-Tabellen zurückgreifen. AfA steht für “Absetzung für Abnutzung” und bezeichnet die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen. Die amtlichen Tabellen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

Die Abschreibung Ihrer gekauften Wirtschaftsgüter beginnt im Regelfall mit der Anschaffung, während bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern der Zeitpunkt der Fertigstellung ausschlaggebend ist. Das bedeutet, dass im Jahr des Erwerbs bzw. der Fertigstellung nur der zeitanteilige Jahresabschreibungsbetrag berücksichtigt wird. So müssen Sie nur im Januar den vollen Jahresbetrag beachten, während im Juni der halbe Betrag und im September drei Viertel des Jahresbetrages relevant sind. Wann die Zahlung getätigt wird, spielt beim AfA-Beginn keine Rolle. Sind Anschaffungs- und Herstellkosten vollständig abgesetzt und die Nutzungsdauer damit abgelaufen, endet die Abschreibung eines Wirtschaftsguts.

Anders ist es bei der planmäßigen Abschreibung, wenn das Wirtschaftsgut vor dem Ablauf der zugrunde gelegten Nutzungsdauer unbrauchbar wird. Dann ist im Jahr des Ausscheidens nur die zeitanteilige AfA von Bedeutung. Sollte z. B. ein firmeneigener Transporter im November des Jahres zerstört worden sein, werden elf Zwölftel des Jahresbetrages abgeschrieben. In diesem Fall wurde der Wert dieses Wirtschaftsguts dauerhaft gesenkt.

 

Teilwertabschreibung bei der Buchhaltung berücksichtigen

Grundsätzlich gilt, dass die Teilwertabschreibung zusätzlich zur regulären Absetzung für Abnutzung erfolgt. Die verpflichtende Obergrenze für die Bewertung, auch bei höherem Teilwert, richtet sich nach den Anschaffungskosten minus der planmäßigen bzw. abweichenden steuerlichen Abschreibung. In der Regel muss die Teilwertabschreibung zwangsweise angesetzt werden, wenn handelsrechtlich eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Dies gilt jedoch nicht für Finanzanlagen.

Sollten Sie einige Ihrer Wirtschaftsgüter gebraucht erworben haben, müssen diese auf ihre voraussichtliche Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer schätzen Sie anhand folgender Faktoren ab:

  • Zustand des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt des Erwerbs
  • Art und Umfang der voraussichtlichen jährlichen Nutzung

Wenn Sie Ihren Betrieb nicht selbst gegründet, sondern gekauft haben, sollten die Aufwendungen auf Geschäfts- und Firmenwert auf 15 Jahre verteilt werden  (§ 7 Abs. 1 EStG).

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Wenn Sie eine Inventur von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (sogenannte „Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens”) durchführen und der Teilwert am Bilanzstichtag niedriger ist, können Sie diesen Wert ansetzen. Wenn Sie eine außerplanmäßige Abschreibung in der Handelsbilanz vornehmen, müssen Sie nicht zwingend eine Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz durchführen. Zusätzlich zur Teilwertabschreibung können Sie eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzungen (AfaA) vornehmen. Dies ist auch im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung möglich.

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