Trennungsprinzip im Steuer-, Schuld- und Gesellschaftsrecht

Hinter dem Begriff “Trennungsprinzip” verbergen sich je nach Ausgangslage drei verschiedene Dinge. Was das Trennungsprinzip im Zivilrecht, das Trennungsprinzip in der Steuer und das im Gesellschaftsrecht voneinander unterscheidet, erfahren Sie in in diesem Artikel.

 

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Trennungsprinzip im Steuerrecht: Definition

Im Steuerrecht beschreibt das Trennungsprinzip ein Prinzip der Unternehmensbesteuerung, insbesondere bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Hier werden Gesellschafter und Gesellschaft als zwei unabhängige Steuersubjekte angesehen und getrennt besteuert. So verfügen eine Körperschaft und der Gesellschafter aus steuerlicher Sicht über zwei getrennte Steuermassen. Dies führt dazu, dass erst bei der Gewinnausschüttung an den Gesellschafter eine steuerliche Belastung bei diesem eintritt. Einnahmen der Gesellschaft werden also auf Ebene der Körperschaft und zusätzlich auf Ebene des Gesellschafters besteuert. Der Gewinn der Kapitalgesellschaft unterliegt den Ertragsteuern für Kapitalgesellschaften und, sofern eine Ausschüttung an den Gesellschafter vorgenommen wird, den Ertragsteuern des Gesellschafters. Somit werden die Tätigkeiten und Einkünfte der Körperschaft von denen des Gesellschafters getrennt. Um jedoch eine Doppelbesteuerung der Einkünfte zu vermeiden, wurden verschiedene Mechanismen entwickelt, wie etwa das Teileinkünfteverfahren, die die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften regeln.

Zwischen Gesellschafter und Gesellschaft können weiterhin schuldrechtliche Leistungsbeziehungen wie Arbeitsverträge, Darlehen o. ä. bestehen. Diese müssen jedoch einer Angemessenheitsprüfung standhalten, um nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu gelten. Zudem können Kapitalgesellschaften einen Verlustausgleich vornehmen, in dem die Gewinne aus dem Vorjahr verwendet werden, um mögliche Verluste im laufenden Jahr auszugleichen. Aufgrund des Trennungsprinzips verbleiben die Verluste so grundsätzlich bei der Kapitalgesellschaft.

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Transparenzprinzip für Personengesellschaften

Für Personengesellschaften gilt das Transparenzprinzip. Das bedeutet, dass die Besteuerung ausschließlich beim Gesellschafter (= Steuersubjekt) erfolgt, die Personengesellschaft also nicht selbst der Besteuerung unterliegt und Tätigkeiten und Einkünfte der Personengesellschaft den Gesellschaftern direkt zugerechnet werden. Die Personengesellschaft muss also ihren Gewinn bzw. Verlust ermitteln, diesen allerdings nicht versteuern; der Verlust oder Gewinn ist entsprechend der Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter aufzuteilen. Dies gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer, die unabhängig vom Transparenzprinzip von der Gesellschaft zu tragen ist.

 

Trennungsprinzip im Gesellschaftsrecht

Das Trennungsprinzip im gesellschaftsrechtlichen Sinn unterscheidet sich von dem Trennungsprinzip in Steuern und Schuldrecht, denn hier betrifft es die Haftung einer Kapitalgesellschaft: Laut Trennungsprinzip haftet eine Kapitalgesellschaft im Schadensfall generell nur mit dem Gesellschaftsvermögen; nur in einigen Sonderfällen haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen. Diese Fälle treten generell dann auf, wenn der Geschäftsführer oder einer der Gesellschafter für einen der Gesellschaft zuteilwerdenden Schaden verantwortlich ist und entgegen der Satzung gesellschaftsschädliche Handlungen begangen hat. In diesem Fall greift nicht länger das Trennungsprinzip und beschränkt die Haftung, sondern eine Durchgriffshaftung tritt ein und der Verantwortliche haftet auch mit seinem Privatvermögen. Weitere Fälle, in denen die Durchgriffshaftung greift, finden Sie an anderer Stelle im Blog erläutert.

Durchgriffsprinzip für Personengesellschaften

Personengesellschaften führen grundsätzlich keine Haftungsbeschränkung und auch kein Trennungsprinzip; bei ihnen haftet im Schadensfall stets der Gesellschafter/Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen (bei der KG die Komplementäre) – eine Durchgriffshaftung liegt vor.

 

Trennungsprinzip im Zivilrecht: Definition

Das zivilrechtliche Trennungsprinzip befasst sich mit der Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, denn diese bilden keine Einheit: Das Verfügungsgeschäft kann auch dann gültig sein, wenn das Verpflichtungsgeschäft ungültig ist.

Zur Verdeutlichung davon, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zwei verschiedene Vorgänge sind, können Beispiele helfen:

  • A bestellt bei B drei Brötchen. Die Bestellung ist hier das Verpflichtungsgeschäft. Die Verpflichtung von A ist, drei Brötchen zu bezahlen, und die von B, drei Brötchen zu „liefern”. Die Bezahlung und Übereignung der Brötchen ist hier das Verfügungsgeschäft, denn hier wird der Eigentumswechsel verfügt.
  • A kauft im Fachgeschäft von B ein Notebook. Der Kaufvertrag für das Notebook ist hier das Verpflichtungsgeschäft auf Übergabe und Übereignung nach § 433 I 1 BGB. Der Abschluss eines Kaufvertrags führt allerdings nicht zum Eigentumsübergabe; die Übereignung regelt das Verfügungsgeschäft nach § 929 S. 1 BGB.

Weiteres zu Verpflichtungs- und verfügungsgeschäften sowie dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip können Sie an anderer Stelle nachlesen.

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