Geld, das auf Ihrem Konto eingeht, ist nicht gleich Einkommen. Als Unternehmer müssen Sie für die Einkommenssteuer zwischen Einkünften, Gewinn, Einkommen und zu versteuerndem Einkommen unterscheiden. Damit Sie bei der nächsten Steuererklärung den Durchblick behalten, finden Sie im folgenden Artikel einen kurzen Überblick zu den Begriffen und wie sie sich zusammensetzen:
Was sind Einkünfte, Gewinn, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen?
Einkünfte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und selbständiger Arbeit werden als Gewinn oder Gewinneinkünfte bezeichnet.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Einkommenssteuergesetzes (EStG), werden die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten ermittelt. Diese Einkünfte nennt man Überschusseinkünfte.
Gewinn
So berechnen Sie den Gewinn eines Unternehmens:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn
Betriebseinnahmen:
- Warenverkauf
- Honorare (umsatzsteuerfrei)
- Honorare (umsatzsteuerpflichtig)
- Lieferungen und sonstige Leistungen
- Provisionseinnahmen
- Nutzung betrieblicher Gegenstände für private Zwecke (z. B. private Pkw- und Telefonnutzung)
- Verkauf Anlagevermögen (z. B. Pkw)
Betriebsausgaben:
- Wareneinsatz
- Personalkosten
- Fremdleistungen
- Miete für das Büro mit Umlagen
- Arbeitszimmer
- Seminarräume
- Betriebliche Versicherungen
- Mitgliedsbeiträge
- Kfz-Kosten (tatsächliche oder Kilometergeld)
- Marketingkosten
- Werbekosten (Streuartikel bis 10 Euro)
- Geschenke bis 35 Euro
- Bewirtungskosten
- Reisekosten (Hotelkosten, Flugtickets, Fahrausweise, Kilometergeld)
- Verpflegungsmehraufwendungen (Reisekostenpauschalen)
- Provisionsaufwendungen
- Reparaturaufwendungen
- Abschreibung auf Anlagevermögen (Pkw, Büroeinrichtung, PC)
- Leasing
- Porto, Telefon
- Bürobedarf
- Zeitschriften, Bücher
- Fortbildungskosten
- Rechts- und Beratungskosten
- Buchführungskosten, Abschluss- und Prüfungskosten
- Nebenkosten des Geldverkehrs
Zu versteuerndes Einkommen
Die Summe aus allen Einkünften, ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Die sieben Einkunftsarten sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
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= Summe der Einkünfte
Abzugsfähig davon sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:
– Altersentlastungsbetrag
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
– Freibetrag für Land- und Forstwirte
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= Gesamtbetrag der Einkünfte
Hiervon sind beschränkt bzw. unbeschränkt abzugsfähig, je nach Voraussetzungen:
– Verlustabzug § 10 d EStG
– Sonderausgaben (beschränkt abzugsfähig)
– Rentenversicherung, Krankenversicherung, andere Versicherungen
– Sonderausgaben (unbeschränkt abzugsfähig)
– Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, Ausbildungskosten usw.
– Außergewöhnliche Belastungen
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= Einkommen
– Freibeträge für Kinder
– Härteausgleich
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= zu versteuernde Einkommen
Aus dem zu versteuernden Einkommen wird die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt.
tarifliche Einkommensteuer
– Festsetzung Gewerbesteuervergünstigung
– haushaltsnahe Beschäftigungen (Haushaltshilfen)
– haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerkerrechnungen)
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= festzusetzende Einkommensteuer