Unternehmerwissen: Einkünfte, Gewinn, Einkommen etc.

Als Unternehmer müssen Sie für die Einkommenssteuer zwischen Einkünften, Gewinn, Einkommen und zu versteuerndem Einkommen unterscheiden. Damit Sie bei der nächsten Steuererklärung den Durchblick behalten, finden Sie hier einen kurzen Überblick zu den Begrifflichkeiten und was genau sich dahinter verbirgt.

 

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Was sind Einkünfte, Gewinn, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen?


Einkünfte

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und selbständiger Arbeit werden als Gewinn oder Gewinneinkünfte bezeichnet.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Einkommenssteuergesetzes (EStG), werden die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten ermittelt. Diese Einkünfte nennt man Überschusseinkünfte.

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Gewinn

So berechnen Sie den Gewinn eines Unternehmens:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn

Betriebseinnahmen:

  • Warenverkauf
  • Honorare (umsatzsteuerfrei)
  • Honorare (umsatzsteuerpflichtig)
  • Lieferungen und sonstige Leistungen
  • Provisionseinnahmen
  • Nutzung betrieblicher Gegenstände für private Zwecke (z. B. private Pkw- und Telefonnutzung)
  • Verkauf Anlagevermögen (z. B. Pkw)

 

Betriebsausgaben:

  • Wareneinsatz
  • Personalkosten
  • Fremdleistungen
  • Miete für das Büro mit Umlagen
  • Arbeitszimmer
  • Seminarräume
  • Betriebliche Versicherungen
  • Mitgliedsbeiträge
  • Kfz-Kosten (tatsächliche oder Kilometergeld)
  • Marketingkosten
  • Werbekosten (Streuartikel bis 10 Euro)
  • Geschenke bis 35 Euro
  • Bewirtungskosten
  • Reisekosten (Hotelkosten, Flugtickets, Fahrausweise, Kilometergeld)
  • Verpflegungsmehraufwendungen (Reisekostenpauschalen)
  • Provisionsaufwendungen
  • Reparaturaufwendungen
  • Abschreibung auf Anlagevermögen (Pkw, Büroeinrichtung, PC)
  • Leasing
  • Porto, Telefon
  • Bürobedarf
  • Zeitschriften, Bücher
  • Fortbildungskosten
  • Rechts- und Beratungskosten
  • Buchführungskosten, Abschluss- und Prüfungskosten
  • Nebenkosten des Geldverkehrs

 

Zu versteuerndes Einkommen

Die Summe aus allen Einkünften, ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Die sieben Einkunftsarten sind:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

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= Summe der Einkünfte

Abzugsfähig davon sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:

– Altersentlastungsbetrag
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
– Freibetrag für Land- und Forstwirte
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= Gesamtbetrag der Einkünfte

Hiervon sind beschränkt bzw. unbeschränkt abzugsfähig, je nach Voraussetzungen:

– Verlustabzug § 10 d EStG
– Sonderausgaben (beschränkt abzugsfähig)
– Rentenversicherung, Krankenversicherung, andere Versicherungen
– Sonderausgaben (unbeschränkt abzugsfähig)
– Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, Ausbildungskosten usw.
– Außergewöhnliche Belastungen
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= Einkommen

– Freibeträge für Kinder
– Härteausgleich
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= zu versteuernde Einkommen

Aus dem zu versteuernden Einkommen wird die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt.

tarifliche Einkommensteuer
– Festsetzung Gewerbesteuervergünstigung
– haushaltsnahe Beschäftigungen (Haushaltshilfen)
– haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerkerrechnungen)
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= festzusetzende Einkommensteuer

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