Veröffentlichungspflicht der GmbH: Was Sie offenlegen müssen und welche Fristen gelten

Jede GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss fristgerecht offenzulegen. Welche Unterlagen veröffentlicht werden müssen, hängt von der Unternehmensgröße ab. Erfahren Sie, welche Fristen gelten, welche Kosten entstehen können, welche Sanktionen bei Verstößen drohen und wie Sie die Veröffentlichungspflicht in der Praxis korrekt erfüllen.

 

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Zusammenfassung

Die Veröffentlichungspflicht verpflichtet jede GmbH, ihren Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag offenzulegen. Welche Unterlagen einzureichen sind, hängt von der Unternehmensgröße ab. Erfolgt die Offenlegung nicht fristgerecht oder unvollständig, droht ein Ordnungsgeldverfahren. In der Praxis übernimmt die Einreichung häufig der Steuerberater über das Unternehmensregister.

Inhaltsverzeichnis

Veröffentlichungspflicht der GmbH: Definition

Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften sind beim eBundesanzeiger elektronisch einzureichen, damit Sie fristgerecht und für jedermann zugänglich online veröffentlicht werden können. Die Pflicht, den Jahresabschluss rechtzeitig zu übermitteln, nennt man Veröffentlichungspflicht oder Publizitätspflicht. Diese Pflicht besteht auch für den Lagebericht. Der jeweilige Umfang des Jahresabschlusses oder Lageberichts ist immer davon abhängig, welcher Größenklasse eine GmbH zugeordnet wird. Übrigens: Für eine GmbH & Co. KG gelten die weitergehenden Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften.

In der Praxis wird die Übermittlung der Daten meist einem Steuerberater überlassen, doch steht es jedem Unternehmen frei, diese selbst durchzuführen. Für diesen Fall hat der Bundesanzeiger ein Online-Portal eingerichtet, auf dem Sie außerdem umfassende Infos zu den mit einer Veröffentlichung verbundenen Kosten finden.

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Veröffentlichungspflicht der GmbH: Welche Größenklassen gibt es?

Um herauszufinden, in welchem Umfang die Pflicht der Bilanzveröffentlichung für Jahresabschluss und Erstellung des Lageberichts für eine bestimmte GmbH besteht, muss das Unternehmen einer Größenklasse zugeordnet werden. Man unterscheidet drei Größenklassen von Kapitalgesellschaften, zu denen auch die GmbH zählt:

Kleine Kapitalgesellschaft

Eine GmbH gilt als kleine Kapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt:

  • Bilanzsumme: höchstens 7.500.000 Euro
  • Umsatzerlöse: höchstens 15.000.000 Euro in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • Beschäftigte: durchschnittlich höchstens 50 Arbeitnehmer pro Jahr

 

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Eine GmbH gilt als mittelgroße Kapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt:

  • Bilanzsumme: mehr als 7.500.000 Euro, aber höchstens 25.000.000 Euro
  • Umsatzerlöse: mehr als 15.000.000 Euro, aber höchstens 50.000.000 Euro in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • Beschäftigte: durchschnittlich mehr als 50, aber höchstens 250 Arbeitnehmer pro Jahr

 

Große Kapitalgesellschaft

Eine GmbH gilt als große Kapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt:

  • Bilanzsumme: mehr als 25.000.000 Euro
  • Umsatzerlöse: mehr als 50.000.000 Euro in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • Beschäftigte: durchschnittlich mehr als 250 Arbeitnehmer pro Jahr

 

Größenklassen der GmbH: Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen wie beispielsweise die in Deutschland bestehende Pflicht zur Bilanzveröffentlichung o. Ä. der oben genannten Zuordnungen treten nur dann ein, wenn die Kriterien für eine Größenklasse an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllt wurden. Bei einer Umwandlung oder einer Neugründung treten die Rechtsfolgen am ersten Abschlussstichtag ein.

Welche Veröffentlichungspflicht gilt für meine GmbH?

Welche Unterlagen Ihre GmbH veröffentlichen muss, hängt von ihrer Unternehmensgröße ab. Maßgeblich sind die Größenklassen nach § 267 HGB. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Schwellenwerte und die daraus resultierenden Offenlegungspflichten.

Größenklasse Schwellenwerte* Veröffentlichungspflicht
Kleinstkapitalgesellschaft Bilanzsumme bis 450.000 €
Umsatz bis 900.000 €
bis 10 Beschäftigte
In der Regel genügt die Bilanz. Es gelten umfangreiche Erleichterungen bei der Offenlegung.
Kleine GmbH Bilanzsumme bis 7,5 Mio. €
Umsatz bis 15 Mio. €
bis 50 Beschäftigte
Verkürzte Bilanz und Anhang müssen veröffentlicht werden.
Mittelgroße GmbH Bilanzsumme bis 25 Mio. €
Umsatz bis 50 Mio. €
bis 250 Beschäftigte
Vollständiger Jahresabschluss einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen.
Große GmbH Mindestens zwei der Schwellenwerte für mittelgroße Gesellschaften werden überschritten. Vollständige Offenlegung einschließlich Lagebericht und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers.

*Hinweis: Die Zuordnung erfolgt anhand von mindestens zwei der drei Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der Beschäftigten.

Praxistipp

Viele GmbHs wechseln im Laufe ihres Wachstums die Größenklasse. Prüfen Sie daher bei jedem Jahresabschluss gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob sich Ihre Offenlegungspflichten geändert haben.

Der Umfang von Jahresabschluss und Lagebericht

Für jede Größenklasse (s.o.) einer GmbH oder jeder anderen Kapitalgesellschaft ist ein bestimmter Umfang von Jahresabschluss und Lagebericht vorgeschrieben. Im Einzelnen ist der Umfang der Publikationspflicht bzw. der Bilanzveröffentlichung sowie den weiteren Offenlegungen, die in Deutschland vorgeschrieben sind, folgendermaßen festgelegt:

Umfang der Veröffentlichungspflicht einer GmbH als kleine Kapitalgesellschaft

  • Jahresbilanz
  • Verkürzter Anhang (vgl. §326 HGB)
  • Ergebnisverwendungsvorschlag
  • Ergebnisverwendungsbeschluss

 

Umfang der Veröffentlichungspflicht einer GmbH als mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft

  • Jahresbilanz (bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften Vereinfachung möglich)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
  • Anhang (bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften Vereinfachung möglich)
  • Lagebericht
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • Prüfungsvermerk
  • Ergebnisverwendungsvorschlag
  • Ergebnisverwendungsbeschluss
  • Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG

Wichtig: Der Jahresabschluss muss seit Inkrafttreten des BilRUG von den Gesellschaftern festgestellt, sprich genehmigt werden.

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Veröffentlichungspflicht erfüllen: So gehen Sie Schritt für Schritt vor

Die Erstellung des Jahresabschlusses und seine Offenlegung sind zwei getrennte Vorgänge. Auch wenn ein Steuerberater die Übermittlung übernimmt, bleibt die Geschäftsführung dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht werden.

1. Größenklasse der GmbH bestimmen

Prüfen Sie zunächst, ob Ihre GmbH als Kleinst-, kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft gilt. Davon hängt ab, welche Unterlagen offengelegt werden müssen und welche Erleichterungen Sie nutzen können.

2. Erforderliche Unterlagen zusammenstellen

Je nach Größenklasse sind beispielsweise Bilanz, Anhang, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht oder der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers einzureichen. Kleinstkapitalgesellschaften profitieren von Erleichterungen und müssen in der Regel lediglich ihre Bilanz hinterlegen.

3. Jahresabschluss feststellen lassen

Vor der Offenlegung muss der Jahresabschluss grundsätzlich von den Gesellschaftern festgestellt werden. Sorgen Sie daher dafür, dass der entsprechende Beschluss rechtzeitig vorliegt und dokumentiert ist.

4. Unterlagen elektronisch übermitteln

Die Offenlegung erfolgt heute elektronisch über die Publikations-Plattform des Unternehmensregisters. In der Praxis übernimmt diesen Schritt häufig der Steuerberater, der die Unterlagen im vorgeschriebenen Format einreicht.

5. Frist einhalten und Einreichung prüfen

Kontrollieren Sie nach der Übermittlung, dass alle Unterlagen erfolgreich eingereicht wurden. Die Offenlegung muss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Wird die Frist versäumt, droht ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz.

Praxistipp

Stimmen Sie frühzeitig mit Ihrem Steuerberater ab, wer die Offenlegung übernimmt. Die Erstellung des Jahresabschlusses bedeutet nicht automatisch, dass dieser auch fristgerecht veröffentlicht wurde. Eine klare Aufgabenverteilung hilft, Fristversäumnisse und Ordnungsgelder zu vermeiden.

Veröffentlichungspflicht der GmbH: Bundesanzeiger

Der Bundesanzeiger (BAnz) ist eines der Publikationsorgane der deutschen Bundesbehörden. Auch die Bilanz der GmbH betrifft den Bundesanzeiger. Jede GmbH ist aufgrund der Veröffentlichungspflicht daran gebunden, die Unterlagen für den Jahresabschluss elektronisch bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Köln einzureichen.

Wo kann man die Bilanz der GmbH einsehen?

Vom Bundesanzeiger werden die Daten an das Unternehmensregister weitergeleitet und dort zentral bereitgestellt, um online abgerufen werden zu können. Die Öffentlichkeit hat so die Möglichkeit, die GmbH-Bilanz einzusehen.

 

Fristen für die Veröffentlichung

Die Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich Bilanz, Anhang und weiterer gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen muss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Die Frist gilt grundsätzlich für alle in Deutschland eingetragenen Kapitalgesellschaften, also auch für GmbHs.

Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, muss der Jahresabschluss daher bis zum 31. Dezember des Folgejahres offengelegt werden.

Praxistipp

Warten Sie mit der Offenlegung nicht bis kurz vor Fristende. Stimmen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Steuerberater ab und planen Sie ausreichend Zeit für die Erstellung, Feststellung und elektronische Einreichung des Jahresabschlusses ein.

Typische Fehler bei der Veröffentlichungspflicht vermeiden

Viele Ordnungsgeldverfahren entstehen nicht, weil Geschäftsführer ihre Veröffentlichungspflicht bewusst missachten, sondern weil Fristen übersehen oder formale Fehler gemacht werden. Mit einer guten Vorbereitung lassen sich diese Probleme meist vermeiden.

Diese Fehler kommen in der Praxis besonders häufig vor

  • Die Offenlegungsfrist wird übersehen. Der Jahresabschluss wurde zwar erstellt, aber nicht fristgerecht veröffentlicht.
  • Die Offenlegung wird mit der Erstellung des Jahresabschlusses verwechselt. Beide Vorgänge sind rechtlich voneinander getrennt.
  • Die Zuständigkeiten sind nicht eindeutig geregelt. Geschäftsführer gehen davon aus, dass der Steuerberater die Offenlegung übernimmt, obwohl dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  • Die Unternehmensgröße wird falsch eingeordnet. Dadurch werden entweder zu wenige oder die falschen Unterlagen eingereicht.
  • Die Einreichung erfolgt erst kurz vor Fristende. Bleibt bei technischen Problemen oder Rückfragen keine Zeit mehr, kann die Frist versäumt werden.

Unsere Empfehlung

Legen Sie bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses fest, wer die Offenlegung übernimmt und kontrollieren Sie anschließend, ob die Unterlagen tatsächlich fristgerecht übermittelt wurden. Eine kurze Abstimmung mit Ihrem Steuerberater kann helfen, unnötige Ordnungsgelder zu vermeiden.

Fazit

Die Veröffentlichungspflicht gehört zu den wichtigsten gesetzlichen Pflichten einer GmbH. Welche Unterlagen offengelegt werden müssen, richtet sich nach der Unternehmensgröße. Wer den Jahresabschluss vollständig und fristgerecht über das Unternehmensregister einreicht, vermeidet Ordnungsgelder und erfüllt seine gesetzlichen Offenlegungspflichten. Planen Sie die Offenlegung deshalb frühzeitig gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, damit alle Unterlagen rechtzeitig vorliegen und fristgerecht übermittelt werden.

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