Vorsteuer: Auch die Rechnung einer Briefkastenfirma ist zulässig

Auch die Rechnung einer Briefkastenfirma kann für den Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Zumindest, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

 

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Vorsteuer trotz „Briefkastenfirma“?

Wenn in einer Rechnung die Anschrift einer deutschen Briefkastenfirma auftaucht, ist das für den Vorsteuerabzug grundsätzlich kein Hindernis. Es ist nicht nötig, dass das Unternehmen seinen Geschäfte vorwiegend im Inland nachgeht. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Im konkreten Fall ging es um die in Deutschland ausgestellten Rechnungen einer im Schrotthandel tätigen GmbH. Das Unternehmen war im Handelsregister eingetragen und hatte auch eine deutsche Steuernummer. Als Firmenanschrift war der Sitz einer Anwaltskanzlei angegeben. Zwar gab es darunter eine inländische Festnetznummer, aber weder Angestellte noch ein Lager oder einen eigenen, in Deutschland zugelassenen Lkw. Laut Finanzamt lag die Geschäftstätigkeit vorwiegend in Ungarn.

Ein anderes Unternehmen, das von der GmbH Schrott gekauft hatte, machte beim Finanzamt die in den Rechnungen angeführte Vorsteuer geltend und minderte seine eigene Umsatzsteuerschuld entsprechend. Doch die Behörde lehnte den Vorsteuerabzug ab. Eine Rechnung setze eine „vollständige“, also zutreffende Anschrift voraus. Die Anschrift der GmbH sei aber lediglich eine Briefkastenadresse am Sitz einer Kanzlei, bei der auch weitere Firmen gemeldet seien. Die vorwiegende Geschäftstätigkeit und der eigentliche Unternehmenssitz lägen in Ungarn, rügte das Finanzamt. Der GmbH-Geschäftsführer komme nur einmal im Monat in die Kanzlei, wo er dann einen Schreibtisch, Telefon und Computer nutzen könne.

 

Briefkasten muss nicht am Hauptsitz sein

Das Finanzgericht gab dem Kunden des Schrotthändlers recht. Der Begriff der „vollständigen Anschrift“ sei nicht so eng zu sehen. Die Anschrift sei nicht zwangsläufig mit dem „Sitz der wirtschaftlichen Aktivität“ gleichzusetzen. Anders als bei „geschäftlichen Aktivitäten“ könne der Sitz der Firma auch mit allgemein zugänglichen Quellen wie Auskunftsdateien oder auch dem Handelsregister bestimmt werden.

Im Übrigen habe es auch hier „geschäftliche Aktivitäten“ in Deutschland gegeben. So habe der Geschäftsführer einmal monatlich die Kanzleiräume aufgesucht und habe Schrotthandel betrieben. Ein Vorsteuerabzug sei zwar bei betrügerischem oder missbräuchlichem Handeln ausgeschlossen. Im verhandelten Fall liege aber keine Steuerhinterziehung vor.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. 2011 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass aber auch Briefkastenfirmen Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen müssen.

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