GmbH: Probleme und wie Sie damit umgehen

aktualisiert am 20. Oktober 2023 7 Minuten zu lesen
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„Was kann schon schief gehen?” – Die Antwort ist: In einer GmbH kann vieles nicht so laufen wie geplant und schon kann es kleine oder auch ziemlich ernste Probleme geben. Egal ob beim Fehlverhalten eines Geschäftsführers, bei Problemen mit der Haftung oder gar einer Insolvenzverschleppung – GmbH-Probleme können viele Ursachen haben und vom kleinen Fauxpas bis hin zum wirtschaftlichen Ruin reichen. In diesem Artikel finden Sie heraus, was bei Gründung oder Führung einer GmbH alles schief laufen kann, wie Sie am besten mit der Situation umgehen und solche Situationen vermeiden.

 

Volle Haftung vor dem Handelsregistereintrag

Solange ein Unternehmen noch nicht beim Handelsregister eingetragen ist, sich also noch “in Gründung” befindet, gilt die beschränkte Haftung der GmbH noch nicht. Alle Gründer haften bei bis zum Eintrag ins Handelsregister anteilig mit ihrem Privatvermögen. Deshalb gilt es, bis zur Eintragung bei Geschäftsabschlüssen vorsichtig zu sein, bis die vollständige Haftung erreicht ist.

 

Insolvenzverschleppung

Wird eine Insolvenz zu spät erkannt oder nicht rechtzeitig gemeldet, kann eine sogenannte Insolvenzverschleppung entstehen. Eine Insolvenzverschleppung kann erhebliche Strafen nach sich ziehen – bis hin zu Freiheitsstrafen. Die §§ 64 und 84 GmbHG machen deutlich, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen eine Regelinsolvenz angemeldet werden muss. Im Falle einer Insolvenzverschleppung droht dem Geschäftsführer einer GmbH nicht nur eine Strafverfolgung, sondern auch die vollständige private Haftung. Deshalb sollten Sie bei Liquiditätsengpässen stets alle Zahlen im Blick haben, damit die Insolvenzreife sofort erkannt wird und die Insolvenz umgehend gemeldet werden kann.

 

Zwischen Gläubigern und Zahlungspflichten: In der Haftungsfalle

Es gibt eine besondere Situation, in der der GmbH-Geschäftsführer in der Haftungsfalle sitzt, und das ist während dem Beginn des Insolvenzverfahrens. Wurde die Insolvenz festgestellt, darf der Geschäftsführer weder Gläubiger befriedigen noch andere ausstehende Kosten begleichen. Darunter fallen häufig die Sozialversicherungsbeiträge seiner Mitarbeiter, deren Nichtabführung gemäß § 266a StGB strafrechtlich verfolgt wird. Der Geschäftsführer befindet sich nun in einem Dilemma, da er zeitgleich nicht bezahlen darf und abführen muss. Von Insolvenzberatern wird stets geraten, nichts zu bezahlen, um die Insolvenzbestimmungen einzuhalten, aber viele Geschäftsführer in Not werden immer zuerst die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Es ist schwierig, hier pauschal eine Verhaltensempfehlung auszusprechen, deshalb sollten Sie sich in einer solchen Situation unbedingt anwaltlich beraten lassen.

 

Regelinsolvenz der GmbH

Sollte eine Insolvenz vorliegen, muss die GmbH unverzüglich eine Insolvenz anmelden. In diesem Fall greift nicht die Verbraucher- oder Privatinsolvenz, sondern die Regelinsolvenz. Der Problem-GmbH wird dann ein Insolvenzberater zugewiesen, der sich darum kümmert, die Insolvenzmasse zu sichern. Geschäftsführer dürfen während dem Insolvenzverfahren keinerlei Rechnungen begleichen oder Gläubiger befriedigen, da das verbleibende Vermögen gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt werden muss. Wie eine Regelinsolvenz im Detail funktioniert und abläuft.

 

Der angestellte GF kündigt: Die führungslose GmbH

Hat der Geschäftsführer einer GmbH nicht die Organstellung inne, sondern ist lediglich angestellt, besteht immer die Gefahr, dass dieser unerwartet ausfällt. Tritt dieser Fall ein, ist die GmbH  führungslos. Bis ein neuer Geschäftsführer einberufen ist, gibt es die Möglichkeit einer Notgeschäftsführung, die eventuell vom Gericht bestellt wird. Auch ist die Verleihung einer Prokura an einen Angestellten eine Möglichkeit, zumindest für die Fortführung der Tagesgeschäfte zu sorgen.

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Durchgriffshaftung beim Geschäftsführer

Die Durchgriffshaftung bezeichnet die unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers mit seinem privaten Vermögen im Falle der Pflichtverletzung. Wenn der GmbH-Geschäftsführer also aufgrund einer Pflichtverletzung (existenzvernichtender Eingriff, Rechtsformmissbrauch, Vermögensvermischung oder Unterkapitalisierung) in die Bredouille gerät, haftet er nicht länger mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern mit seinem Privatvermögen. Weiterhin wird noch zwischen echter und unechter Durchgriffshaftung unterschieden.

 

Firmenbestattung: Ist das erlaubt?

Im Internet finden Inhaber von Problem-GmbHs zahlreiche Webseiten, die sogenannte Firmenbestattungen für Unternehmen mit Insolvenzmerkmalen anbieten. Dabei wird nach dem symbolischen Kauf ein neuer Geschäftsführer einberufen, idealerweise auch mit einem Verlegen der Geschäftsadresse. Letzteres bezweckt, dass der ehemalige Geschäftsführer nicht mit den Folgen des Insolvenzverfahrens belastet wird, da nun ein anderes Insolvenzgericht für den Fall zuständig ist. Solange die gewerbliche Firmenbestattung nur dazu dient, das Regelinsolvenzverfahren mit einem neuen Geschäftsführer an einen neuen Ort zu bringen und alle gesetzlichen Vorschriften dabei beachtet werden, ist laut Gerichtsentscheid daran nichts zu beanstanden. Sobald jedoch lediglich ein “Strohmann” als Geschäftsführer eingesetzt wird, der offensichtlich nicht in der Lage ist, die Gesellschaft zu leiten, handelt es sich vermutlich um eine nicht ganz legale Firmenbestattung. Bei einer solchen werden keinerlei Insolvenzpflichten eingehalten, es handelt sich bei der neuen Anschrift um eine Briefkastenanschrift oder einen nicht existenten Ort, und alle bestehenden Geschäftsunterlagen werden vernichtet. Im schlimmsten Fall wird in einem solchen Fall von Firmenbestattung auf Schadensersatzanspruch gegen den Altgeschäftsführer geklagt, was mit einer Durchgriffshaftung ins Privatvermögen begleitet wird.

 

Fortführung ausgeschlossen: GmbH „stilllegen”

Sollte die Fortführung der Problem-GmbH ausgeschlossen sein, gibt es die Möglichkeit der „Stilllegung”. Dieser Begriff ist allerdings problematisch: Eine GmbH ist kein Auto und kann demzufolge nicht stillgelegt werden. Stilllegen bedeutet in den meisten umgangssprachlichen Fällen Liquidation, Auflösung oder Einstellen der Geschäftstätigkeit. Letzteres ist relativ selbsterklärend, die GmbH nimmt einfach nicht länger am wirtschaftlichen Verkehr teil. Oft wird sie dann zu einem späteren Zeitpunkt als „Mantelgesellschaft” weiterverkauft. Auflösung und Liquidation bezeichnen endgültige Vorgänge; nachdem die GmbH aus dem Handelsregister ausgetragen wird, kommt den Gläubigern das verbleibende Vermögen zugute. Wie eine Liquidation oder eine Auflösung funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber.

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