GmbH-Geschäftsführer bestellen: Voraussetzungen, Ablauf & Vertrag

Die Geschäftsführer einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und dürfen Geschäfte eigenständig und im Namen des Unternehmens tätigen.

 

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Zusammenfassung

Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers erfolgt grundsätzlich durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der neue Geschäftsführer muss die Bestellung annehmen. Anschließend wird die Änderung über einen Notar zum Handelsregister angemeldet. Bereits im Beschluss sollten der Beginn der Bestellung sowie die Vertretungsbefugnis und gegebenenfalls eine Befreiung von § 181 BGB geklärt werden.

Die Bestellung begründet die Organstellung des Geschäftsführers und ist vom zugrunde liegenden Vertragsverhältnis mit der GmbH zu unterscheiden. Geschäftsführer können Gesellschafter oder externe Personen sein. Für das Amt gelten gesetzliche Voraussetzungen und Ausschlussgründe.

Inhaltsverzeichnis

Geschäftsführer einer GmbH bestellen: Ablauf in 5 Schritten

  1. Gesellschaftsvertrag prüfen: Prüfen Sie, welche Regelungen zur Bestellung, erforderlichen Mehrheit und Vertretung gelten.
  2. Gesellschafterbeschluss fassen: Die Gesellschafter bestellen den neuen Geschäftsführer grundsätzlich per Beschluss und legen unter anderem den Amtsbeginn und die Vertretungsbefugnis fest.
  3. Bestellung annehmen: Der neue Geschäftsführer nimmt das Amt an. Die Bestellung ist dabei vom Geschäftsführeranstellungsvertrag zu unterscheiden.
  4. Handelsregisteranmeldung vorbereiten: Der neue Geschäftsführer gibt die erforderlichen Erklärungen ab. Die Anmeldung wird notariell beglaubigt.
  5. Handelsregisteranmeldung einreichen: Der Notar übermittelt die Anmeldung elektronisch an das zuständige Registergericht.

Praxistipp: Klären Sie bereits vor dem Beschluss, ob der Geschäftsführer allein oder gemeinsam mit weiteren Geschäftsführern vertreten soll und ob eine Befreiung von § 181 BGB vorgesehen ist.

Bestellung des GmbH-Geschäftsführers

Die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH erfolgt generell per Beschluss der Gesellschafterversammlung.  Es können ein, zwei oder auch mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Mit der wirksamen Bestellung und Annahme des Amtes übernimmt der neue Geschäftsführer seine Organstellung.

Was sollte im Gesellschafterbeschluss stehen?

  • Name des neuen Geschäftsführers
  • Beginn der Bestellung bzw. Datum des Amtsantritts
  • Vertretungsbefugnis: Einzelvertretung oder Gesamtvertretung
  • gegebenenfalls Befreiung von § 181 BGB
  • gegebenenfalls Befristung der Bestellung
  • bei Bedarf Regelungen zum Geschäftsführeranstellungsvertrag

Wichtig: Prüfen Sie vor dem Beschluss immer den Gesellschaftsvertrag. Dort können besondere Vorgaben zur Mehrheit, Bestellung oder Vertretungsbefugnis festgelegt sein.

Wann ist die Geschäftsführerbestellung wirksam?

Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers wird grundsätzlich nicht erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Entscheidend sind die wirksame Bestellung und die Annahme des Amtes durch den neuen Geschäftsführer. Die Handelsregistereintragung hat grundsätzlich deklaratorische Wirkung.
Die Änderung muss dennoch zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar und macht öffentlich ersichtlich, wer als Geschäftsführer für die GmbH eingetragen ist und welche Vertretungsbefugnis besteht.

Was kostet die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers?

Bei der Bestellung eines neuen Geschäftsführers entstehen insbesondere Kosten für die notarielle Handelsregisteranmeldung und die Eintragung beim Registergericht. Die genaue Höhe hängt vom konkreten Vorgang und dem zugrunde gelegten Geschäftswert ab. Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn gleichzeitig weitere Änderungen der GmbH angemeldet oder Verträge angepasst werden.

Wie lange dauert die Bestellung eines Geschäftsführers?

Die Bestellung selbst kann grundsätzlich mit dem Gesellschafterbeschluss und der Annahme des Amtes wirksam werden. Sie ist von der anschließenden Eintragung ins Handelsregister zu unterscheiden. Wie lange die Registereintragung dauert, hängt unter anderem vom zuständigen Registergericht und davon ab, ob die Anmeldung vollständig und ohne Beanstandungen eingereicht wurde.

Praxistipp: Soll der Geschäftsführerwechsel zu einem bestimmten Termin erfolgen, sollten Gesellschafter den Beschluss und Notartermin frühzeitig vorbereiten. Unklare Angaben zur Vertretungsbefugnis oder unvollständige Unterlagen können die Handelsregistereintragung verzögern.

Häufige Fehler bei der Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers

  • Gesellschaftsvertrag nicht geprüft: Die Satzung kann besondere Vorgaben zur Bestellung, Beschlussmehrheit oder Vertretung enthalten.
  • Vertretungsbefugnis nicht geklärt: Vor dem Beschluss sollte feststehen, ob Einzel- oder Gesamtvertretung gelten soll.
  • § 181 BGB nicht berücksichtigt: Prüfen Sie vorab, ob eine Befreiung von den Beschränkungen für Insichgeschäfte notwendig und zulässig ist.
  • Organstellung und Vertragsverhältnis verwechselt: Geschäftsführerbestellung und Geschäftsführervertrag sind rechtlich getrennt zu betrachten.
  • Handelsregisteranmeldung verzögert: Die erforderliche Anmeldung sollte nach der Bestellung zeitnah über den Notar veranlasst werden.
  • Ausschlussgründe nicht geprüft: Vor der Bestellung muss sichergestellt sein, dass die Person die gesetzlichen Voraussetzungen für das Geschäftsführeramt erfüllt.

Befreiung von § 181 BGB: Was bedeutet das?

Nach § 181 BGB darf ein Geschäftsführer grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen oder gleichzeitig die GmbH und die andere Vertragspartei vertreten. Diese sogenannten Insichgeschäfte sollen Interessenkonflikte verhindern.
Ein Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Das kann beispielsweise relevant sein, wenn ein Geschäftsführer regelmäßig Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und einem weiteren von ihm vertretenen Unternehmen abschließen soll.
Praxistipp: Entscheiden Sie nicht pauschal für eine Befreiung. Prüfen Sie zunächst, ob solche Geschäfte im Unternehmensalltag tatsächlich erforderlich sind und welche Vorgaben der Gesellschaftsvertrag enthält. Die Befreiung erweitert den Handlungsspielraum des Geschäftsführers, reduziert aber zugleich eine Schutzfunktion gegen mögliche Interessenkonflikte.

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GmbH-Geschäftsführer und seine Voraussetzungen

Im GmbHG ist ausdrücklich erläutert, wer Geschäftsführer einer GmbH werden darf: natürliche und voll geschäftsfähige Personen. Das bedeutet, dass keine juristische Person wie etwa ein anderes Unternehmen Geschäftsführer einer GmbH werden darf. Eine GmbH als Geschäftsführer ist somit grundsätzlich vom Gesetz her ausgeschlossen. Der Zusatz „geschäftsfähig” bedeutet, dass nur Personen über 18 Jahre, die ihre Vermögensangelegenheiten selbst verwalten dürfen, zum Geschäftsführer berufen werden können: Minderjährige dürfen somit kein GmbH-Geschäftsführer werden. Personen, die rechtskräftig für Insolvenzdelikte  verurteilt wurden, dürfen innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht Geschäftsführer einer GmbH werden. Auch vergangene Freiheitsstrafen aus der Kategorien Betrug und Veruntreuung stehen einer Bestellung entgegen. Beim Notar muss der Geschäftsführer eine Versicherung unterzeichnen, dass diese und weitere Ausschlussgründe nicht zutreffen.

 

Gesellschafter-Geschäftsführer vs. Fremdgeschäftsführer

Der Geschäftsführer kann entweder Anteilseigner (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder aber Angestellter des Unternehmens (Fremdgeschäftsführer) sein. Ein Geschäftsführer mit Anteilen ist in einer GmbH besonders einflussreich, da dieser eine Doppelfunktion erfüllt: er darf als Gesellschafter sowohl bei der Beschlussfassung mitwirken als auch diese Beschlüsse als Geschäftsführer umsetzen. Ein Geschäftsführer mit mehr als 50 % der Stimmanteile wird auch als „beherrschender Geschäftsführer” bezeichnet.

Im Gegensatz zum Gesellschafter-Geschäftsführer besitzt ein Fremdgeschäftsführer keine Anteile an der GmbH. Seine Stellung innerhalb der Gesellschaft und die Frage, ob beispielsweise Sozialversicherungspflicht besteht, müssen jedoch gesondert beurteilt werden. Entscheidend sind unter anderem die gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses.

 

Der GmbH-Geschäftsführervertrag

Die rechtliche Stellung eines GmbH-Geschäftsführers besteht aus zwei voneinander zu unterscheidenden Ebenen: der Organstellung als Geschäftsführer und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis mit der GmbH. Wie dieses Vertragsverhältnis rechtlich einzuordnen ist, hängt unter anderem von der Stellung des Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft ab. Besonders relevant ist dabei, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer Gesellschaftsanteile und Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse besitzt.

Geschäftsführerbestellung und Geschäftsführervertrag: Was ist der Unterschied?

Die Bestellung zum Geschäftsführer und das Vertragsverhältnis mit der GmbH sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Durch die Bestellung erhält die Person ihre Organstellung und übernimmt die damit verbundenen Rechte und Pflichten als Geschäftsführer.

Davon getrennt regelt ein Geschäftsführervertrag das schuldrechtliche Verhältnis zur GmbH, beispielsweise Vergütung, Urlaub, Aufgaben und Kündigungsfristen. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund seiner Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor. Das Vertragsverhältnis kann stattdessen als Dienstvertrag ausgestaltet sein. Bei Fremdgeschäftsführern oder Geschäftsführern ohne maßgeblichen Einfluss ist die rechtliche Einordnung gesondert zu prüfen.

Wichtig: Die Abberufung als Geschäftsführer beendet grundsätzlich nicht automatisch das zugrunde liegende Vertragsverhältnis. Ebenso beendet die Kündigung des Vertrags nicht automatisch die Organstellung. Beide Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich getrennt zu betrachten.

GmbH-Geschäftsführergehalt

Wie das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers aussehen muss und darf, ist ein häufiger Streitpunkt. Denn obwohl der Geschäftsführer mehr als ein durchschnittlicher Angestellter verdienen darf, muss das Entgelt „angemessen” sein, ansonsten droht bei der nächsten Betriebsprüfung womöglich die Gefahr, dass die Vergütung des GmbH-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird. Die Finanzbehörde betrachtet Geschäftsführergehälter als angemessen, wenn sie vergleichbar mit anderen Geschäftsführer-Gehältern derselben Branche und Unternehmensgröße ist. Dabei spielen auch die einzelnen Gehaltsbestandteile (Festgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Pensionszusagen, etc.) eine Rolle.

Hier erfahren Sie mehr zur Höhe des Geschäftsführergehalts.

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Ob ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner konkreten Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft ab. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind insbesondere die Beteiligungshöhe und eine gesellschaftsvertraglich verankerte Sperrminorität relevant. Die Einordnung sollte im Zweifelsfall durch ein Statusfeststellungsverfahren geklärt werden.

Mehr über Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern lesen Sie hier.

 

GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben und Pflichten

Zu den zentralen Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers zählt die Verwirklichung des Geschäftszweckes des Unternehmens und die Unterstützung und die Ergreifung alles Maßnahmen zur Erreichung der Unternehmensziele. Die Interessen der Gesellschaft müssen gewahrt, das Unternehmensvermögen verwaltet werden. Ein Geschäftsführer vertritt die GmbH sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Weiterhin ist es die Pflicht des Geschäftsführers, der GmbH selbst keinen Schaden zuzufügen und drohenden Schaden von ihr abzuwenden.

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Für den Fall, dass ein Geschäftsführer seinen Pflichten unzureichend oder im schlimmsten Fall gar nicht nachkommt (Fahrlässigkeit o. Ä.), ist er für den entstandenen Schaden persönlich haftbar. Man unterscheidet hierbei zwischen Innenhaftung und Außenhaftung: Innenhaftung besteht gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern, Außenhaftung besteht gegenüber Dritten, beispielsweise Kunden, Lieferanten oder sogar Behörden. Für den GmbH-Geschäftsführer kann sein Posten durchaus mit Risiken verbunden sein.

 

Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Die Tätigkeit des Geschäftsführers der GmbH können im Geschäftsführervertrag sowohl befristet als auch unbefristet festgelegt werden. Bei befristeter Dauer bedarf es nach Ablauf der Frist keiner weiteren Kündigung.

Die Bestellung zum Geschäftsführer kann von der Gesellschafterversammlung jederzeit zurückgezogen werden und somit die Abberufung erfolgen. Die Abberufung beendet die Organstellung des Geschäftsführers. Davon getrennt ist zu prüfen, ob und wie das zugrunde liegende Vertragsverhältnis beendet werden soll.

Eine außerordentliche Kündigung ist auch möglich, um einen GmbH-Geschäftsführer abzuberufen, allerdings müssen „wichtige Gründe“ vorliegen, gemäß § 626 BGB.

GmbH ohne Geschäftsführer

Was passiert, wenn die GmbH plötzlich ohne einen Geschäftsführer dasteht? Sollte der Geschäftsführer der GmbH gekündigt haben oder abberufen worden sein, wird in der Regel eine Notgeschäftsführung bestimmt. Welche Regeln dabei gelten, lesen Sie hier.

Geschäftsführerwechsel bei der GmbH

Falls der aktuelle Geschäftsführer abberufen werden soll, sollte im besten Fall ein neuer Geschäftsführer bereit stehen. Ein Geschäftsführerwechsel muss im Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung wird notariell beglaubigt und elektronisch an das Registergericht übermittelt. Für einen Geschäftsführerwechsel daher fallen immer Kosten an, z. B. für Notar, Registergericht und Abfindung für den alten Geschäftsführer. Wenn die GmbH mit Musterprotokoll gegründet wurde, gibt es hier einige Besonderheiten zu beachten.

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Fazit

Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers beginnt mit einem wirksamen Gesellschafterbeschluss und der Annahme des Amtes. Bereits vor dem Beschluss sollten die Gesellschafter klären, welche Vertretungsbefugnis gelten soll und ob eine Befreiung von § 181 BGB erforderlich ist. Anschließend wird der neue Geschäftsführer über einen Notar zum Handelsregister angemeldet. Wichtig ist außerdem die Trennung zwischen Organstellung und Vertragsverhältnis: Bestellung, Geschäftsführervertrag und eine spätere Abberufung sind rechtlich nicht gleichzusetzen. Wer diese Punkte frühzeitig klärt und den Gesellschaftsvertrag berücksichtigt, vermeidet unnötige Rückfragen und Verzögerungen beim Geschäftsführerwechsel.

Hier finden Sie eine Checkliste mit Infos und Tipps zum Ablauf, wenn Sie Ihre GmbH gründen.

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