Kollektivmarke und Garantiemarke: Was ist das?

aktualisiert am 20. Oktober 2023 8 Minuten zu lesen
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Was unterscheidet Kollektiv- und Garantiemarken von „herkömmlichen” Individualmarken? Schließlich schützen alle drei Markenarten den Markeninhaber vor unbefugter Nutzung durch Dritte.

 

Kollektivmarke

Die deutsche Kollektivmarke ist das Zeichen einer Vereinigung von Unternehmen in Form eines Verbandes. Dieses Zeichen dient dazu, Waren oder auch Dienstleistungen der Mitglieder zu kennzeichnen und von nicht zugehörigen Kollektivmarken abzugrenzen. Die Kollektivmarke hat im Vergleich zur Individualmarke nach dem Markengesetz (MarkenG) also eine Doppelfunktion: sie soll unterscheiden und die Marke der Vereinigung zuweisen.

Markenanmeldung mit professioneller Rechtsberatung

Eine Kollektivmarke gilt auch als Fachverbandszeichen und muss entweder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder aber von einem Verband angemeldet werden – als Verband gilt auch ein rechtsfähiger Dach- oder Spitzenverband. Zur Anmeldung einer Kollektivmarke muss eine sogenannte Markensatzung, ähnlich der Satzung im Vereinsrecht, vorgelegt werden.

Inhalte der Satzung

  • Name, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes bzw. der juristischen Person
  • Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (nur bei einem Verband)
  • Bedingungen zur Benutzung der Kollektivmarke
  • Angaben über Sanktionen, Rechte und Pflichten der Markennutzer im Falle von Markenrechtsverletzungen

Für den Fall, dass eine Kollektivmarke Qualitätsmerkmale verbindet, erfüllt sie teilweise die Funktion einer Gewährleistungsmarke, die weiter unten näher erklärt wird.

Beispiele für Kollektivmarken sind diverse Gütesiegel, die Bezeichnung „Made in Germany”, „Bayerisches Bier” mit Reinheitsgebot oder die Bezeichnung „Champagner”, die nur Sekten aus der Champagne vorbehalten ist.

Markenform

Ob eine Kollektivmarke nur als Wortmarke oder aber als Wort-/Bildmarke angemeldet wird, ist dem Anmelder überlassen. Üblicherweise wird eine Wort-/ Bildmarke angemeldet, allerdings gibt es auch bekannte Bildmarken, die als Kollektivmarke angemeldet wurden, z. B. das Sparkassen–Rot.

Bei Individualmarken muss bei der Namenswahl stark auf die Unterscheidungskraft sowie auf eventuelle Freihaltebedürfnisse geachtet werden, um einen schutzfähigen Markennamen anmelden zu können – dies trifft jedoch auf Kollektivmarken nicht oder nur in sehr geringer Form zu. Zwar ist nach dem Markengesetz im Zusammenhang mit Herkunftsangaben oder andere beschreibende Begriffe ein Freihaltebedürfnis zu erfüllen, jedoch gibt es bei Kollektivmarken eine Abweichung: Ein möglicherweise bestehendes Freihaltebedürfnis stellt für die Kollektivmarke kein Schutzhindernis dar.

 

Unionsgarantiemarke und Unionsgewährleistungsmarke

Die Unionsgewährleistungsmarke, auch unter dem Namen Garantiemarke bekannt, ist eine Marke, die auf EU-Ebene angemeldet und an mehrere Unternehmen vergeben werden kann, die einen gewissen Standard bei ihren Produkten erreichen. Die Garantiemarke ist ein Zeichen, das Produkten einen entsprechenden Qualitätsstandard zuschreibt und unter der Kontrolle eines einzelnen Markeninhabers von Unternehmen genutzt wird. Der Markeninhaber darf bei dieser Marke nicht im Bereich der Waren bzw. Dienstleistungen, für die er eine Gewährleistung anbietet, gewerblich tätig sein, da er andernfalls nicht neutral und unabhängig wäre, wenn er seine eigenen Produkte anhand ihrer Qualität beurteilen müsste. Der Markeninhaber einer Unionsgewährleistungsmarke kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Für die Nutzung der Garantiemarke fällt ein Entgelt an.

Markenanmeldung mit professioneller Rechtsberatung

Die Gewährleistungsmarke hat genau wie die Kollektivmarke eine Doppelfunktion: sie dient der Unterscheidung, aber auch der Kennzeichnung einer gewissen Qualität. Die Qualität, die Produkte oder Dienstleistungen aufweisen müssen, kann je nach Markenreglement unterschiedlich sein: entweder werden die Beschaffenheit (beispielsweise Bio-Textilien), die Art der Herstellung (Produkte aus Freiland-Haltung) oder auch andere gemeinsame Merkmale beschrieben und vorgegeben. Die Garantie-Marke darf jedoch keine geografischen Merkmale wie beispielsweise „Made in Germany” hervorheben; diese werden auf EU-Ebene bereits von der geografischen Herkunftsangabe vertreten. Die vorgeschriebenen Qualitätsmerkmale müssen von den Markennutzern gemäß Art. 21-23ff. Markenschutzgesetz (MSchG) in vollem Umfang gewährleistet werden. Der Markeninhaber muss hierzu die Markennutzung überwachen, damit die geforderte Qualität immer gewährleistet wird.

Beispiele für Unionsgewährleistungsmarken sind ebenfalls Gütesiegel, das TÜV-Zeichen oder aber das Fairtrade-Symbol.

Kollektivmarke gleich Garantiemarke?

Da die Unionsgewährleistungsmarke fast dieselben Schutzfunktionen aufweist wie die Kollektivmarke und umgangssprachlich auch als „EU-Kollektivmarke” bekannt ist, kann es durchaus zu Verwechslungen der beiden Markenarten kommen. Der Markeninhaber der Garantiemarke ist jedoch im Vergleich zur Kollektivmarkeninhaber wesentlich weiter in seinem Handlungsspielraum eingeschränkt – im Gegenzug dazu können bei der Kollektivmarke lediglich Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts Markeninhaber werden. Des Weiteren darf eine Garantiemarke nicht auf geografische Angaben hinweisen, die Kollektivmarke allerdings schon.

 

Das Markenreglement

Das Markenreglement oder auch die Satzung einer Kollektiv- oder Garantiemarke enthält Klauseln zum Zweck der Marke, den Nutzungsbedingungen und muss die gemeinsamen Merkmale der Dienstleistungen oder Waren ausweisen können. Im Markenreglement müssen weiterhin Mechanismen zur wirksamen Kontrolle der Merkmale festgelegt werden, ebenso wie angemessene Sanktionen bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen. Der Markeninhaber einer Garantie- oder Kollektivmarke muss die Einhaltung des Markenreglements zudem aktiv überwachen.

 

Pflichten bei der Markeneintragung

Bei Eintragung einer Garantie- oder Kollektivmarke fallen für den Markeninhaber wie bei den Inhabern von Individualmarken Rechte und Pflichten an. Für Kollektiv- und Garantiemarken sind diese allerdings ein wenig umfangreicher als bei der Individualmarke:

  • Reglementspflicht: Pflicht, ein Markenreglement bei der Markenanmeldung beizufügen, in dem ausgewiesen wird, wie die gemeinsamen Merkmale gewährt werden
  • Kontrollpflicht: Pflicht, eine wirksame Kontrolle betreffend dem Gebrauch der Marke gemäß des Reglements einzurichten und angemessene Sanktionen für Zuwiderhandlungen durchzuführen
  • Einhaltungspflicht: Pflicht, die Bestimmungen des Reglements durchzusetzen und einzuhalten

Der Markeninhaber einer Kollektivmarke muss wie bei der Garantiemarke darauf achten, dass das Markenreglement eingehalten wird und die Qualitäts- und Unterscheidungsmerkmale der Marke stets gegeben sind.

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Co-Branding durch Markenpool

Durch Gewährleistungs- oder Kollektivmarken entsteht ein Markenpool, der es den Markennutzern ermöglicht, ein sogenanntes Co-Branding zu generieren: Hierbei werden zwei oder mehr Marken und deren Images längerfristig verbunden, um so eine gemeinsame Leistung oder ein gemeinsames Produkt zu kreieren. Die beteiligten Marken müssen hierfür eigenständige, isolierte Marken sein und nach außen eine wahrnehmbare Kooperation bilden. Bestehende Marken können sich durch die Kooperation ergänzen und auf diese Weise entsteht ein neues Produkt, das es ohne den Markenpool der Garantie- oder Kollektivmarke nicht gegeben hätte.

Beispiele für erfolgreiches Co-Branding sind: Smarties mit Haribo Goldbärenkern, Alexander Wang & H&M – zwei Modelabels, die aufeinandertreffen – oder auch Bonne Belle mit Dr. Pepper – die Kreation von einem Lippenbalsam mit Softdrink-Geschmack.

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