Jede Markenanmeldung ist komplex, denn die Anmelder müssen viele Faktoren bedenken und richtungsweisende Entscheidungen treffen. Einfacher wird es, wenn Sie gut informiert in den Anmeldeprozess starten. Im großen Online-Leitfaden erfahren Sie, wie Sie eine Marke erfolgreich schützen lassen: vom Prüfverfahren des Markenamtes über die Bestandteile der Anmeldung bis hin zu Kosten und Schutzdauer.
Inhaltsverzeichnis
Was prüft das Markenamt?
Die Anmeldung einer neuen Marke hat nur Erfolg, wenn die Wunschmarke die Voraussetzungen des Markenschutzes erfüllt. Genau auf diese Aspekte hin überprüft das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) jeden neuen Antrag. In der Fachsprache spricht man deshalb von Schutzfähigkeit oder Eintragungsfähigkeit einer Marke.
Absolute Schutzhindernisse
Jede Markenanmeldung beim DPMA führt entweder zu einer erfolgreichen Eintragung oder einer Ablehnung. Falls die Marke abgelehnt wird, liegt in der Regel ein absolutes Schutzhindernis vor (§ 8 MarkenG). Als Schutzhindernisse wird eine Liste von Merkmalen bezeichnet, die das Eintragen einer Marke in das Markenregister ausschließt. Die häufigsten Schutzhindernisse sind folgende:
Fehlende Unterscheidungskraft
Die Haupteigenschaft einer Marke soll die Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung sein, damit sie von anderen abzugrenzen ist. Daher ist ihre Individualität ein wichtiger Faktor. An Unterscheidungskraft fehlt es einer Wortmarke zum Beispiel, wenn sie gebräuchliche Wörter der deutschen Sprache oder anderen bekannten Fremdsprachen enthält und beschreibende Begriffsinhalte aufweist. Folgende Eigenschaften sprechen gegen die Unterscheidungskraft einer Wortmarke:
Beschreibende Elemente
Sie können keine Markennamen schützen, die Werbewörter enthalten oder Wörter, die lediglich die Eigenschaften des Produkts beschreiben oder auf seine Herkunft hinweisen:
- „Herbes Bier”
- „Wein aus Weinheim”
- „Schamm Puh”
Freihaltebedürfnisse und Gattungsbezeichnungen
Einige Begriffe dürfen nicht als Marke geschützt werden, weil die Öffentlichkeit oder der Wettbewerb ein berechtigtes Interesse hat, sie ebenfalls zu nutzen. Häufig sind dies Oberbegriffe oder Bezeichnungen für ganze Warenkategorien. Für diese Worte gilt ein so genanntes Freihaltebedürfnis. Ob ein allgemeines Interesse an der Verwendung des Begriffes besteht, entscheidet das Markenamt oder im Einzelfall das Gericht. Die Anmeldungen der Wortmarken „WM 2016” und „Diesel” wurden beispielsweise abgelehnt.
Irreführende Bezeichnungen
Wenn der Markenname den Verbraucher über die Art, Beschaffenheit oder Herkunft des Produktes zu täuschen versucht, gilt er als irreführend. Ein Beispiel für eine Irreführung wäre der Markenname „Sachsenbräu”, obwohl das Produkt im Saarland produziert wird.
Weitere absolute Schutzhindernisse
- Ordnungswidrige oder sittenwidrige Bezeichnungen (Wörter wie „Hure” etc.)
- Bezeichnungen internationaler oder bilateraler Organisationen (z. B. „Unesco”)
- Amtliche Bezeichnungen (z. B. „Polizei“)
- Gesetzeswidrige Bezeichnungen (z. B. volksverhetzende Begriffe wie das prominente Beispiel der Band „Zillertaler Türkenjäger”)
- Staatsflaggen oder -wappen
- Amtliche Prüfzeichen
Was prüft das Markenamt nicht?
Was viele Anmelder nicht wissen: Das Markenamt prüft nicht, ob die Rechte an Ihrer Wunschmarke schon vergeben sind. Für diese Recherche sind Anmelder immer selbst verantwortlich.
Relative Schutzhindernisse
Eine Markenkollision wird als relatives Schutzhindernis bezeichnet. Zwei oder mehrere Marken kollidieren, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Marken sind identisch oder ähnlich ausgestaltet
- und Markenklassen, für die die Marken geschützt werden, sind identisch oder ähnlich
Relative Schutzhindernisse werden immer von anderen Markeninhabern gemeldet, nicht vom DPMA selbst.
Ablehnung der Markenanmeldung
Bedenken Sie, dass eine erfolglose Anmeldung bedeutet, dass Sie wieder bei Null anfangen und eine neue Marke schützen lassen müssen. Dazu werden die geleisteten Anmeldegebühren nicht erstattet.
Markenrecherche
Vor jeder Anmeldung sollten Sie eine umfassende Markenrecherche durchführen (lassen), denn das Markenamt prüft keine Überschneidungen mit älteren Markenrechten. Im Fachjargon unterscheidet man die einfachere Identitätsrecherche und die komplexere Ähnlichkeitsrecherche. Grundsätzlich haben Sie als Anmelder folgende Möglichkeiten:
- Selbständige Recherche im Markenregister und anderen Verzeichnissen
- Recherchearbeit (und Anmeldung) outsourcen
- Recherche-Unterstützung bei der DPMA-Hotline
Wenn Sie eine Marke schützen lassen wollen, ist es grundsätzlich nicht empfehlenswert, die komplette Recherche in Eigenregie zu übernehmen, denn sie setzt Erfahrung und Zugang zu umfassenden Datenbanken voraus. Gleichzeitig sind die Suchfunktionen in den öffentlichen Registern für Laien sehr komplex und die angezeigten Ergebnisse müssen nicht zwingend vollständig und/oder aktuell sein.
Marke schützen: Bestandteile der Markenanmeldung
Eine vollständige Anmeldung ist die Grundvoraussetzung für eine schnelle und reibungslose Bearbeitung des Markenamtes. Prüfen Sie also folgende Inhalte vor der DPMA-Markenanmeldung auf typische Fehler.
Angaben zur Identitätsbestimmung des Antragstellers
- Name und Anschrift des Anmelders
- der natürlichen Person
- oder der juristischen Person (Rechtsform angeben)
- Eingetragene Vereine:
- Namen aller Vorstandsmitglieder
- Adressen aller Vorstandsmitglieder
- Personenvereinigungen (z. B. GbR, PartG): Angabe mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters
- Gesellschaften in Gründung (z. B. GmbH i. G.):
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nach der Veröffentlichung des Handelsregistereintrags:
- Umschreibung des Markenbesitzers per Antrag
- Kopie des Handelsregisterauszugs
Sie haben außerdem die Möglichkeit, weitere Anmelder hinzuzufügen.
Nennung der Marke und Angaben zur Markenform
Selbstverständlich müssen Sie in Ihrer Anmeldung die Marke auch exakt und entsprechend der gewählten Markenform (s. u.) benennen. Die Marke, die Sie schützen lassen möchten, sollte in Ihrer Anmeldung eindeutig einer Form zugeordnet werden.
Markenform | Was macht sie aus? | Anmeldung | Beispiele |
Wortmarke |
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Keine besondere Formatierung schützbar |
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Bildmarke |
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Anmeldung mit grafischer Darstellung (Papier oder Bilddatei) |
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Wort-/Bildmarke |
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Anmeldung mit grafischer Darstellung (Papier oder Bilddatei) | M von McDonald’s Schriftzug mit Krokodil von Lacoste |
Dreidimensionale Marke |
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Flaschenform von Coca Cola |
Hörmarke |
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Anmeldung mit grafischer Darstellung (Notenschrift) und Sound-Datei | Melodie Deutsche Telekom |
Kennfadenmarke |
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Sauerstoffschlauch mit blauem Kennfaden |
Farbmarke |
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Positionsmarke | Anbringung eines Zeichens (Bild, Zeichenfolge, sonstige Elemente)
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Logo und Streifen auf Converse Chuck Taylor |
Bewegungsmarke |
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– |
Hologrammmarke Kinegrammmarke |
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Anmeldung mit zweidimensionaler grafischer Wiedergabe | – |
Tastmarke |
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– |
(Anmeldung nicht möglich!) |
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– |
Quelle: DPMA Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung
Besonderheiten bei der Anmeldung beachten
Bei der Anmeldung jeder einzelnen Markenform sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen. Wortmarken müssen zum Beispiel in einer Standardschrift ohne Sonderzeichen angegeben werden. Bei der Anmeldung visueller Markenformen ist eine Visualisierung mithilfe einer zweidimensionalen grafischen Wiedergabe beizufügen (JPEG, maximal 2 MB, 2835×2010 px, RGB/CMYK/SW/Graustufen).
Markenbeschreibung
Bei den weniger häufig verwendeten Markenformen und in Einzelfällen ist eine grafische Darstellung nicht ausreichend, um den zu schützenden Bereich einer Marke klar zu definieren (siehe Tabelle oben). In solchen Fällen müssen Sie zusätzlich eine Markenbeschreibung erstellen. Diese kann entweder elektronisch oder in Papierform erfolgen. Wenn die entsprechenden Anhänge fehlen oder nicht den angegebenen Formatvorgaben entsprechen, wird das DPMA Ihre Anmeldung voraussichtlich ablehnen. Lesen Sie sich deshalb immer genau durch, welche Anforderungen für Ihre gewählte Markenform zu erfüllen sind.
Formvorgaben der Markenbeschreibung in Papierform (§ 6b MarkenV)
- Maximale Blattgröße: DIN A 4 (einseitig)
- Maximal 150 Wörter als fortlaufender Text
- Keine grafischen Elemente zulässig
Angabe der Markenklassen
Eine Marke kann nicht pauschal für jede denkbare Produktkategorie eingetragen werden. Der Markenschutz besteht immer nur für die Kategorien an Waren oder Dienstleistungen, die Sie bei der Anmeldung auswählen. Bei einer Standard-Markenanmeldung des DPMA sind nur drei Markenklassen inbegriffen, jede weitere Klasse kostet zusätzlich (siehe Preistabelle weiter unten).
Jede Anmeldung muss eine klare Auflistung der als Marke zu schützenden Waren und Dienstleistungen einreichen, für die Sie Markenschutz beantragen möchten. Insgesamt können Sie aus 45 Markenklassen der Nizza-Klassifizierung wählen. Nehmen Sie sich hierfür unbedingt ausreichend Zeit, um Fehler und Missverständnisse zu vermeiden und so eine schnelle Zuordnung und Bearbeitungszeit zu gewährleisten.
Auswahl hat langfristige Folgen!
Mit der Auswahl der Markenklassen definieren Sie den Schutzbereich Ihrer Markenrechte, deswegen ist bei diesem Schritt besondere Sorgfalt gefragt. Wenn Sie Ihre Anmeldung online vornehmen, ist zu beachten, dass die Eingabemaske nur Begriffe aus der Datenbank TMclass akzeptiert. Gerade bei neuartigen Produkten, Produkten aus mehreren Bestandteilen oder mehreren Anwendungsbereichen ist diese Zuordnung oft eine Herausforderung, die weitreichende Konsequenzen hat. Spätere Änderungen der Klassen werden wie eine neue Anmeldung gewertet. Dies gilt allerdings nicht für die Anmeldung zusätzlicher Markenklassen (siehe Gebührentabelle).
Markenart: Weitere Optionen
Neben der Anmeldung einer Individualmarke, gibt es noch weitere Schutzrechte, die für bestimmte Anmelder vorgesehen sind. Beide Markentypen können jede Markenform annehmen.

Kollektivmarke
Kollektivmarken können von Verbänden oder anderen rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts angemeldet werden. Die Marke weist auf die Herkunft des Produktes aus einem Verband hin und wird
ausschließlich von Verbandsmitgliedern genutzt. Mehr zur Kollektivmarke lesen Sie hier.

Gewährleistungsmarke
Gewährleistungsmarken werden häufig für Qualitäts- oder Gütesiegel verwendet. Verbunden mit diesem Markentyp sind definierte Eigenschaften, die die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen. Der Gewährleister und Inhaber der Markenrechte muss eine unabhängige Instanz sein, nicht aber der Warenhersteller oder Dienstleister selbst. Zusätzlich muss die Markenanmeldung die Bedingungen der Markenbenutzung, die gewährleisteten Produkteigenschaften sowie Maßnahmen zur Prüfung und Kontrolle dieser Eigenschaften enthalten.
Markenanmeldung einreichen: Wie geht das?
Grundsätzlich können Sie die Markenanmeldung entweder elektronisch oder in Papierform durchführen.
Markenanmeldung elektronisch
Die Einreichung der Daten kann über den Service DPMAdirektWeb erfolgen. Im Vergleich zur Papierform ist die elektronische Form der Einreichung etwas günstiger und wird in der Regel schneller bearbeitet. Darüber hinaus erfolgt eine automatische Überprüfung der gewählten Begriffe im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Markenanmeldung in Papierform
Zur Durchführung Ihrer Anmeldung müssen Sie Formblatt W 7005 benutzen, falls Sie nur eine Marke anmelden möchten. Für eine Serienanmeldung mehrerer Marken gleichzeitig mit einem Antrag ist Formblatt W7002 erforderlich.
Markenanmeldung persönlich einreichen
Sie können Ihre Anmeldung auch persönlich beim Deutschen Patent- und Markenamt in München abgeben.
Kontakt DPMA
Adresse | Deutsches Patent- und Markenamt Zentraler Rechnungseingang Zweibrückenstraße 12 80331 München |
Telefon | +49 89 21 95 – 10 00 |
Öffnungszeiten | Mo – Do: 8 -16 Uhr Fr: 8 -14 Uhr |
Faxnummer | +49 89 219 540 00 |
Zentraler Kundenservice | info@dpma.de (keine Anmeldungen per E-Mail möglich!) |
Schutzumfang und Schutzdauer
Eine Marke sichert ihrem Besitzer das alleinige Recht zur gewerblichen Verwendung des Markennamens für die geschützten Waren und Dienstleistungen in Deutschland. Der deutsche Markenschutz hilft jedoch nicht nur dabei, die Einzigartigkeit Ihrer Produkte zu schützen, sondern liefert auch die rechtliche Grundlage, um gegen dreiste Kopien vorzugehen. Gegen Imitatoren können Sie Unterlassungsklagen erheben und Schadenersatzforderungen sowie einen Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen geltend machen (§ 19 MarkenG).
Verlängerung der Schutzrechte
Markenschutz hält zehn Jahre an und kann danach beliebig oft verlängert werden. Um den Schutz zu verlängern, müssen Sie lediglich die Verlängerungsgebühr bezahlen (siehe Tabelle weiter unten). Der mögliche Zahlungszeitraum der Gebühr beginnt sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzrechte. Wenn Ihre Marke beispielsweise zum 1. Juli 2020 eingetragen wird, gilt der Markenschutz ab dem 2. Juli 2020und endet am 1. Juli 2030. Die Verlängerungsgebühr muss zwischen dem 01.01.2030 und dem 30.6.2030 beim Markenamt eingehen, um die Rechte regulär zu verlängern.
Falls die Markenbesitzer diese Frist verpassen, besteht eine Nachfrist von weiteren sechs Monaten, in denen sie die Möglichkeit haben, den Markenschutz aufrecht zu erhalten: Die Überweisung der Verlängerungskosten und einer Zuschlagsgebühr reicht aus, um die Marke weiterhin abzusichern.
Kosten: DPMA Gebühren bei der Markenanmeldung
Um eine Markenanmeldung bei der DPMA durchzuführen, müssen Sie eine Anmeldegebühr entrichten. Deren Höhe ist abhängig von der Art der Anmeldung.
Service | Kosten |
Anmeldung Marke
|
290 Euro (elektronische Übermittlung) |
300 Euro (Papierform) | |
Zusätzliche Markenklasse (ab 4. Klasse) | 100 Euro |
Beschleunigte Prüfung
(zusätzlich zur Standard-Gebühr) |
200 Euro |
Verlängerungsgebühr | 750 Euro |
Anmeldung Kollektivmarke | 900 Euro |
Anmeldung Gewährleistungsmarke | 900 Euro |
Zusätzliche Markenklasse
Kollektiv-/ Gewährleistungsmarken, ab 4. Klasse |
150 Euro |
Verlängerungsgebühr
Kollektiv-/ Gewährleistungsmarken |
1.800 Euro |
Widerspruchsverfahren | 250 Euro |
Antragsgebühr wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse | 400 Euro |
Antragsgebühr wegen Verfalls | 100 Euro |
Quelle: Kostenmerkblatt Deutsches Patent- und Markenamt (Stand 2020)
Widerspruch gegen eine Marke
Eben weil das DPMA nicht selbständig recherchiert, ob eine identische oder ähnliche Marke bereits im Register besteht, beginnt der Markenschutz mit einer dreimonatigen Widerspruchsfrist. Andere Markeninhaber können in diesem Zeitraum offiziellen Widerspruch gegen eine Neuanmeldung einlegen. Lesen Sie hier mehr zum Widerspruchsverfahren und dessen Konsequenzen.
FAQ zur DPMA-Markenanmeldung
Hier finden Sie Antworten auf weitere häufige Fragen zum Verfahren vor und nach der Markenanmeldung.
Wann ist eine Papieranmeldung sinnvoll?
Eine Papiermeldung kann Vorteile haben, wenn Sie zum Beispiel ein völlig neuartiges Produkt anbieten, das sich nicht mit den verfügbaren Bezeichnungen für Waren- oder Dienstleistungen aus der TMclass-Datenbank beschreiben lässt. Durch eine Papieranmeldung können Sie sich so Flexibilität bewahren, da Sie die Begriffe frei wählen und den Schutzbereich genauer abgrenzen können. Dies mindert die Gefahr, dass das DPMA die Klasse entgegen Ihrer Vorschläge eigenständig ändert.
Kann ich farbige Marken per Fax anmelden?
Reichen Sie eine farbige Marke ein, ist ein Faxgerät nicht besonders gut geeignet, um diese wiederzugeben. Deshalb raten wir dazu, auf die elektronische Übermittlung des Markenantrags zurückzugreifen. Eine Anmeldung farbiger Marken per Fax ist nur vorab möglich und ein Antrag in elektronischer Form oder einem Ausdruck sollten nachgereicht werden. Wortmarken hingegen dürfen tatsächlich per Fax angemeldet werden.
Marke abgelehnt – Was passiert als nächstes?
Erfüllt Ihr eingereichter Markenvorschlag ein oder gleich mehrere Ausschlusskriterien, ist er vom Markenschutz ausgeschlossen. Ist dies laut DPMA der Fall, erhalten Sie eine Beanstandung in schriftlicher Form sowie die Möglichkeit zu einer Stellungnahme.
Nach Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme wird der Ausschluss vom Markenschutz dann entweder per Beschluss fallen gelassen oder aufrechterhalten. Wird der Ausschluss vom Markenschutz aufrechterhalten, können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat entweder eine Erinnerung anmelden (zweite Meinung eines DPMA-Beamten) und/oder Beschwerde gegen den Beschluss beim Bundespatentgericht einlegen. Für dieses Prozedere sollte ein Anwalt hinzugezogen werden, wenn Sie davon überzeugt sind, dass die Ausschlusskriterien nicht zutreffen.
Wie kann ich verhindern, dass jemand eine ähnliche Marke schützen lässt?
Jedem steht es frei, Neuveröffentlichungen im DPMA-Markenregister zu beobachten. So haben Sie die Chance, Imitatoren zu entdecken, bevor die Vorbehaltsfrist abläuft. Eine weitere Möglichkeit ist die Markenüberwachung durch einen Dienstleister, der Ihnen ähnliche Veröffentlichungen meldet.
Wie kann ich eine Marke löschen?
Als Markeninhaber können Sie eine Verzichtserklärung stellen, wenn Sie Ihre eigene Marke nicht mehr länger verwenden möchten (§ 48 MarkenG). Wenn Sie die Löschung einer konkurrierenden Marke beantragen möchten, weil diese Ihre Schutzrechte verletzt oder ihr absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, können sie dies beim Patentamt beantragen.
Falls eine Verwechslungsgefahr mit Ihrer Marke besteht, können Sie eine kollidierende Marke nicht einfach von Amts wegen löschen lassen. In diesem Fall bleibt Ihnen nach dem Verstreichen der Widerspruchsfrist nur eine zivilrechtliche Unterlassungsklage am Landgericht. Mehr zum Prozess der Markenlöschung lesen Sie hier.
Kann ich meine Marke auch bei Amazon und anderen Shops registrieren?
Amazon ermöglicht Shop-Betreibern, ihre Marken zu registrieren. So können Sie Imitatoren oder so genannte angehängte Angebote einfacher bekämpfen.
Kann ich meine deutsche Marke auch international schützen lassen?
Ja, mit einer IR-Marke oder einer European Trade Marke stehen jedem Markenbesitzer weitere Möglichkeiten offen, den Markenschutz im Ausland auszuweiten. Eine Übersicht der Kosten finden Sie hier.
Kann ich meine Marke übertragen oder weiterverkaufen?
Ja, eine Marke ist ein Vermögensgegenstand in Ihrem Besitz. Das Markengesetz erlaubt es deshalb, dass Marken übergeben oder veräußert werden. Hier finden Sie eine Anleitung zum Markenverkauf.