Markenrecht: Was ist das Freihaltebedürfnis?

aktualisiert am 20. Oktober 2023 6 Minuten zu lesen
Hero Icon

Warum dürfen Sie Ihre Marke nicht „Pure Frische” nennen oder aber „Blattgold Tee”? Die Rechtsgrundlage hier nennt sich Freihaltebedürfnis.

 

Was ist das Freihaltebedürfnis?

Das Freihaltebedürfnis ist ein Begriff aus dem Markenrecht. Mit ihm wird das Bedürfnis der Allgemeinheit beschrieben, bestimmte Zeichen, sogenannte beschreibende Angaben sowie Gattungsbezeichnungen, frei zu verwenden. Das öffentliche Bedürfnis hat in diesem Fall stets Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen Einzelner. Denn wenn Wettbewerber einen Begriff essentiell benötigen, um damit allgemeine Texte über eine Branche zu schreiben oder Produktbeschreibungen, dann ist die Monopolisierung durch nur einen Markeninhaber nicht zulässig.

Markenanmeldung mit professioneller Rechtsberatung

Obwohl Wettbewerber ein berechtigtes Interesse zur freien Verwendung bestimmter Begriffe haben, kann bei einem Freihaltebedürfnis auch eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung möglich sein. Eine Verkehrsdurchsetzung bezeichnet den nachträglichen Erwerb der Eintragungsfähigkeit einer – in diesem Fall aufgrund eines Freihaltebedürfnisses – nicht eintragungsfähigen Marke. Wenn sich die Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 Markengesetz (MarkenG) für Produkte oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, bereits durchgesetzt hat, bevor die Marke final eingetragen wurde, kann eine Verkehrsdurchsetzung stattfinden.

Das Freihaltebedürfnis zählt neben dem Fehlen von Unterscheidungskraft zu den absoluten Schutzhindernissen bei Markenanmeldungen. Es gilt stets für spezifische Waren oder Dienstleistungen, aber nicht generell. Weiteres zu Schutzhindernissen im Generellen finden Sie in unserem Ratgeber.

 

Beispiele für das Freihaltebedürfnis

Wenn Sie Ihre Marke anmelden wollen, sollten Sie zusätzlich zur vorher ausgeführten Markenrecherche darauf achten, dass Sie keine Begriffe verwenden, für die ein Freihaltebedürfnis besteht. Dazu gehören:

  • Gattungsbegriffe (Tisch, Haus)
  • Beschreibende Begriffe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu
    • Art und Zeit der Herstellung (gepökelt, Herbst)
    • Beschaffenheit (weich, flüssig)
    • Bestimmung in Bezug auf Zielgruppen und Verwendungszweck (young, Berliner, Rasenmäher, Fußlotion)
    • Inhaltsstoffe (zuckerfrei, light, Honig)
    • Menge, Preis und Gewicht (groß, zwei, Groschenroman, leicht)
    • Qualitätshinweise (toll, super)
    • Werbeschlagworte (billig, neu, Rabatt)

Das Freihaltebedürfnis dient dazu, anderen Anbietern im Wettbewerb die Nutzung von Begriffen wie weich, zuckerfrei oder leicht für ihre Produktbeschreibung zu ermöglichen, ohne die Markenrechte anderer zu verletzen.

 

Wann sind Marken trotz Freihaltebedürfnis eintragungsfähig?

Generell sind Marken, die aus beschreibenden Begriffen bestehen, nur in engen Grenzen schutzfähig:

Assoziationsgrad

Beschreibende Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs können unter gewissen Bedingungen eingetragen werden, so beispielsweise geschehen für Diesel für Bekleidungswaren, obwohl Diesel nicht für Kraftstoffe eintragbar ist und hier ein Freihaltebedürfnis besteht. Hier ist die Assoziation zum Kraftstoff nicht gegeben, wenn die Marke für Bekleidung verwendet wird. Sobald der beschreibende Begriff in einem völlig anderen Kontext verwendet werden soll, ist so eine Markenanmeldung möglich. Wenn ein Begriff also keine Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistung beschreibt oder für diese atypisch oder unüblich ist, kann die Bezeichnung Markenschutz erlangen. Gleiches gilt für die Kombination aus unterscheidungsfähigen und beschreibenden Begriffen. Beispiele für freihaltebedürftige Begriffe, die trotz des beschreibenden oder alltäglichen Begriffs als Marke existieren, sind Apple, Absolut (Wodka) oder Puma.

Markenanmeldung mit professioneller Rechtsberatung

Bekanntheitsgrad

Sobald bei der Zielgruppe eine Bezeichnung eine Verkehrsdurchsetzung als Marke erlangt hat, kann gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG ein absolutes Schutzhindernis überwunden werden. Der Bekanntheitsgrad muss in diesem Fall allerdings so hoch sein, dass er den der eigentlichen Bedeutung des Begriffs übersteigt. In diesem Fall haben die Markennamen eine sogenannte „second meaning”, eine zweite Bedeutung, erhalten. Beispiele hierfür sind: Milky Way, Hermes (Logistik), Telekom, Walkman, Saturn oder Blu-ray.

Abwandlung

Marken können auch an beschreibende Bezeichnungen angelehnt sein, müssen aber als schutzfähige Abwandlung gelten, um tatsächlich eingetragen werden zu können. Die Zeichen müssen sich hier nämlich durch die Abwandlung weit genug vom rein beschreibenden Charakter entfernen, sei es nun durch Austausch, Entfernen oder auch Hinzufügen eines einzelnen oder gleich mehrerer Zeichen zur Veränderung des Wortcharakters. Wichtig ist, dass das Zeichen so entscheidend verändert wird, dass nicht mehr von einer eng angelehnten Abwandlung eines freihaltebedürftigen Zeichens gesprochen werden kann. Sehr beliebt sind fremdsprachige Angaben, denn dadurch, dass nicht jeder die Bedeutung des Begriffs kennt, kann schnell eine eintragungsfähige Abwandlung gefunden werden – oder aber das Zeichen so eingetragen werden, wie es ist. Einzige Voraussetzung: es muss im inländischen Verkehr als ein produktqualifizierendes Unterscheidungsmerkmal beurteilt werden können. Beispiele hierfür sind Orangina oder auch WhatsApp.

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!