Urlaubsanspruch bei Todesfall: Verfällt er für die Erben?

aktualisiert am 20. Oktober 2023 1 Minuten zu lesen
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Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern er wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

 

Abgeltung des Resturlaubs an die Erben

Die Verstorbene stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen (Urteil vom 07.10.2015, Az. 56 Ca 10968/15).

Urlaubsanspruch bleibt bei Todesfall erhalten

Nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, entschieden das Gericht. Diese Voraussetzungen seien im Sterbefall des Arbeitnehmers gegeben. Folglich bleibt Urlaubsanspruch bei Todesfall unverändert und geht auf die Erben des verstorbenen Mitarbeiters über.

Gericht folgt Rechtsprechung auf EU-Ebene

In Bezug auf ein älteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts enthielt vertrat das Gericht die Ansicht, dass, wenn mit dem Tod die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch erlöscht, widerspricht dies Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 12. Juni 2014 , Az. C-118/13). Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei daher nicht zu folgen.

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