Zusammenfassung
Ein Aufsichtsrat ist für eine GmbH grundsätzlich erst ab mehr als 500 Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben. Kleinere GmbHs können ihn jedoch freiwillig im Gesellschaftsvertrag einrichten. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören die Überwachung und Beratung der Geschäftsführung sowie die Kontrolle wichtiger Unternehmensentscheidungen. Hier erfahren Sie, wann ein Aufsichtsrat erforderlich ist, wie er sich zusammensetzt und in welchen Fällen ein freiwilliger Aufsichtsrat sinnvoll sein kann.
Inhaltsverzeichnis
- Braucht meine GmbH einen Aufsichtsrat?
- Wann ist ein Aufsichtsrat Pflicht?
- Gesetzliche Grundlagen
- Freiwilliger Aufsichtsrat
- Beirat oder Aufsichtsrat?
- Zusammensetzung
- Bestellung
- Wer darf Mitglied werden?
- Geeignete Mitglieder
- Aufsichtsrat ausgestalten
- Aufgaben festlegen
- Aufgaben
- Pflichten
- Rechte
- Beschlussfassung
- Haftung
- Vergütung
- Fazit
Braucht meine GmbH einen Aufsichtsrat?
Ob eine GmbH einen Aufsichtsrat benötigt, hängt vor allem von der Zahl der Arbeitnehmer und der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ab. Die folgende Übersicht zeigt auf einen Blick, wann ein Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben, freiwillig möglich oder in der Praxis sinnvoll ist.
| Situation | Aufsichtsrat erforderlich? |
|---|---|
| GmbH mit bis zu 500 Arbeitnehmern | Nein, grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben |
| GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern | Ja, nach dem Drittelbeteiligungsgesetz |
| GmbH mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern | Ja, mit paritätischer Mitbestimmung |
| Kleinere GmbH mit mehreren Gesellschaftern | Freiwillig möglich, wenn eine zusätzliche Kontrolle gewünscht ist |
| GmbH mit externen Investoren | Freiwillig häufig sinnvoll |
| Familienunternehmen mit geplanter Nachfolge | Freiwillig sinnvoll, wenn Kontrolle und Beratung getrennt werden sollen |
| Kleine operativ geführte GmbH | Meist nicht notwendig |
Wann ist ein Aufsichtsrat Pflicht?
Bei der GmbH ist ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, sobald mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden (obligatorischer Aufsichtsrat). Ist dieser Punkt nicht überschritten, wird die GmbH durch die Geschäftsführung vertreten (§ 35 GmbHG ) und ein Aufsichtsrat ist nicht verpflichtend. Die Kontrolle der Geschäftsführer erfolgt in diesem Fall durch die Gesellschafterversammlung.
Für die Bildung des Aufsichtsrates ist das Drittelbeteiligunsgesetz (DrittelbG) maßgeblich. Hat die GmbH eine Größe von 2.000 Mitarbeitern überschritten, gilt das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Die Vorgaben der beiden Gesetze unterscheiden sich vor allem in der Zusammensetzung des Aufsichtsrates.
Unabhängig von der Beschäftigungszahl kann ein Aufsichtsrat auch freiwillig eingerichtet werden (fakultativer Aufsichtsrat). Die Entscheidung darüber, ob die GmbH einen Aufsichtsrat besitzen soll, treffen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag.
Sofern im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung der GmbH nichts Anderes verankert ist, gelten für den Aufsichtsrat mehrere Regelungen aus dem Aktiengesetz (§ 52 GmbHG). Diese Verweisregelung auf das Aktienrecht gilt jedoch nur für den fakultativen Aufsichtsrat.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für den GmbH-Aufsichtsrat?
Die rechtlichen Grundlagen für den Aufsichtsrat einer GmbH finden sich in § 52 GmbHG. Dieser verweist für viele organisatorische und rechtliche Fragen auf die entsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG). Dadurch gelten zahlreiche Regelungen zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft auch für den GmbH-Aufsichtsrat.
Gut zu wissen
Nicht alle Vorschriften des Aktiengesetzes gelten automatisch für jede GmbH. Welche Regelungen tatsächlich Anwendung finden, hängt unter anderem davon ab, ob der Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig eingerichtet wurde und welche Bestimmungen der Gesellschaftsvertrag enthält.
Wann lohnt sich ein freiwilliger Aufsichtsrat?
Auch wenn eine GmbH gesetzlich keinen Aufsichtsrat bilden muss, kann die freiwillige Einrichtung sinnvoll sein. Das gilt vor allem dann, wenn die Unternehmensstruktur komplexer wird und die Gesellschafter eine zusätzliche Kontroll- und Beratungsinstanz benötigen.
Ein freiwilliger Aufsichtsrat kann insbesondere in folgenden Situationen sinnvoll sein:
- Mehrere Gesellschafter: Der Aufsichtsrat kann die Geschäftsführung unabhängig kontrollieren und unterschiedliche Interessen ausgleichen.
- Externe Investoren: Investoren erhalten über den Aufsichtsrat Einblick in wichtige Unternehmensentscheidungen und können ihre Kontrollrechte wahrnehmen.
- Starkes Wachstum: Mit zunehmender Unternehmensgröße steigen die Anforderungen an Kontrolle, Strategie und Risikomanagement.
- Unternehmensnachfolge: Ein Aufsichtsrat kann den Übergang begleiten und für Kontinuität in der Unternehmensführung sorgen.
- Mehrere Geschäftsführer: Eine zusätzliche Kontrollinstanz kann Verantwortlichkeiten klarer abgrenzen und Konflikten vorbeugen.
Für kleine, operativ geführte GmbHs ist ein freiwilliger Aufsichtsrat dagegen häufig nicht notwendig. Die zusätzlichen Kosten, Abstimmungswege und formalen Pflichten können den praktischen Nutzen übersteigen. In solchen Fällen kann ein flexibler ausgestalteter Beirat die passendere Alternative sein.
Praxis-Tipp: Regeln Sie Aufgaben, Informationsrechte, Vergütung und Entscheidungsbefugnisse eines freiwilligen Aufsichtsrats möglichst konkret im Gesellschaftsvertrag. Unklare Zuständigkeiten führen in der Praxis häufig zu Konflikten mit der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung.
Beirat oder Aufsichtsrat – was ist die bessere Wahl?
Nicht jedes Unternehmen benötigt einen Aufsichtsrat. Möchten die Gesellschafter vor allem von zusätzlichem Fachwissen und strategischer Beratung profitieren, kann ein Beirat die flexiblere Lösung sein. Soll die Geschäftsführung hingegen unabhängig überwacht oder mit bestimmten Zustimmungs- und Kontrollrechten versehen werden, ist ein Aufsichtsrat häufig die bessere Wahl.
| Wenn Sie möchten … | Empfehlung |
|---|---|
| die Geschäftsführung strategisch beraten | Beirat |
| die Geschäftsführung unabhängig kontrollieren | Aufsichtsrat |
| externes Fachwissen ins Unternehmen holen | Beirat |
| Investoren zusätzliche Kontrollrechte einräumen | Aufsichtsrat |
| gesetzliche Anforderungen ab mehr als 500 Beschäftigten erfüllen | Aufsichtsrat |
Praxis-Tipp
Für viele kleine und mittelständische GmbHs ist ein Beirat ausreichend. Er kann die Geschäftsführung mit unternehmerischer Erfahrung unterstützen, ohne den formalen Anforderungen eines Aufsichtsrats zu unterliegen. Ein Aufsichtsrat empfiehlt sich dagegen vor allem dann, wenn eine unabhängige Kontrolle der Geschäftsführung oder weitergehende Mitbestimmungsrechte gewünscht sind.
Zusammensetzung des Aufsichtsrates einer GmbH
Größe des Aufsichtsrates einer GmbH
Existiert ein fakultativer Aufsichtsrat, finden nach § 52 GmbHG mehrere Vorschriften des Aktiengesetzes Anwendung. Dies gilt allerdings nur, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarungen getroffen wurden, die diese ausschließen. Sofern die Gesellschafter in der Satzung der GmbH keine anders lautenden Regelungen getroffen haben, setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen. Abhängig von der Höhe des Grundkapitals kann er bis zu 21 Mitglieder (bei einem Stammkapital von mehr als 10 Millionen Euro) umfassen.
Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Kapitaleignern
Das Drittelbeteiligungsgesetz, welches ab einer Beschäftigtenzahl von 500 in Kraft tritt, fordert eine Besetzung des Aufsichtsrates mit einem Drittel Arbeitnehmervertretern. Bei einem Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern müssten die Arbeitnehmer und Arbeitgeber also im Verhältnis 1:2 stehen. Diese sogenannte Drittelparität gilt nicht beim Mitbestimmungsgesetz, das seit 1976 existiert. Ein Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern ist demnach verpflichtet, seinen Aufsichtsrat paritätisch zu besetzen. Das bedeutet, dass sich der Aufsichtsrat jeweils zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern und Anteilseignern zusammensetzt.
Frauenanteil im Aufsichtsrat einer GmbH
Auch zum Frauenanteil im Aufsichtsrat trifft das Gesetz eine Aussage (§ 52 Abs. 2 GmbHG). Wenn nach dem DrittelbG ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, legt die Gesellschafterversammlung die Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat fest. Wenn nach dem Mitbestimmungsgesetz ein Aufsichtsrat einzurichten ist, übernimmt der Aufsichtsrat selbst die Entscheidung, wie viele Frauen ihm angehören sollen.
Änderung der Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH
Bei jeder Änderung der Aufsichtsratsmitglieder sind die Geschäftsführer angehalten, unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates mit Name, Vorname, ausgeübtem Beruf und Wohnort der Mitglieder beim Handelsregister einzureichen (§ 52 Art. 3 GmbHG).
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Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH
Betrachtet man § 101 AktG als Grundlage und bezieht mögliche Abweichungen aus dem Gesellschaftervertrag nicht mit ein, werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Seite der Arbeitgeber mit einfacher Mehrheit von den Gesellschaftern der GmbH gewählt. Diese Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder findet in der Gesellschafterversammlung statt. Die Vertreter der Arbeitnehmer werden von den Mitarbeitern der Gesellschaft gewählt; getrennt nach Vertretern der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten und der Vertreter von Gewerkschaften.
Wer darf Aufsichtsratsmitglied werden?
Der Geschäftsführer einer GmbH kann kein Mitglied des Aufsichtsrates werden. Folgende Personen sind ebenfalls ausgeschlossen (§ 100 Abs. 2 AktG):
- Personen, die Aufsichtsratsmitglied in zehn Handelsgesellschaften sind
- Gesetzliche Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens
- Gesetzliche Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört
Wer eignet sich als Aufsichtsratsmitglied?
Bei der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder sollte man nicht zu bequem sein. Es ist davon abzuraten, nahe stehende Personen wie den eigenen Steuerberater oder den Stamm-Anwalt in den Aufsichtsrat zu berufen. Damit der Aufsichtsrat seine kritische und kontrollierende Funktion wahrnehmen kann, sollten auch die Mitglieder diese Eigenschaften erfüllen und eine gewisse Distanz zum Unternehmen aufweisen.
Empfehlenswert ist eine Besetzung unter der Voraussetzung, dass die einzelnen Kompetenzfelder des Unternehmens abgedeckt werden. Darunter fallen in erster Linie ein Finanzexperte und ein Jurist. Außerdem sollte ein Pendant zur Geschäftsführung vertreten sein: Bei Unternehmen mit einem großen Vertrieb müsste dementsprechend ein Vertriebsexperte im Aufsichtsrat sitzen, in Unternehmen mit Datenschutzrisiken ein IT-Profi, usw.
Unabhängige Aufsichtsräte können für die Gesellschafter unangenehm sein, wenn sie Entscheidungen der Geschäftsführung torpedieren. Hierin liegt allerdings auch der Sinn des Aufsichtsrates. Die Aufsichtsratsmitglieder sollten immer kritisch agieren und als distanzierte, unabhängige Instanz die Geschäftsführung kontrollieren.
Gibt es einen Aufsichtsratsvorsitzenden?
Ja. Der Aufsichtsrat wählt in der Regel aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Sitzungen, koordiniert die Arbeit des Gremiums und fungiert häufig als wichtigster Ansprechpartner der Geschäftsführung. Welche Aufgaben und Befugnisse der Vorsitzende im Einzelnen hat, ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben, dem Gesellschaftsvertrag oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
Wie kann ein freiwilliger Aufsichtsrat ausgestaltet werden?
Bei einem freiwilligen Aufsichtsrat können die Gesellschafter dessen Aufgaben und Befugnisse weitgehend im Gesellschaftsvertrag festlegen. Je nach Bedarf kann das Gremium die Geschäftsführung vor allem beraten und bei strategischen Entscheidungen begleiten oder mit stärkeren Kontroll- und Zustimmungsrechten ausgestattet werden.
So kann beispielsweise geregelt werden, dass die Geschäftsführung für größere Investitionen, Finanzierungen oder Unternehmenskäufe zunächst die Zustimmung des Aufsichtsrats benötigt. Die operative Leitung des Unternehmens bleibt jedoch grundsätzlich Aufgabe der Geschäftsführung.
Wichtig bei der Ausgestaltung:
Je mehr Befugnisse ein freiwilliger Aufsichtsrat erhält, desto genauer sollten seine Zuständigkeiten von denen der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung abgegrenzt werden. Unklare Regelungen können Entscheidungen verzögern und zu Kompetenzkonflikten führen.
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Wer legt die Aufgaben des Aufsichtsrates einer GmbH fest?
Bei der Frage, welche genauen Aufgaben dem Aufsichtsrat einer GmbH zukommen, spielt der Gesellschaftsvertrag eine große Rolle. Das liegt daran, dass nach § 52 GmbHG in der Satzung festlegt werden kann, welche Kompetenzen der fakultative Aufsichtsrat besitzt. Die Satzung ist im Hinblick auf die Abwandlungen der Vorgaben des Aktienrechts flexibel, sodass der Gesellschaftsvertrag und dessen Inhalte eine hohe Bedeutung haben.
Es empfiehlt sich für die Gesellschafter, die Aufsichtsratsmitglieder und auch die Geschäftsführung, eine intensive Analyse der gesellschaftsvertraglichen Regelungen durchzuführen: Sind die Regelungen klar, transparent und vor allem für alle Seiten mit einem gemeinsamen Verständnis unterlegt? Bestehende Unklarheiten sollten auch hinsichtlich der Vermeidung von Haftungsrisiken vermieden werden. Ferner muss eindeutig sein, welches Organ (Aufsichtsrat, Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung) für welche Aufgaben zuständig ist.
Konkret sollte geregelt sein, wann die Geschäftsführung Mitbestimmungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Aufsichtsrates in ihren Entscheidungsprozess einbringen müssen.
Welche Aufgabe hat der Aufsichtsrat einer GmbH immer?
Vorwiegend hat der Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 AktG die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Diese Aufgabe wird als unentziehbar bezeichnet; das bedeutet, dass dem Aufsichtsrat auch durch den Gesellschaftsvertrag diese Aufgabe nicht entzogen werden kann.
Praxisbeispiel: So erfüllt ein Aufsichtsrat seine Aufgaben
Eine mittelständische GmbH mit mehreren Gesellschaftern wächst stark und plant die Erschließung neuer Märkte. Um die Geschäftsführung bei wichtigen strategischen Entscheidungen zu begleiten und gleichzeitig deren Tätigkeit unabhängig zu kontrollieren, richtet das Unternehmen einen freiwilligen Aufsichtsrat ein. Dieser prüft regelmäßig die Berichte der Geschäftsführung, begleitet größere Investitionsentscheidungen und achtet darauf, dass gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Vorgaben eingehalten werden.
In einer kleinen GmbH mit wenigen Gesellschaftern übernimmt diese Kontrollfunktion dagegen meist die Gesellschafterversammlung selbst. Ein zusätzlicher Aufsichtsrat würde hier häufig mehr organisatorischen Aufwand als praktischen Nutzen verursachen.
Häufige Fehler bei einem freiwilligen Aufsichtsrat
Ein freiwilliger Aufsichtsrat sollte nicht nur auf dem Papier bestehen. In der Praxis entstehen Probleme häufig dann, wenn Aufgaben und Befugnisse im Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig geregelt sind oder sich der Aufsichtsrat zu stark in das operative Tagesgeschäft der Geschäftsführung einmischt. Achten Sie außerdem darauf, fachlich geeignete Mitglieder auszuwählen und klare Berichts- und Informationspflichten festzulegen. So vermeiden Sie Kompetenzkonflikte und schaffen eine wirksame Kontrollinstanz.
Welche Pflichten hat der Aufsichtsrat einer GmbH?
Folgende Pflichten muss der Aufsichtsrat einhalten:
- Sorgfaltspflicht: Der Geschäftsführer hat die geschäftlichen Aufgaben wie ein ordentlicher und sorgfältiger Geschäftsleiter wahrzunehmen. Darunter fällt insbesondere, dass die Aufsichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte verpflichtet sind.
- Treuepflicht: Der Aufsichtsrat muss im Sinne des Unternehmens handeln.
- Verschwiegenheitspflicht: Die Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH sind verpflichtet, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
Bei Verstößen gegen diese Pflichten machen sich die Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
Welche Rechte hat der Aufsichtsrat einer GmbH?
Der Aufsichtsrat kann…
- die Berichte der Geschäftsführung anfordern und prüfen
- Bücher und Unterlagen einsehen
- die Gesellschafterversammlung einberufen
Grundsätzlich stehen dem Aufsichtsrat keine Geschäftsführungsaufgaben zu. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat das Recht zur Geschäftsführung zusprechen.
Wie werden Entscheidungen getroffen?
Der Aufsichtsrat einer GmbH entscheidet regelmäßig im Rahmen von Sitzungen durch Beschluss. Für einen wirksamen Beschluss des Aufsichtsrates muss zu der Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sein. Der Entscheidungsprozess bzw. das Abstimmungsverfahren ist auch hier stark vom Gesellschaftsvertrag abhängig. Dort kann z. B. festgelegt werden, inwieweit die Abstimmungen im Aufsichtsrat der GmbH geheim stattfinden können und mit welcher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschlossen werden kann.
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Haftung des Aufsichtsrats einer GmbH
Mitglieder des Aufsichtsrats können gegenüber der GmbH persönlich haften, wenn sie ihre gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Pflichten verletzen und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Für den freiwilligen Aufsichtsrat verweist § 52 GmbHG auf zentrale Haftungsregeln des Aktiengesetzes.
Wann haftet ein Aufsichtsratsmitglied?
Eine Haftung kommt insbesondere infrage, wenn ein Mitglied seine Überwachungs-, Prüfungs- oder Verschwiegenheitspflichten verletzt. Aufsichtsratsmitglieder müssen sich ausreichend informieren, erkennbare Risiken hinterfragen und die Geschäftsführung angemessen kontrollieren.
Haftungsrisiken können beispielsweise entstehen, wenn der Aufsichtsrat:
- deutliche wirtschaftliche oder rechtliche Risiken ignoriert,
- Berichte und Unterlagen der Geschäftsführung nicht ausreichend prüft,
- bei zustimmungspflichtigen Geschäften ohne ausreichende Informationsgrundlage entscheidet,
- erkennbare Pflichtverletzungen der Geschäftsführung nicht verfolgt,
- vertrauliche Unternehmensinformationen weitergibt oder
- bei einem Interessenkonflikt dennoch an einer Entscheidung mitwirkt.
Nicht jede wirtschaftlich ungünstige Entscheidung führt automatisch zu einer Haftung. Entscheidend ist, ob das Aufsichtsratsmitglied sorgfältig gehandelt, alle verfügbaren Informationen angemessen geprüft und seine Entscheidung am Interesse der Gesellschaft ausgerichtet hat.
Wie lassen sich Haftungsrisiken vermeiden?
Aufsichtsratsmitglieder sollten wichtige Entscheidungen und die dafür herangezogenen Informationen nachvollziehbar dokumentieren. Aus den Sitzungsprotokollen sollte hervorgehen, welche Unterlagen geprüft, welche Risiken diskutiert und aus welchen Gründen Beschlüsse gefasst wurden.
Darüber hinaus helfen folgende Maßnahmen, Haftungsrisiken zu reduzieren:
- klare Zuständigkeiten im Gesellschaftsvertrag und in der Geschäftsordnung,
- regelmäßige und vollständige Berichte der Geschäftsführung,
- die Einholung externer fachlicher Beratung bei komplexen Entscheidungen,
- der offene Umgang mit Interessenkonflikten sowie
- die Prüfung, ob eine geeignete D&O-Versicherung besteht.
Praxis-Hinweis
Eine Zustimmung des Aufsichtsrats befreit die Geschäftsführung nicht automatisch von ihrer eigenen Verantwortung. Umgekehrt dürfen sich Aufsichtsratsmitglieder nicht ungeprüft auf die Angaben der Geschäftsführung verlassen. Bei wichtigen Investitionen, Finanzierungen oder erkennbaren Unternehmensrisiken sollten sie kritisch nachfragen, die Entscheidungsgrundlage prüfen und ihre Bewertung sorgfältig dokumentieren.
Erhält der Aufsichtsrat eine Vergütung?
Ob Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung erhalten, hängt davon ab, ob es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder einen freiwilligen Aufsichtsrat handelt und welche Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder durch die Gesellschafterversammlung getroffen wurden. Generell sind die Vergütungen nicht mit jenen von AG-Aufsichtsratsmitgliedern vergleichbar.
Bei einem freiwilligen Aufsichtsrat kann die Vergütung grundsätzlich frei vereinbart werden. Neben einer festen Vergütung sind auch Sitzungsgelder oder eine Kombination aus beiden Modellen üblich. In kleineren GmbHs arbeiten Aufsichtsratsmitglieder teilweise auch ehrenamtlich.
Praxis-Hinweis
Ein freiwilliger Aufsichtsrat verursacht nicht nur mögliche Vergütungskosten. Hinzu kommen häufig Kosten für Sitzungen, Organisation und gegebenenfalls rechtliche Beratung. Prüfen Sie daher vor der Einrichtung sorgfältig, ob der erwartete Nutzen den zusätzlichen Aufwand rechtfertigt.
Der ultimativen Ratgeber: GmbH gründen: Checkliste, Ablauf, Voraussetzungen, FAQ
Fazit
Ein Aufsichtsrat ist für die meisten GmbHs nicht gesetzlich vorgeschrieben. Erst ab mehr als 500 Beschäftigten besteht eine gesetzliche Pflicht. Unabhängig davon kann ein freiwilliger Aufsichtsrat sinnvoll sein, etwa bei mehreren Gesellschaftern, externen Investoren oder in Wachstumsphasen. Entscheidend ist, seine Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten im Gesellschaftsvertrag klar zu regeln, damit er die Geschäftsführung wirksam unterstützt und kontrolliert.