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Name der gGmbH
Die Benennung Ihrer gemeinnützigen GmbH wird als Firmierung bezeichnet. Der Firmenname muss in der Satzung Ihrer gGmbH festgehalten werden. Er kann sich aus einem Personennamen, Phantasienamen oder dem Unternehmensgegenstand zusammensetzen und muss den Zusatz der Unternehmensform, in diesem Fall „gemeinnützige GmbH“, beinhalten. Der Name muss Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. Folgende Beispiele sind bei der Firmierung möglich:
- Kindertagesstätte Müller gGmbH (In diesem Fall muss mindestens einer der Gründer Müller heißen)
- Kindertagesstätte Flohzirkus gGmbH
- Happy Flohzirkus gGmbH
Ort als Bestandteil der Firmierung
Die Ergänzung des Firmennamens um den Ort des Unternehmens ist zwar theoretisch möglich, findet aber in der Praxis selten Anwendung. Denn ein Firmenname muss ein Alleinstellungsmerkmal mitbringen.
Alleinstellungsmerkmal bedeutet, dass sich Ihre gGmbH von anderen Firmen durch den Namen klar unterscheiden muss. Das heißt, dass Ihre gGmbH z.B. nur einmal in einer Stadt vorkommen darf. Einen Kindergarten in Nürnberg mit dem Namen „Kindergarten Nürnberg“ zu eröffnen, ist daher nicht möglich. Es gibt zu viele Kindergärten in Nürnberg, um von einem Alleinstellungsmerkmal zu sprechen.
Doch wie verhält es sich bei der Firmierung einer gGmbH, wenn der Gründer des Kindergartens Nürnberg heißt? Auch dann reicht der Familienname nicht mehr als Alleinstellungsmerkmal aus und die gGmbH kann generell nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Doch auch hier gilt: In der Praxis hängt die Anerkennung des Namens von dem jeweiligen Amtsgericht bzw. Handelsregister ab. Was in der einen Stadt möglich ist, kann in einem anderen Gerichtsbezirk abgelehnt werden.
Pflicht zum Rechtsformzusatz
Ihre gGmbH muss den Rechtsformzusatz „gGmbH“ am Ende tragen. Die einzige Voraussetzung ist, dass Ihre gGmbH vom Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit verliehen bekommen hat. Auch zulässig sollten die Namenszusätze „gemeinnützige GmbH“ und „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ sein. Diese werden im Gesetz (§ 4 S. 2 GmbHG) zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sollten aber vom Amtsgericht akzeptiert werden. Doch auch hier gilt: Was das Amtsgericht in der einen Stadt genehmigt, muss nicht für eine andere gelten. Die Amtsgerichte entscheiden bei der Genehmigung der Firmennamen individuell.