Zusammenfassung
Insichgeschäfte sind Verträge, die ein GmbH-Geschäftsführer mit sich selbst schließt. Laut Gesetz sind solche Geschäfte verboten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Es gibt aber Ausnahmen: Wenn im Vertrag eine Befreiung nach § 181 BGB steht, sind sie erlaubt. Bei einer Gründung mit Musterprotokoll ist diese Befreiung automatisch enthalten. Bei Ein-Perosnen-GmbHs ist sie erforderlich, falls kein externer Geschäftsführer beschäftigt wird.
Inhaltsverzeichnis
- Insichgeschäfte nach § 181 BGB
- Insichgeschäfte beim Musterprotokoll
- Geschäftsführer von § 181 BGB befreien?
- Fazit
Insichgeschäfte nach § 181 BGB: Grundsätzliche Regelung
§ 181 BGB besagt, dass man als Vertreter einer anderen Partei nicht mit sich selbst als Vertreter einer dritten Partei Rechtsgeschäfte vornehmen darf, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Erfüllung von Verbindlichkeiten.
Wann liegt bei einer GmbH ein Insichgeschäft vor?
Bei einem Insichgeschäft handelt dieselbe Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts. Bei GmbH-Geschäftsführern sind vor allem zwei Fälle relevant:
- Selbstkontrahieren: Der Geschäftsführer handelt für die GmbH und gleichzeitig im eigenen Namen. Beispiel: Er vermietet eine eigene Immobilie an die GmbH.
- Mehrvertretung: Der Geschäftsführer vertritt beide Vertragsparteien. Beispiel: Er ist Geschäftsführer von zwei GmbHs und schließt einen Vertrag zwischen diesen Gesellschaften ab.
Beide Konstellationen fallen grundsätzlich unter das Verbot des § 181 BGB. Deshalb sollte vor der Unterschrift geprüft werden, wer auf beiden Seiten des Vertrags handelt und ob eine wirksame Befreiung von § 181 BGB besteht oder eine gesetzliche Ausnahme greift.
Was passiert bei einem Verstoß gegen § 181 BGB?
Schließt ein GmbH-Geschäftsführer ein Insichgeschäft ohne erforderliche Befreiung ab, ist der Vertrag nicht automatisch endgültig unwirksam. Das Geschäft ist grundsätzlich schwebend unwirksam und kann durch eine Genehmigung des Vertretenen noch wirksam werden.
Für Geschäftsführer ist deshalb wichtig, ein betroffenes Geschäft nicht einfach durchzuführen. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Befreiung von § 181 BGB besteht, eine gesetzliche Ausnahme greift oder eine wirksame Genehmigung des konkreten Geschäfts möglich ist.
Musterprotokoll: Befreiung von § 181 BGB Insichgeschäfte
Wird ein Unternehmen nach Musterprotokoll gegründet, ist der eingesetzte Geschäftsführer durch eine im Musterprotokoll enthaltene Klausel von der gesetzlichen Regelung der Insichgeschäfte befreit. Das bedeutet, dass § 181 BGB hier keine Anwendung findet. Dies gilt auch, wenn beim Musterprotokoll die erlaubten drei Gesellschafter eingesetzt werden.
Achtung bei einem späteren Geschäftsführerwechsel
Die Befreiung im Musterprotokoll sollte nicht als pauschale Befreiung für jeden Geschäftsführer verstanden werden. Sie bezieht sich auf den im Musterprotokoll bestellten ersten Geschäftsführer.
Wird später ein neuer Geschäftsführer bestellt, sollte deshalb erneut geprüft werden, ob und in welchem Umfang dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden soll. Die Befreiung des vorherigen Geschäftsführers geht nicht automatisch auf seinen Nachfolger über.
Praxistipp: Prüfen Sie bei jedem Geschäftsführerwechsel neben der allgemeinen Vertretungsbefugnis auch ausdrücklich die Regelung zu § 181 BGB. So vermeiden Sie, dass ein neuer Geschäftsführer Verträge abschließt, für die ihm die notwendige Vertretungsmacht fehlt.
Insichgeschäfte: Geschäftsführer befreien oder nicht?
Ist der Alleingesellschafter gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer, gilt § 181 BGB grundsätzlich auch für seine Rechtsgeschäfte mit der eigenen GmbH. Eine Befreiung kann deshalb sinnvoll sein, wenn solche Verträge regelmäßig notwendig sind – sie ist aber nicht pauschal für jede Ein-Personen-GmbH erforderlich.
Typische Fälle sind beispielsweise ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, ein Mietvertrag zwischen Gesellschafter und GmbH oder der Verkauf eines privaten Wirtschaftsguts an die Gesellschaft.
Wann ist eine Befreiung von § 181 BGB sinnvoll?
Ob ein Geschäftsführer von § 181 BGB befreit werden sollte, hängt vor allem davon ab, welche Verträge im Geschäftsalltag zu erwarten sind und wie die Gesellschaft aufgebaut ist. Die folgende Übersicht dient als erste Orientierung:
| Situation | Was ist zu beachten? | Praxis |
| Alleingesellschafter ist zugleich Geschäftsführer | Verträge zwischen Geschäftsführer und eigener GmbH können unter § 181 BGB fallen. | Eine Befreiung kann sinnvoll sein, wenn solche Geschäfte regelmäßig vorkommen. |
| Geschäftsführer vermietet eigene Räume an die GmbH | Der Geschäftsführer handelt für die GmbH und zugleich im eigenen Namen. | Befreiung bzw. Vertretungsbefugnis vor Vertragsabschluss prüfen. |
| Geschäftsführer vertritt zwei GmbHs, die miteinander einen Vertrag schließen | Es kann eine Mehrvertretung nach § 181 BGB vorliegen. | Prüfen, ob der Geschäftsführer für das konkrete Geschäft auf beiden Seiten handeln darf. |
| GmbH hat mehrere Gesellschafter | Eine weitreichende Befreiung gibt dem Geschäftsführer zusätzliche Handlungsmöglichkeiten. | Befreiung und mögliche Kontrollmechanismen bewusst in der Satzung regeln. |
| Insichgeschäfte kommen praktisch nicht vor | Eine umfassende Befreiung bringt möglicherweise keinen praktischen Vorteil. | Nicht vorsorglich jede Befreiung übernehmen, sondern den tatsächlichen Bedarf prüfen. |
Typische Insichgeschäfte bei einer GmbH
Insichgeschäfte können im Geschäftsalltag schneller entstehen, als viele Geschäftsführer vermuten. Besonders häufig sollte § 181 BGB bei Verträgen geprüft werden, an denen der Geschäftsführer persönlich oder über ein weiteres Unternehmen beteiligt ist.
- Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer soll einen Vertrag mit der eigenen GmbH erhalten.
- Mietvertrag: Der Geschäftsführer vermietet eigene Büroräume, Fahrzeuge oder andere Gegenstände an die GmbH.
- Kaufvertrag: Der Geschäftsführer verkauft privates Eigentum an die GmbH oder kauft Vermögen von ihr.
- Verträge zwischen zwei Gesellschaften: Dieselbe Person ist Geschäftsführer beider Unternehmen und soll den Vertrag auf beiden Seiten abschließen.
- Darlehensvertrag: Der Geschäftsführer bzw. Gesellschafter gewährt der GmbH ein Darlehen oder schließt einen anderen Vertrag mit der Gesellschaft ab.
Häufige Fehler bei Insichgeschäften
Auch wenn eine Befreiung von § 181 BGB besteht, sollten Geschäftsführer Insichgeschäfte nicht als reine Formalität behandeln. In der Praxis sind vor allem diese Fehler relevant:
- Befreiung einfach voraussetzen: Prüfen Sie, ob der konkrete Geschäftsführer tatsächlich von § 181 BGB befreit ist und welchen Umfang die Befreiung hat.
- Mehrvertretung übersehen: § 181 BGB betrifft nicht nur Verträge des Geschäftsführers mit sich selbst. Die Vorschrift kann auch greifen, wenn dieselbe Person zwei Unternehmen bei einem Vertrag vertritt.
- Befreiung als Freibrief verstehen: Eine Befreiung von § 181 BGB hebt andere Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH nicht auf.
- Geschäftsführerwechsel nicht berücksichtigen: Die Befreiung eines bisherigen Geschäftsführers gilt nicht automatisch für dessen Nachfolger. Bei einem Wechsel sollte die Vertretungsregelung deshalb erneut geprüft werden.
- Geschäfte nicht dokumentieren: Besonders bei einer Ein-Personen-GmbH ist eine nachvollziehbare Dokumentation wichtig. Für Rechtsgeschäfte zwischen Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft sieht § 35 Abs. 3 GmbHG eine Dokumentationspflicht vor.
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Fazit
Ein Insichgeschäft bei einer GmbH liegt vor, wenn ein Geschäftsführer bei einem Rechtsgeschäft auf beiden Seiten handelt – im eigenen Namen oder als Vertreter mehrerer Parteien. Nach § 181 BGB sind solche Geschäfte grundsätzlich verboten, sofern keine Befreiung oder gesetzliche Ausnahme greift.
Vor Vertragsabschluss sollten Geschäftsführer deshalb prüfen, wer auf beiden Seiten handelt, ob eine wirksame Befreiung von § 181 BGB besteht und ob diese das konkrete Geschäft abdeckt. Fehlt die erforderliche Befugnis, sollte geklärt werden, ob das Geschäft wirksam genehmigt werden kann.
Besonders bei Ein-Personen-GmbHs, mehreren Gesellschaften unter derselben Geschäftsführung und Geschäftsführerwechseln lohnt sich ein genauer Blick auf die Vertretungsregelungen. Insichgeschäfte sollten außerdem nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei mehreren Gesellschaftern oder wirtschaftlich bedeutenden Verträgen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.