Buchhaltungswissen: Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Was bedeutet es, wenn in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entsteht? Welche Konsequenzen hat eine Unterbilanz? firma.de erklärt Ihnen kurz und kompakt, wie der Fehlbetrag zustande kommt und wie er buchhalterisch bewertet wird.

 

Buchhaltung für Ihr Unternehmen einfach selbst abwickeln: Rechnungen schreiben, Angebote erstellen, EÜR, Umsatzsteuervoranmeldung uvm. – Jetzt 6 Monate lexoffice XL kostenlos testen!

lexoffice deal sichern

Wie entsteht ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag?

Jede Bilanz besteht aus Aktiva und Passiva. Die Summe der Aktiv- und Passivposten ergibt die Bilanzsumme.  Beide Seiten müssen immer ausgeglichen sein. Wie kann also ein Verlust abgelesen werden? Verluste wechseln einfach die Seite und werden von Passiva zu Aktiva.

Negatives Eigenkapital

Ihr Eigenkapital steht in der Bilanz auf der Passivseite und bildet das Gegengewicht zum Fremdkapital auf der Aktivseite.

Übersteigen die Verluste auf der Passivseite die Aktivposten, entsteht ein Fehlbetrag. Oder einfacher gesagt: Sind die Schulden größer als das Vermögen, wird in der Buchhaltung die Differenz als ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag gebucht.

Aus buchhalterischer Sicht liegt eine Überschuldung vor. Alternativ werden auch die Begriffe negatives Eigenkapital oder Unterbilanz benutzt.

 

Beispiel aus einer Bilanz

Aktiva Passiva
Anlagevermögen 10.000 Euro Eigenkapital 0 Euro
Umlaufvermögen 40.000 Euro Jahresfehlbetrag -2.000 Euro
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 4.000 Euro nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 4.000 Euro
Verbindlichkeiten 18.000 Euro
Rückstellungen 10.000 Euro
Darlehen 14.000 Euro
Summe Aktiva 54.000 Euro Summe Passiva 54.000 Euro

Dies ist eine vereinfachte Darstellung einer Bilanz. Neben der Auflistung der Bestandteile der Aktivseite fehlen zum Beispiel Rechnungsabgrenzungsposten und andere typische Bilanzposten.

Wichtig zum Verständnis: Der Posten Eigenkapital (Passivseite) wird auf den Wert null gesetzt. Die negative Differenz wandert auf die Aktivseite und wird dort als „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” gekennzeichnet.

Nutzen Sie die gesparte Zeit für Ihr Kerngeschäft und lagern Sie den Jahresabschluss an firma.de aus. Wählen Sie hier das für Sie passende firma.de-Jahresabschluss-Paket zum Fixpreis und buchen Sie direkt online!

Welche Folgen hat ein nicht gedeckter Fehlbetrag?

Das Handelsgesetzbuch regelt die Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten und Vermerken dazu. Kommt es zu einem Überschuss der Passivposten, muss in der Bilanz auf der Aktivseite gesondert darauf hingewiesen werden:

„Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen.” (§ 268 Abs. 3 HGB)

Buchhalterische vs. tatsächliche Überschuldung

Bei der GmbH und UG (haftungsbeschränkt) hat ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Folgen: Kann der Fehlbetrag nicht durch stille Reserven ausgeglichen werden, kann es Zweifel am Fortbestand der Kapitalgesellschaft geben. Die Frage, ob das Unternehmen die bestehenden Verbindlichkeiten noch decken kann, entscheidet darüber, ob eine tatsächliche Überschuldung vorliegt.

Kurz gesagt: Eine bilanzielle Überschuldung in Kombination mit einer akuten Zahlungsunfähigkeit bedeutet Überschuldung. In diesem Fall steht die Frage im Raum, ob eine Insolvenz bevorsteht und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Was sollte als nächstes passieren?

  1. Fortbestehensprognose, Prüfung der Liquidität
  2. Aufstellung einer Überschuldungsbilanz

 

Nicht gedeckter Fehlbetrag: GmbH und UG

Alle Kapitalgesellschaften sind zum Jahresabschluss verpflichtet. Wenn es zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in der Bilanz kommt, muss der Geschäftsführer der GmbH oder UG den Gesellschaftern die Unterbilanz anzeigen. Dazu beruft er oder sie eine Versammlung aller Anteilseigner ein. Während der Versammlung wird per Beschluss über die nächsten Schritte entschieden.

Rechnungswesen: Weitere Basics

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!