Die Bilanzstruktur nach HGB: Das müssen Sie wissen

Wenn das Geschäftsjahr endet, sind Jahresabschluss und Bilanz zu erstellen. Die Bilanzstruktur ist fest vorgeschrieben und im HGB geregelt. Doch was genau ist der Unterschied zwischen Aktiv- und Passivseite? Und welche Geschäftsvorfälle gehören zur Bilanz dazu? Diese und andere Fragen werden in dieser Einführung in die Bilanzstruktur beantwortet.

 

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Was ist eine Bilanz?

Vor der Betrachtung der Bilanzstruktur nach HGB sehen wir uns die Bilanz im Allgemeinen an. Bei der Bilanz handelt es sich um die Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kontoform. Jeder Geschäftsvorfall soll darin erfasst werden. Der Zeitpunkt, dessen Werte für die Bilanz ausschlaggebend sind, wird als Bilanzstichtag bezeichnet. Folgendes wird in der Bilanz systematisch aufgestellt:

  • Bruttovermögen/geldwerte Rechte (Sacheigentum, geistiges Eigentum wie Marken oder Patente, Forderungen)
  • Schulden
  • Nettovermögen (Bruttovermögen – Schulden)

Eine Bilanz beinhaltet zwei Seiten: Aktiv und Passiv. Auf der Aktivseite, die in der Bilanz links steht, wird die Vermögensstruktur dargestellt. Auf der Passivseite rechts stehen die Schulden.

Es existieren mehrere Unterarten der Bilanz, darunter die Abwicklungsbilanz, Eröffnungsbilanz und der Insolvenzstatus. In diesem Artikel steht die sogenannte Jahresbilanz im Vordergrund. Diese Art der Bilanz gehört zum Jahresabschluss, den jeder Kaufmann im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen lassen muss. Das HGB setzt für jeden kaufmännischen Betrieb die Erstellung von Jahresbilanzen voraus.

Die Bilanz dient dazu, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens für Außenstehende transparent zu machen. Sie dient folgenden Instanzen als Orientierung:

  • Gläubigern
  • Anteilseignern
  • Ratingagenturen
  • Arbeitnehmern
  • Staat
  • Dem bilanzierenden Unternehmen selbst

Folgende Funktionen erfüllt die Bilanz im Rechnungswesen:

  • Dokumentation über vorhandenes Vermögen und Kapital des Unternehmens
  • Gewinnermittlung durch Vergleich des Eigenkapitals zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres mit einer Gewinn- und Verlustrechnung
  • Informationsfunktion für den Gläubigerschutz

Die Bilanz gibt Aufschluss über die Vermögenslage eines Unternehmens. Immens wichtig ist daher die Betrachtung des negativen Eigenkapitals, sobald sich dieses ergeben sollte. Eine Auswertung erfolgt mittels der Bilanzanalyse.

 

Bilanz: Aktiv und Passiv

Ziel bei der Bilanzerstellung ist, dass die Summen auf beiden Seiten ausgeglichen werden. Für jede Buchung muss also eine Gegenbuchung erfolgen. Mit der Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden sollen Reinvermögen und Schuldendeckungspotenzial des Unternehmens abgebildet werden. Als Vorbild des Bilanzmodells dient eine mechanische Waage (ital. bilancia). Auf der Aktivseite wird dargestellt, wie die finanziellen Mittel des Unternehmens, beispielsweise Maschinen oder Gebäude, verwendet werden. Auf der Passivseite werden Eigen- und Fremdkapital aufgezeigt. Bei beiden Seiten wird unter dem Strich die Bilanzsumme gebildet.

Das Vermögen des Unternehmens (Aktiva) kann sowohl aus Eigen- als auch aus Fremdkapital (Passiva) stammen. Außerdem existiert das sogenannte Mezzanine-Kapital, das sich in der Bilanz zwischen beiden Seiten bewegt. Bei den Aktiva werden grob die Ressourcen des Unternehmens zusammengefasst, darunter Grundstücke, Büroausstattung und Kontoguthaben. Zusätzlich wird zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen unterschieden. Das Anlagevermögen umfasst alle Güter, die permanent für den Geschäftsbetrieb genutzt werden sollen. Dazu zählen Produktionsmaschinen und Fabrikhallen. Zum Umlaufvermögen hingegen gehören hingegen alle Güter, die nicht permanent bleiben sollen, z. B. Produktionsvorräte und Barvermögen. Auch die Passiva werden gesondert unterteilt: einmal in Eigenkapital und einmal in Fremdkapital. Das Eigenkapital, das oben aufgeführt wird, zeigt Bilanzposten wie Kapital- oder Gewinnrücklagen an. Beim Fremdkapital, das unten aufgeführt wird, stehen Posten wie Rückstellungen und Verbindlichkeiten.

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Bilanzstruktur nach HGB: So sieht sie aus

In § 246 Abs. 1 HGB wird festgelegt, welche Komponenten zu einer Bilanz gehören. Alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten des Unternehmens müssen darin aufgeführt werden. Die folgende Bilanzstruktur ist im HGB vorgegeben:

Aktivseite Passivseite
  • Anlagevermögen
    • Immaterielle Vermögensgegenstände
      • Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
      • Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
      • Geschäfts- oder Firmenwert (GoFW);
      • geleistete Anzahlungen;
    • Sachanlagen
      • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
      • technische Anlagen und Maschinen;
      • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
      • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
    • Finanzanlagen:
      • Anteile an verbundenen Unternehmen;
      • Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
      • Beteiligungen
      • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • Wertpapiere des Anlagevermögens;
      • sonstige Ausleihungen.
  • Umlaufvermögen
    • Vorräte/Vorratsvermögen
      • Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe;
      • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
      • fertige Erzeugnisse und Waren;
      • geleistete Anzahlungen.
    • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
      • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL), (F.a.L.L.), (FLL);
      • Forderungen gegenverbundene Unternehmen;
      • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • sonstige Vermögensgegenstände.
    • Wertpapiere
      • Anteile an verbundenen Unternehmen;
      • sonstige Wertpapiere;
    • Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Aktive latente Steuern
  • Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
  • (ggf.) Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
  • Bilanzsumme
  • Eigenkapital
    • Gezeichnetes Kapital
    • Kapitalrücklage
    • Gewinnrücklagen
      • gesetzliche Rücklagen;
      • Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
      • satzungsmäßige Rücklagen;
      • andere Gewinnrücklagen;
    • Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
    • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag,
  • (ggf.) Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
  • Rückstellungen
    • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
    • Steuerrückstellungen
    • sonstige Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
    • Anleihen, davon konvertibel;
    • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
    • erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
    • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (LuL), (V.a.L.L.), (VLL);
    • Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
    • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    • Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    • sonstige Verbindlichkeiten,
    • davon aus Steuern,
    • davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Passive latente Steuern
  • Bilanzsumme

Je nach Rechtsform unterscheidet sich die Gliederung der Bilanz. In Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) finden die Vorschriften in §§ 266 bis 274a HGB Anwendung. Die Strenge der Regelungen hängt von der Größenklasse der jeweiligen Kapitalgesellschaft ab. Das Bilanzschema mit allen relevanten Posten wird in § 266 HGB geregelt. Kleinst- und Kleinkapitalgesellschaften dürfen sogar eine verkürzte Bilanz aufstellen (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB und § 267a). Außerdem dürfen sie auf die Gewinn- und Verlustrechnung verzichten. In § 265 HGB wird eine weitere Gliederung durch das Hinzufügen neuer Bilanzposten oder Zwischensummen ermöglicht. Bei der GmbH im Speziellen dient die Bilanz als Grundlage für die Steuererklärung. Einzelunternehmer müssen hingegen keine vorgegebene Gliederung befolgen (vgl. § 247 HGB).

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