Eröffnungsbilanz einfach erklärt: Was Gründer wirklich wissen müssen

Wie funktioniert eigentlich eine Eröffnungsbilanz? Und wer muss eine erstellen? In diesem Ratgeber wird alles verständlich für Gründerinnen und Gründer erklärt.

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Zusammenfassung

Die Eröffnungsbilanz bildet den finanziellen Startpunkt eines Unternehmens und ist bei vielen Rechtsformen gesetzlich vorgeschrieben. Sie zeigt das Vermögen und die Schulden zum Gründungszeitpunkt und schafft Transparenz gegenüber Finanzamt, Banken und Investoren. Neben ihrer rechtlichen Funktion ist sie auch Grundlage für eine strukturierte Buchhaltung. Fehler können sich lange negativ auswirken – umso wichtiger ist ein korrektes Vorgehen. Mit dem richtigen Know-how gelingt die Eröffnungsbilanz auch ohne Vorerfahrung.

Grundlagen der Eröffnungsbilanz

Was ist eine Eröffnungsbilanz?

Die Eröffnungsbilanz ist eine Aufstellung aller Vermögenswerte (Aktiva) und Schulden (Passiva) eines Unternehmens zum Zeitpunkt der Gründung oder bei Beginn einer buchführungspflichtigen Tätigkeit. Sie dient als Startpunkt für die doppelte Buchführung und ist gleichzeitig der erste Eintrag ins Hauptbuch.

Unternehmer müssen sie grundsätzlich zum ersten Tag des Geschäftsjahres aufstellen, das mit der Gründung beginnt – in der Regel also mit dem Datum der Gewerbeanmeldung oder der notariellen Beurkundung bei Kapitalgesellschaften. Die Eröffnungsbilanz wird zu Beginn eines Geschäftsjahres erstellt und unterliegt den gleichen Vorschriften wie die Schlussbilanz.

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Die Pflicht zur Eröffnungsbilanz ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und betrifft vor allem Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG), Personengesellschaften mit Handelsregistereintrag (OHG, KG) sowie Einzelunternehmen, sobald sie kaufmännisch geführt werden oder bestimmte Umsatz-/Gewinngrenzen überschreiten. Für Freiberufler und Kleinunternehmer ohne Buchführungspflicht reicht meist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – sie benötigen keine Eröffnungsbilanz.

Gesetzliche Grundlagen

Die Eröffnungsbilanz ist in § 242 Abs. 1 HGB geregelt:

„Zu Beginn seines Handelsgewerbes hat der Kaufmann eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.“

Hinzu kommt § 243 HGB, der Klarheit über Form und Wahrheit der Bilanz schafft (Grundsatz der Bilanzwahrheit), sowie § 266 HGB, der den Aufbau vorgibt – zumindest für Kapitalgesellschaften. Je nach Gesellschaftsform müssen weitere Normen (z. B. GmbHG, AktG) beachtet werden. Wichtig ist, dass die Bilanz schriftlich und in klarer Form erstellt, unterschrieben und aufbewahrt wird – mindestens zehn Jahre.

 

✅ Checkliste: Eröffnungsbilanz erstellen – Schritt für Schritt

  • Prüfen, ob Bilanzierungspflicht besteht (z. B. GmbH, UG, eingetragener Kaufmann)
  • Datum der Geschäftstätigkeit oder Handelsregistereintragung als Stichtag festlegen
  • Vermögenswerte (Anlage- und Umlaufvermögen) erfassen
  • Schulden, Rückstellungen und Eigenkapital vollständig dokumentieren
  • Aufbau gemäß § 266 HGB beachten (insb. bei Kapitalgesellschaften)
  • Gründungskosten korrekt ausweisen
  • Unterschrift der Geschäftsführung einholen
  • Erstellung als E-Bilanz vorbereiten (z. B. ELSTER-Zertifikat besorgen)
  • Abgabe beim Finanzamt innerhalb der üblichen Fristen (3–6 Monate).

Bei Änderungen in der Gesellschafterstruktur oder anderen wesentlichen Unternehmensänderungen ist eine neue Eröffnungsbilanz erforderlich.

 

Eröffnungsbilanz in der Praxis

Wer muss eine Eröffnungsbilanz erstellen?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen bilanzierungspflichtig, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sowie größere Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder bestimmte Schwellenwerte (§ 141 AO) überschreiten. Eine Eröffnungsbilanz ist in folgenden Fällen zu erstellen:

  • Neugründung eines Unternehmens
  • Beginn eines neuen Geschäftsjahres bei bilanzpflichtigen Unternehmen
  • Wechsel des Unternehmenseigners
  • Änderung der Gesellschafterstruktur
  • Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung von Unternehmen
  • Einbringung eines Unternehmens in eine neue Rechtsform

Bei diesen sogenannten Strukturveränderungen handelt es sich rechtlich um einen Neuanfang – deshalb ist eine neue Eröffnungsbilanz erforderlich, auch wenn kein neues Geschäftsjahr beginnt. Wird die Bilanz im Zuge einer Umwandlung erstellt, spricht man häufig von einer Übernahmebilanz.

Wann muss die Eröffnungsbilanz erstellt werden?

Das Handelsgesetzbuch nennt keine exakte Frist zur Einreichung der Eröffnungsbilanz. In der Praxis hat sich jedoch etabliert:

  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  • Kleine GmbHs und UGs: bis zu 6 Monate werden in der Regel toleriert

Die Geschäftsaufnahme gilt als maßgeblicher Zeitpunkt – allerdings ist dieser bei gestaffelten Gründungen (z. B. GmbH in Gründung) nicht immer eindeutig. Als sicherer Stichtag empfiehlt sich das Datum der Handelsregistereintragung. Innerhalb dieser Frist muss die Eröffnungsbilanz vollständig, formgerecht und unterschrieben vorliegen.

Aktiva und Passiva – die Struktur der Eröffnungsbilanz

Ein zentrales Thema beim Erstellen einer Eröffnungsbilanz ist das Aufstellen der Aktiva und Passiva. Sie bilden die beiden Seiten der Bilanz und zeigen, wie das Unternehmen wirtschaftlich aufgestellt ist.

Aktiva stehen für das Eigentum des Unternehmens – also alles, was dem Unternehmen zur Verfügung steht. Dazu zählen:

  • Anlagevermögen: Maschinen, Büroausstattung, Fuhrpark
  • Umlaufvermögen: Rohstoffe, Lagerbestände, Kassen- und Bankguthaben

Die Passiva zeigen, wie diese Werte finanziert wurden – also die Herkunft der Mittel:

  • Eigenkapital: von den Unternehmern eingebrachtes Kapital
  • Fremdkapital: Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Dieses Verhältnis ist nicht nur bei der Gründung von Bedeutung, sondern wird in jedem neuen Geschäftsjahr erneut betrachtet.

Die Darstellung von Aktiva und Passiva ist ein zentrales Werkzeug, um Liquidität, Investitionsspielräume und Risiken zu beurteilen – sowohl intern als auch gegenüber Dritten.

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist ein weiteres wichtiges Dokument, das zusammen mit der Eröffnungsbilanz erstellt werden muss. Es ist wichtig, sich mit diesen Themen auseinanderzusetzen, um eine solide Grundlage für das Unternehmen zu schaffen.

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Beispielhafte Inhalte einer Eröffnungsbilanz

Beispiele für die Struktur und den Inhalt einer Eröffnungsbilanz können helfen, den Prozess zu verstehen. Auf der Aktivseite werden alle Vermögenswerte des Unternehmens aufgeführt, während die Passivseite die Schulden und das Eigenkapital darstellt. Diese Aufteilung ermöglicht eine klare Übersicht über die finanzielle Situation des Unternehmens.

Zu den typischen Positionen auf der Aktivseite gehören unter anderem das Anlagevermögen, Umlaufvermögen und liquide Mittel. Auf der Passivseite finden sich Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Die Eröffnungsbilanz ist ein wichtiges Instrument, um die finanzielle Lage des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen und zu dokumentieren.

Die Eröffnungsbilanz gliedert sich in zwei Seiten:

Aktivseite (Aktiva):

Zeigt, wie die Mittel im Unternehmen verwendet werden. Enthalten sind z. B.:

  • Anlagevermögen (Maschinen, Computer, Fahrzeuge)
  • Umlaufvermögen (Rohstoffe, Kassenbestand, Bankguthaben)

Die Aktivseite (Aktiva) enthält alle Vermögensgegenstände des Unternehmens.

Passivseite (Passiva):

Zeigt, woher die finanziellen Mittel stammen:

  • Eigenkapital (eingebrachtes Kapital der Gesellschafter)
  • Rückstellungen (z. B. für ausstehende Rechnungen oder Klagen)
  • Verbindlichkeiten (z. B. Bankdarlehen)

Die Passivseite zeigt, wie die finanziellen Mittel in den Bilanzen des Unternehmens dargestellt werden.

Weitere Pflichtangaben:

  • Firmenname, Sitz, Gründungsdatum
  • Unterschrift der Geschäftsführung
  • Angabe etwaiger Gründungskosten (sofern im Gesellschaftsvertrag vorgesehen)

 

Bilanzidentität: Was bedeutet das?

Die sogenannte Bilanzidentität oder auch Bilanzkontinuität schreibt vor, dass die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen muss. Die Vorschriften und Bewertungsgrundsätze der Eröffnungsbilanz unterliegen den gleichen Regelungen wie bei Schlussbilanzen im Rahmen des Jahresabschlusses. Diese Regelung sorgt für Revisionssicherheit und Nachvollziehbarkeit in der laufenden Buchführung.

Das Datum der Gründung ist ein wichtiger Stichtag für die Erstellung der Eröffnungsbilanz.

 

FAQ: Die häufigsten Fragen zur Eröffnungsbilanz

Was passiert, wenn die Eröffnungsbilanz fehlerhaft ist?

Eine fehlerhafte oder verspätet eingereichte Eröffnungsbilanz kann gravierende Folgen haben. Zunächst drohen Beanstandungen durch das Finanzamt, was zu Rückfragen, Fristverkürzungen oder im schlimmsten Fall zu Schätzungen führen kann. Fehlerhafte Werte in der Eröffnungsbilanz wirken sich zudem direkt auf die laufende Buchhaltung und die Gewinnermittlung aus – das kann zu falschen Steuerberechnungen und Problemen bei einer Betriebsprüfung führen.

Wird eine fehlerhafte Bilanz entdeckt, sollte umgehend eine Berichtigung vorgenommen und ggf. ein Steuerberater hinzugezogen werden. Gerade bei Kapitalgesellschaften ist besondere Sorgfalt geboten, da hier Publizitäts- und Offenlegungspflichten bestehen.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Eröffnungsbilanz machen?

Nicht jeder Gründer muss eine Eröffnungsbilanz erstellen. Kleinunternehmer und Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind, dürfen ihre Einnahmen und Ausgaben per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfassen. Eine Bilanz – und somit auch eine Eröffnungsbilanz – ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Sobald jedoch bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden oder eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister erfolgt, kann die Pflicht zur Bilanzierung entstehen – und damit auch zur Eröffnungsbilanz. Es lohnt sich, dies frühzeitig zu klären, um spätere Korrekturen zu vermeiden.

Was kostet die Erstellung einer Eröffnungsbilanz?

Die Kosten hängen stark vom Umfang und der Komplexität ab. Wer die Eröffnungsbilanz selbst erstellt (z. B. mithilfe von Buchhaltungssoftware), zahlt nur die Softwaregebühr. Wird ein Steuerberater beauftragt, variieren die Kosten abhängig vom eingebrachten Stammkapital und dem Arbeitsaufwand – zwischen 300 und 800 Euro sind für kleinere Kapitalgesellschaften gängig. Kommt zusätzlich ein Notar hinzu (z. B. bei GmbH-Gründung), entstehen weitere Kosten für die Beurkundung.

Was ist eine E-Bilanz?

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten an das Finanzamt. Sie ist für bilanzpflichtige Unternehmen verpflichtend und erfolgt über das ELSTER-Portal. Voraussetzung dafür ist ein gültiges ELSTER-Zertifikat, das die Identität des Unternehmens bestätigt.

Die meisten Buchhaltungsprogramme bieten eine direkte E-Bilanz-Schnittstelle, mit der die Daten aus dem System exportiert und digital eingereicht werden können. Neben dem Finanzamt erhält auch der Bundesanzeiger bestimmte Daten – insbesondere bei Kapitalgesellschaften mit Veröffentlichungspflicht.

 

Tools & Hilfsmittel

Welche Software eignet sich zur Erstellung der Eröffnungsbilanz?

Für Gründer, die ihre Buchhaltung selbst in die Hand nehmen wollen, gibt es heute zahlreiche benutzerfreundliche Buchhaltungsprogramme, die auch die Erstellung einer Eröffnungsbilanz ermöglichen. Besonders geeignet sind:

  • Lexware Office: Intuitive Oberfläche, ideal für Gründer und kleine Unternehmen. Mehr erfahren.
  • sevDesk: Cloud-basiert, mit direkter DATEV- und E-Bilanz-Anbindung.
  • Debitoor: Für Kleinunternehmer mit einfacher EÜR-Option.
  • DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen: Für anspruchsvollere Anforderungen, oft in Zusammenarbeit mit Steuerberatern genutzt.

Achten Sie bei der Softwarewahl auf eine integrierte E-Bilanz-Funktion, korrekte Kontenrahmen (SKR 03 oder SKR 04) und die Möglichkeit, Buchungssätze korrekt anzulegen. Viele Tools bieten auch Musterbilanzen oder Assistenten, die Sie automatisch durch den Erstellungsprozess leiten.

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Steuerberater oder DIY?

Ob Sie Ihre Eröffnungsbilanz selbst erstellen oder einen Steuerberater hinzuziehen, hängt von Ihrer Vorerfahrung und der Unternehmensform ab. Auch bei der Unternehmensgründung ist bereits erforderlich, die Eröffnungsbilanz gewissenhaft und korrekt zu erstellen. Grundsätzlich gilt:

  • UG & GmbH: Professionelle Hilfe durch einen Steuerberater ist dringend zu empfehlen, da hier oft Fehlerquellen und komplexe Vorschriften eine Rolle spielen.
  • Freiberufler & Kleinunternehmen: Bei geringer Komplexität und vorhandener Software kann die Bilanz auch selbst erstellt werden – mit entsprechender Einarbeitung.
  • Kombination: Viele Gründer erstellen eine Vorfassung selbst und lassen diese vor Abgabe vom Steuerberater prüfen. Das spart Kosten und sorgt für Sicherheit.

Ein erfahrener Steuerberater sorgt nicht nur für formale Korrektheit, sondern kann auch strategisch beraten – etwa zur optimalen Kapitalstruktur, Abschreibungen oder steuerlichen Vorteilen im Gründungsjahr.

Fazit

Die Eröffnungsbilanz ist nicht nur gesetzliche Pflicht für viele Unternehmensformen, sondern auch ein entscheidender Meilenstein beim Aufbau einer professionellen Buchhaltung. Sie verschafft Ihnen, dem Finanzamt und potenziellen Investoren einen klaren Überblick über die finanzielle Ausgangslage Ihres Unternehmens. Wer sich frühzeitig mit den rechtlichen und inhaltlichen Anforderungen auseinandersetzt, schafft Vertrauen und sichert langfristig die eigene Liquiditäts- und Planungssicherheit.

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