Gründungskosten der GmbH von der Steuer absetzen: So geht’s

Wenn Sie eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft gründen, fallen in jedem Fall Gründungskosten für Notarbesuch, die Handelsregister- und Gewerbeanmeldung sowie eine Steuerberatung an. Alle diese Kostenpunkte lassen sich steuerlich absetzen – unter bestimmten Voraussetzungen. firma.de erklärt, wie Sie vorgehen müssen.

 

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Gründungsvariante entscheidet mit

Die Rechtsformen GmbH und UG können entweder mit einer individuellen Satzung oder einem standardisierten Musterprotokoll gegründet werden. Für welche Variante Sie sich entscheiden, hat auch Einfluss auf die steuerliche Behandlung der Gründungskosten.

Musterprotokoll

Wenn Gründer sich für das Musterprotokoll entscheiden, gibt es eine Einschränkung: Die Gründungskosten, die von der neuen Gesellschaft übernommen werden, sind per Gesetz auf 300 Euro bzw. das festgelegte Stammkapital (falls niedriger als 300 Euro) gedeckelt. Jeden Euro, der darüber hinaus geht, müssen die Gesellschafter übernehmen. Demzufolge kann die Gesellschaft auch nur diese Kosten als Gründungskosten steuerlich geltend machen.

Satzung

Nutzen die Gründer eine Satzung gibt es keine solche Einschränkung. Im Normalfall übernehmen die Gesellschafter die Kosten anteilig aus ihrem jeweiligen Privatvermögen. Allerdings können die Gründer im Gesellschaftsvertrag individuell festlegen, ob – und wenn ja, bis zu welchem Betrag – die Gesellschaft an den gesamten Gründungskosten trägt. Höchstens diesen Betrag kann das neue Unternehmen später absetzen.

 

Regelung richtig formulieren

Um steuerrechtliche Probleme zu vermeiden, sollte die Kostenübernahme der Gesellschaft allerdings vertraglich gedeckelt werden, d. h. entweder auf einen individuellen Höchstbetrag oder einen prozentualen Anteil des Stammkapitals. In der Praxis wird der Höchstbetrag meist auf zehn Prozent des Stammkapitals festgelegt. Bei unrealistischen Veranschlagungen für die Gründungskosten fragt das Finanzamt voraussichtlich nach: Der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung liegt nahe.

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Gründungskosten aufschlüsseln

Integrieren Sie eine Liste der erwarteten Kostenpunkte, die direkt mit der Gründung zusammenhängen. Dies sind typische Gründungskosten der GmbH oder UG.

  • Erstellung der Eröffnungsbilanz (Steuerberater)
  • Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags (Anwalt oder Notar)
  • Gründungsberatung (Dienstleister)
  • Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Anmeldung zum Handelsregister (Notar)
  • Eintragung in das Handelsregister (Amtsgericht)
  • Gewerbeanzeige (Gewerbeamt)
  • Markenanmeldung (DPMA o. ä.)
  • Vermittlungskosten (Makler)

Bitte nehmen Sie sich Zeit, die Kostenpositionen genau aufzuschlüsseln! Eine pauschale Kostenrechnung ohne Nennung der Einzelposten würde einer steuerlichen Abzugsfähigkeit im Wege stehen. Mehr zu Gründungskosten und -investitionen können Sie hier nachlesen.

 

Steuerbilanz: Gründungskosten absetzen

Die Gründungskosten werden als vorweggenommene Betriebsausgaben abgesetzt und senken damit die Steuerlast der GmbH oder UG. Durch die Klausel im GmbH-Gesellschaftsvertrag können Sie dieselben Kostenpositionen auch in der Bilanz aufführen.

In erster Linie mindern die Betriebsausgaben die Einnahmen und den Gewinn. Infolgedessen verkleinert sich auch die Bemessungsgrundlage für alle anfallenden Steuern.

Wie lange können Gründungskosten abgesetzt werden?

Gründer haben drei Jahre Zeit, die Gründungskosten über den Jahresabschluss geltend zu machen.

Wie werden die Gründungskosten gebucht?

  1. Notar-, Rechts- und Beratungskosten werden auf das Konto „Rechts- und Beratungskosten” gebucht (6825 (SKR04) oder 4950 (SKR03))
  2. Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintrag werden auf das Konto „sonstige Aufwendung, unregelmäßig” gebucht (6300 (SKR04) oder 2010 (SKR03))

 

Begleichen der Gründungskosten

Wenn Sie die Gründungskosten absetzen wollen, müssen Sie die anfallenden Rechnungen über das Geschäftskonto begleichen. Umso wichtiger ist es, dass die Kontoeröffnung möglichst zeitnah nach der notariellen Beurkundung erfolgt. Der Gesamtbetrag, den Sie vom Geschäftskonto entnehmen, darf den in der Satzung veranschlagten Höchstbetrag nicht überschreiten. Alle Restbeträge, die darüber hinaus entnommen werden, gelten als Privatentnahme, die gegen die Einkommensteuer-Richtlinien verstößt.

Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Gründungsprozess muss klar erkennbar sein. Beachten Sie, dass Sie alle Belege aufheben müssen.

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