Arbeitsrecht: Darf ein Arbeitgeber seinen Angestellten den Skiurlaub verbieten?

aktualisiert am 20. Oktober 2023 3 Minuten zu lesen
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Klettern, Skifahren, Tauchen, Fußball spielen. Viele Arbeitnehmer haben gefährliche Hobbies. Darf der Chef bestimmte Sportarten verbieten?

 

Gefährliche Freitzeitaktivitäten gehen den Arbeitgeber nichts an

Für Chefs ist der jährliche Skiurlaub ihrer Angestellten eine spannende Angelegenheit – zumindest wenn sie Angst haben müssen, dass diese anschließend mit einem Kreuzbandriss zu Hause auf der Couch liegen.

Dürfen Arbeitgeber solch unliebsame Sportarten also verbieten, und Skateboardfahrern, Kite-Surfern und Hobby-Kickern ihren Freizeitspaß verderben? Die Antwort ist ein klares „Nein“. Auf der sicheren Seite sind Extremsportler trotzdem nicht.

Arbeitnehmer dürfen in ihrer Freizeit zwar sportlich machen, was sie wollen. Egal ob sie Golfen oder einen Risiko-Sport ausüben. Dieses Recht ist im Artikel 2 des Grundgesetzes verankert: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Wenn Ihr Chef also auf die Idee kommt, ein Fußballverbot auszusprechen, weil Sie sich bereits beim Fußballspielen verletzt haben, können Sie das Verbot getrost ignorieren. Ihr Arbeitgeber darf in Ihren privaten Lebensbereich grundsätzlich nicht eindringen.

 

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Klar ist, wenn Sie an einer Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft, dann haben Sie ein Recht auf eine Lohnfortzahlung. Auch wenn Sie nach einem Skiunfall oder einem Foul beim Fußball vorübergehend ausfallen, muss Ihr Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang Ihr Gehalt weiter zahlen.

Diese Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Das kann der Fall sein, wenn ein Skianfänger eine Schwarze Piste runterrauscht oder einen abgesperrten Hang befährt. Wer gegen die anerkannten Regeln eines Sportes verstößt, oder grob gegen das Interesse eines verständigen Menschen handelt, darf nicht darauf hoffen, dass der Arbeitgeber das dann finanziell mit ausbadet.

 

Verbot besonders gefährlicher Sportarten

Auch das Betreiben einer gefährlichen Sportart kann per se zu einem Verschulden des Arbeitnehmers führen. Von einer gefährlichen Sportart geht das Bundesarbeitsgericht aus, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass ein gut ausgebildeter Sportler, der alle Regeln beachten, eine Verletzung nicht vermeiden kann. Weder Skifahren, Boxen, Tauchen, Motorradrennen oder Fußball fallen für Arbeitsrichter unter diese gefährlichen Sportarten. Das Arbeitsgericht Hagen hat Kickboxen im Jahr 1989 zu einer solch gefährlichen Sportart erklärt. Was allerdings nicht bedeutet, dass andere Richter genauso urteilen.

Wenn Sie also vernünftig und mit gesundem Menschenverstand Sport betreiben, muss der Arbeitgeber im Falle eines Sportunfalls das Gehalt weiter bezahlen. Wenn Sie allerdings immer wieder für längere Zeit krank sind, könnte im schlimmsten Fall eine personenbedingte Kündigung drohen. Diese ist für Arbeitgeber in der Regel aber schwer durchzusetzen. Landet der Fall vor Gericht, müssten Sie nachweisen, dass Sie Ihre Arbeitsleistung künftig erfüllen können und nicht ständig unfall- oder krankheitsbedingt ausfallen.

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