Das kleine Patent: Wie Sie ein Gebrauchsmuster anmelden

aktualisiert am 20. Oktober 2023 11 Minuten zu lesen
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Das Gebrauchsmuster, die “kleine Schwester” des Patents: Was ein Gebrauchsmuster ist, wie es sich vom Patent unterscheidet und wie Sie eines anmelden können, erfahren Sie hier.

 

Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Zur Gebrauchsmusteranmeldung müssen Sie lediglich den Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters beim DPMA einreichen und als Anhang eine Beschreibung Ihrer Idee/Erfindung beifügen. Ebenso sollten detaillierte Schutzansprüche (s. unten) auf keinen Fall fehlen. Skizzen oder Zeichnungen sind nicht zwingend erforderlich. Dafür sollte umso mehr darauf geachtet werden, dass Ihre Erfindung unmissverständlich, deutlich und vor allem vollständig beschrieben wird, denn nachträglich dürfen keine technischen Merkmale ergänzt werden. Sachliche Voraussetzungen werden bei Anmeldung des Gebrauchsmusters nicht berücksichtigt, sondern lediglich die formellen Kriterien (korrekt ausgefülltes Formular, komplette Anhänge, etc.). Sie können das Gebrauchsmuster im Antrag entweder selbst beschreiben oder einen Patentanwal damit beauftragen.

Nach drei Jahren ist dann zum ersten Mal eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen, wenn Sie den Gebrauchsmusterschutz verlängern möchten. Diese Gebühr wiederholt sich jeweils zum sechsten und zum achten Jahr und so kann der Schutz auf einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erweitert werden.

Schutzansprüche

Sie sollten bei der Anmeldung des Gebrauchsmusters nicht nur auf eine detaillierte Beschreibung achten, sondern auch auf die Schutzansprüche. Schutzansprüche stellen die erfindungswesentlichen Merkmale Ihrer Erfindung unter Schutz. Deshalb sollten Sie bei der Gebrauchsmusteranmeldung alle wesentlichen Eigenschaften angeben, die unter Schutz gestellt werden sollen.

Gebrauchsmuster „abzweigen” für umfassenderen Schutz

Falls Sie ein Patent anmelden möchten und sich um die Zeit zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung sorgen, da binnen dieser Zeit kein Schutz besteht, haben Sie die Möglichkeit einer Abzweigung: Hierzu melden Sie ein eigenständiges Gebrauchsmuster für dieselbe Erfindung an, für die Sie bereits ein Patent angemeldet haben (das sich im Eintragungsverfahren befindet). Das Gebrauchsmuster nimmt den Anmeldetag des bereits angemeldeten Patents als Anmeldetag für sich in Anspruch, indem Sie bei Anmeldung unter Punkt 8 angeben, dass es sich bei dieser Gebrauchsmusteranmeldung um eine Abzweigung handelt.

Für Gebrauchsmusterschutz unzulässige Erfindungen

Im Unterschied zu einem Patent gibt es bei Gebrauchsmustern einige Einschränkungen, was die zulässigen Erfindungen betrifft:

Es können keine Verfahren (Herstellungsverfahren oder Arbeitsverfahren) durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden, ebenso wenig wie mathematische Methoden, wissenschaftliche Theorien, biotechnische Erfindungen, Pflanzensorten und Tierarten oder auch Spielregeln, Baupläne, Buchführungssysteme oder Ähnliches.

Eine Übersicht weiterer Möglichkeiten, Schutzrechte für Ihre Ideen zu sichern, finden Sie hier.

Kosten einer Gebrauchsmusterschutzanmeldung

Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters fallen, wie oben bereits erwähnt, Kosten von 30 Euro für die digitale und 40 Euro für die analoge Anmeldung an.

Falls der Gebrauchsmusterschutz verlängert werden soll, fallen nach drei Jahren für die erste Verlängerung Aufrechterhaltungsgebühren von 210 Euro an. Nach sechs Jahren belaufen sich diese für die zweite Verlängerung auf 350 Euro; nach acht Jahren auf 530 Euro.

Wollen Sie sich die Recherchearbeit zum Stand der Technik ersparen, übernimmt das DPMA diese für 350 Euro für Sie. Einen Löschungsantrag zu stellen kostet Sie 300 Euro.

 

Definition: Was ist ein Gebrauchsmuster?

Das Gebrauchsmuster gehört zu den gewerblichen Schutzrechten und wird meist zum Schutz technischer Erfindungen angemeldet. Ein Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht und dient dem Schutz kleinerer, alltäglicher Erfindungen und wird auch als daskleine Patent” bezeichnet. Der Schutzzeitraum eines Gebrauchsmusters beläuft sich zunächst auf drei Jahre, kann aber um bis zu sieben weitere Jahre verlängert werden. Während des Schutzzeitraums darf grundsätzlich nur der Inhaber eines Gebrauchsmusters seine Erfindung gewerblich verwenden. Rechtsgrundlage für Gebrauchsmuster bildet das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) sowie die Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV). Ein Gebrauchsmuster wird einem Patent besonders bei kleineren Erfindungen vorgezogen, da es günstiger ist und einen schnelleren Schutz bietet.

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Was ist der Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent?

Obwohl sich der Schutz für Patent und Gebrauchsmuster im Grunde ähnlich sind, bestehen dennoch einige Unterschiede, die unter anderem den Umfang des Schutzes betreffen. Weiterhin gibt es Unterschiede bezüglich Überprüfung der Schutzvoraussetzungen, der Bearbeitungsdauer und ebenso der Schutzdauer.

Ein Gebrauchsmuster unterscheidet sich von einem Patent auf den ersten Blick insbesondere durch die Schutzdauer: Während ein Patent für einen Zeitraum von bis zu zwanzig Jahren eingetragen werden kann, ist dies für ein Gebrauchsmuster lediglich für maximal zehn Jahre möglich.

Des Weiteren wird bei Eintragung eines Gebrauchsmusters im Gegensatz zur Eintragung zum Patent nicht überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind oder nicht. Bei der Patentanmeldung werden alle Schutzvoraussetzungen überprüft, ebenso wird eine Recherche durch das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) durchgeführt.

Die Nichtkontrolle der Schutzvoraussetzungen von Gebrauchsmustern kann sich im Falle eines späteren Zweifels über die Gültigkeit durchaus zum Nachteil entwickeln, beispielsweise durch einen Konkurrenten: Bezweifelt jemand die Gültigkeit eines Gebrauchsmusters, kann er sogar ohne Rechtsgrundlage ein Löschungsverfahren beantragen. Bei Anmeldung eines Gebrauchsmusters bleibt daher stets eine gewisse Unsicherheit bestehen, ob einem Löschungsantrag möglicherweise zugestimmt wird.

Weder bei der Gebrauchsmusteranmeldung noch bei der Anmeldung eines Patents wird eine Schutzrechtsrecherche (Recherche zum Stand der Technik) durchgeführt. Diese kann jedoch als Service bei Anmeldung des Gebrauchsmusters bzw. Patents mit einem Rechercheantrag hinzugebucht werden. Zur eigenen Recherche steht Ihnen die Datenbank des DPMA zur Verfügung.

Das Anmeldeverfahren für Gebrauchsmuster verläuft um einiges schneller als bei Patentanmeldungen, da bei der Gebrauchsmusteranmeldung die Schutzvoraussetzungen nicht überprüft werden. Ebenso sind Gebrauchsmuster wegen des geringeren Aufwands des Amtes erheblich günstiger als ein Patent; auch die laufenden Gebühren unterscheiden sich deutlich: Während bei Patenten Jahresgebühren zu entrichten sind, zahlen Sie für ein Gebrauchsmuster lediglich eine Aufrechterhaltungsgebühr. Genauere Informationen finden Sie im DPMA Kostenmerkblatt.

Weiterhin gilt für Patente nicht die für Gebrauchsmuster übliche relative Neuheitsschonfrist von sechs Monaten. Das bedeutet, dass die Schutzvoraussetzung „Neuheit” (s. unten) auch dann noch gegeben ist, wenn die Erfindung der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht wurde. Für Patente gilt die absolute Neuheitsschonfrist, das heißt, dass die Erfindung der Öffentlichkeit gegenüber vollkommen unbekannt sein muss.

 

Schutzvoraussetzungen für Gebrauchsmuster

Obwohl ein Gebrauchsmuster erst im Falle eines eingereichten Löschungsverfahrens auf bestimmte Voraussetzungen überprüft wird, ist es sinnvoll, diese zu kennen, damit eine Löschung wegen Ungültigkeit vermieden werden kann.

1. Schutzvoraussetzung für Gebrauchsmuster: Neuheit

Nach GebrMG gilt eine Idee/Erfindung als neu, wenn sie nach dem aktuellen (bei Anmeldung vorliegenden) Stand der Technik noch nicht bekannt ist. Hierbei ist der Wissensstand ausschlaggebend, welcher der Öffentlichkeit schriftlich zugänglich ist oder im Inland angewandt wurde. Die oben bereits erwähnte relative Neuheitsschonfrist gewährt Gebrauchsmustern nach erstmaligem Kontakt der Erfindung mit der Öffentlichkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten den Neuheitsstatus.

2. Schutzvoraussetzung für Gebrauchsmuster: EinErfinderischer Schritt” muss vorliegen

Es muss eine gewisse erfinderische Tätigkeit, ein erfinderischer Schritt, vorliegen und ebenso darf es sich bei der Erfindung nicht um eine Banalität handeln: Die Erfindung muss eine schöpferische Tätigkeit aufweisen. Das bedeutet, dass die Erfindung einem einschlägigen Fachmann nicht in seinem routinemäßigen Tun und Fachwissen nahe liegend erscheinen darf. Ob der erfinderische Schritt ausreicht, ist im Einzelfall zu prüfen.

3. Schutzvoraussetzung für Gebrauchsmuster: Gewerbliche Anwendbarkeit

Ein Gebrauchsmuster muss gewerblich oder landwirtschaftlich anwendbar oder herstellbar sein. Die gewerbliche Anwendbarkeit gilt beispielsweise nicht für medizinische Behandlungsmethoden oder die private religiöse Ausübung – generell sind Verfahren aller Art vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen.

 

Gebrauchsmuster: Wie Sie die Lizenz verkaufen

Als Besitzer eines Gebrauchsmusters steht Ihnen die Möglichkeit offen, das Muster Dritten gegen eine Gebühr gewerblich zur Verfügung zu stellen – dies wird als Lizenz bezeichnet. Dem Lizenznehmer steht es nun frei, Ihr Gebrauchsmuster für seine gewerblichen Zwecke zu nutzen.
Es gibt verschiedene Arten der Lizenzgebühr:

  • Bei der Stücklizenz ist die Lizenzgebühr abhängig von den unter Nutzung des Schutzrechts hergestellten Stücken.
  • Die Umsatzlizenz und die Entgeltlizenz sind ähnlich; beide beteiligen den Lizenzgeber am eventuell erzielten Umsatz – bei der Umsatzlizenz wird der Lizenzgeber allerdings prozentual beteiligt.
  • Unabhängig von Umfang, produzierter Stückzahl oder dem Erlös wird bei der Pauschallizenz ein Festbetrag von beiden Parteien ausgehandelt.

 

Fazit: Gebrauchsmuster oder Patent?

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, investiert besser etwas mehr in ein Patent: Dadurch wird sichergestellt, dass die Schutzvoraussetzungen bei Anmeldung erfüllt sind und es nicht zu einer überraschenden Löschung kommen kann. Schutz in der Anmeldephase bis zur Erteilung des Patents kann ein zusätzlich zum Patent angemeldetes abgezweigtes Gebrauchsmuster bieten. Wer jedoch lediglich eine kleinere Erfindung schützen möchte, ohne viel zu investieren, kann auch auf den Gebrauchsmusterschutz zurückgreifen, sollte allerdings in eine vorige Schutzrechtsrecherche des DPMA und eine genaue Untersuchung der Schutzvoraussetzungen investieren.

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