Die neue EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) – Was ändert sich?

aktualisiert am 20. Oktober 2023 9 Minuten zu lesen
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Im Februar 2016 ist die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie in Kraft getreten. Im Juli 2017 wurde der Gesetzesbeschluss zur Umsetzung verabschiedet. Die IDD ersetzt somit die 2002 verabschiedete Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD 2). Was sich für Vermittler geändert hat und bis Februar 2018 umgesetzt werden muss, erfahren Sie hier.

 

IDD ist die Abkürzung für Insurance Distribution Directive (Versicherungsvertriebsrichtlinie). Diese Richtlinie dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, der Vereinheitlichung bestehender Gesetze und Vorschriften sowie der Transparenz. Umfasst werden dabei nicht nur die Versicherungsvermittler, sondern jegliche Versicherungsvertriebsformen. Die IDD betrifft also alle Berufsgruppen, die Versicherungen vermitteln, also nicht nur Versicherungsagenturen, sondern auch beispielsweise Autohäuser oder Reisebüros. Sie betrifft auch Versicherungsmakler, die mit der neuen Regelung ebenfalls klar offenlegen müssen, wer sie vergütet und wessen Interessen der Makler wahrzunehmen hat. Eine klare Trennung von abhängiger und unabhängiger Beratung ist eines der Hauptziele der IDD. Mit dieser neuen Regelung wird auch der Personenkreis, der unter die IDD und den Gesetzesentwurf fällt, erweitert, nach diesem ist Versicherungsvertrieb nämlich nicht mehr nur das Vermitteln und Abschließen von und Beraten zu Versicherungen, sondern beinhaltet auch folgende Tätigkeiten:

  • Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung der Versicherungen, vor allem im Schadensfall
  • Bereitstellen von Informationen über Versicherungsverträge anhand von Informationen, die der Kunde zur Verfügung stellt
  • Erstellen einer Rangliste an potenziell passenden Versicherungsprodukten, inklusive Produkt- und Preisvergleich

Die IDD soll dafür sorgen, dass Versicherungsvermittler, die auf Provision arbeiten, primär im Interesse des Kunden und nicht honorar- oder provisionsbasierte Interessen verfolgen. Potenzielle Interessenskonflikte sollen so von vornherein ausgeschlossen werden. Weiterhin muss vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eine eindeutige Offenlegung der Vermittlungshintergründe und ebenfalls die Klärung eventueller Interessenskonflikte stattfinden, sodass der Kunde seine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

Was genau ist ein Interessenkonflikt?

Ein Interessenkonflikt entsteht, wenn der Vermittler ein Interesse an dem Vertrieb seiner eigenen Produkte hat oder aber ein gebundener Vermittler ist und es seine Priorität ist, eigene bzw. an ihn gebundene Produkte zu verkaufen, anstatt den Kunden objektiv zu beraten. Dies gilt auch für Versicherungsvermittler, die Teil einer Gruppe sind: diese müssen den Umgang mit Interessenkonflikten intern regeln. Mit der IDD darf für Versicherungsvermittler kein Interesse mehr daran bestehen, Produkte zu empfehlen, die für den Kunden nicht optimal sind.

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IDD: Was ändert sich?

Weiterbildung und Qualifikation

Mit der IDD, die ab Ende Februar 2018 greift, ändert sich einiges für Versicherungsvermittler: so werden diese gesetzlich nunmehr als Verkäufer von Versicherungen angesehen. Weiterhin gilt ab Februar 2018 die Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler. Zudem waren bisher 200 Stunden Fortbildung im Zeitraum von fünf Jahren für Versicherungsvermittler auf freiwilliger Basis angesetzt; die Empfehlung der Initiative „gut beraten” wird nun zur Pflicht, allerdings im kleinen Rahmen: Künftig sollen Vermittler jedes Jahr 15 Stunden in ihre Fortbildung investieren, jedoch nicht notwendigerweise im Rahmen von „gut beraten”-Schulungen. Zu guter Letzt muss die berufliche Qualifikation von jedem Versicherungsvermittler durch die Sicherstellung erweiterter Registrierungs-, Leumunds-, Qualifikations- und Weiterbildungsanforderungen bestätigt und regelmäßig überprüft werden.

Beratungspflicht und Wohlverhaltensregeln

Bevor ein Produkt in den Vertrieb gelangen darf, muss zukünftig ein Zielmarkt für jedes individuelle Produkt entwickelt werden. Jeder Produktanbieter ist mit Inkrafttreten der IDD dazu verpflichtet, seinen Zielmarkt durch verschiedene Kriterien wie Alter, finanzielle Situation oder Risikobereitschaft zu bestimmen. Ebenso muss bestimmt werden, wer nicht zur Zielgruppe gehört. Diese Zielmärkte müssen zukünftig bei der Beratung berücksichtigt werden. Für Versicherungsvermittler gehört es mit Inkrafttreten der IDD weiterhin zur Pflicht, sich bei Beratungsgesprächen zumindest nach den Wünschen und Bedürfnissen der Interessenten zu erkundigen und nur einen Vertrag zu vermitteln, der diesen entspricht. Dem Kunden müssen vor Vertragsabschluss objektive Informationen zum Vertrag dargelegt werden, damit er eine „wohlinformierte Entscheidung” treffen kann. Zu jedem Produkt muss ein zusätzliches Informationsblatt herausgegeben werden – dieses muss kurz und knapp über Laufzeit, Vertragskonditionen sowie Art und Umfang der Versicherungsleistung informieren.

Annexvermittler und Laienvertrieb

Mit Inkrafttreten der IDD werden auch Auflagen und Regelungen für sogenannte „Laienverkäufer” bzw. Annexvermittler erhoben: So gibt es ab jetzt Einschränkungen für verkaufte Versicherungen als Beiprodukt, beispielsweise im Elektrofachhandel oder im Reisebüro. Die nicht versicherungstechnisch ausgebildeten Verkäufer dürfen mit der Vermittlung von Versicherungsprodukten eine Jahresprämie von 600 Euro nicht überschreiten. Eine Ausnahme gilt für kurzzeitige Dienstleistungen mit einer Dauer von bis zu maximal drei Monaten: Hier darf die Prämie bei maximal 200 Euro liegen. Die angebotene Versicherung darf ausschließlich im Zusammenhang mit einer Reise, der Nichtinanspruchnahme einer Dienstleistung oder aber dem Verlust, Defekt oder Beschädigung einer Ware stehen.

Wer diese Jahreswerte bei seiner Tätigkeit überschreitet, unterliegt den Regelungen nach IDD. Für diese sogenannten Querverkäufe durch Annexvermittler tritt noch eine weitere Regelung in Kraft: Sobald ein Versicherungsprodukt mit einem Nichtversicherungsprodukt gemeinsam vermittelt wird, besteht für den Verkäufer die Pflicht, dem Kunden mitzuteilen, ob er beide Elemente auch separat erwerben kann. Die Kosten und Gebühren der einzelnen Produkte bzw. Dienstleistungen müssen offengelegt werden. Dieses sogenannte Koppelungsgebot soll den verdeckten Abschluss einer Versicherung verhindern. Finanzkunden sollen bei Abschluss einer Versicherung ebenfalls über Art und Umfang der Vermittlervergütung informiert werden.

Vergütung, Provision und Honorar

Ein Versicherungsvermittler darf mit Inkrafttreten der IDD ausschließlich von dem ihm beauftragenden Versicherungsunternehmen vergütet werden. Ausnahme: Er arbeitet im Privatkundenbereich auf einer Honorarbasis. Dies dient der Unterscheidung zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater. Ein Versicherungsberater unterscheidet sich dadurch von einem -vermittler, dass er ausschließlich von den Kunden bezahlt wird und in keiner Weise abhängig von einem Versicherungsunternehmen ist. Für den Versicherungsberater gilt das Provisionsabgabeverbot nicht. Das gefürchtete Provisionsverbot wird mit Umsetzung der IDD-Richtlinie nun doch nicht ausgeführt: die IDD verlangt kein Provisionsverbot, Versicherungsmakler, -vermittler und -berater können aufatmen. Ebenso wurde das Honorarannahmeverbot mit der IDD nun wieder aus dem Gesetz gestrichen. Das bedeutet, dass Versicherungsvertreiber wieder ein Honorar erhalten dürfen, auch wenn ihre Beratung letztlich zu keinem Abschluss führt. Vermittler müssen sich überdies entscheiden, ob sie auf Provisions- oder Honorarbasis beraten möchten: Mischformen sind mit Inkrafttreten der IDD nicht mehr erlaubt.

 

Kurz und knapp: Die wichtigsten Änderungen durch die IDD ab Februar 2018:

  • Registrierungspflicht
  • Kein Provisionsverbot
  • Fortbildung nun verpflichtend, 15 Std./ p. A.
  • Strikte Trennung von Beratung auf Honorar- und Provisionsbasis
  • Provisionsabgabeverbot bleibt bestehen
  • Auflagen für Annexvermittler
  • Verkäufe müssen transparent gestaltet werden
  • Zusätzliches Informationsblatt zu jedem Produkt
  • Mindestanforderungen für persönliche Beratungen
  • Sicherstellung und Überprüfung von Registrierung, Leumund, Qualifikation und Weiterbildung

 

Stichtag für die Gültigkeit der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie: 23. Februar 2018. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.).

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