Erklärung zu selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft: So geht’s

aktualisiert am 20. Oktober 2023 11 Minuten zu lesen
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Gerade in der Startphase oder in schlechten Wirtschaftsjahren sind Unternehmer häufig von schwankenden Umsätzen betroffen. Wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten abzudecken, können auch Selbständige von staatlichen Sozialleistungen profitieren. Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (ALG2) korrekt zu ermitteln, müssen sie die “Erklärung zu selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft” ausfüllen. Dieser Ratgeber erklärt, unter welchen Voraussetzungen Selbständige, Gewerbetreibende und Landwirte ALG2 beantragen können und was sie beim Ausfüllen der Anlage EKS beachten müssen.

 

Was ist die Anlage EKS?

Die Erklärung zu selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft (kurz: Anlage EKS) dient der Arbeitsagentur als Grundlage, um den Regelsatz von selbständigen Antragstellern auf Arbeitslosengeld 2 (“Hartz-IV-Leistungen”) zu ermitteln. Da nicht vorhersehbar ist, welches Einkommen in der Zukunft erwirtschaftet wird, müssen die voraussichtlichen Einnahmen des Antragstellers so genau wie möglich berechnet werden.

 

Aufbau und Inhalt der Anlage EKS

Der Aufbau der Anlage EKS ähnelt einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Das Dokument umfasst insgesamt fünf Seiten und ist online zum Download verfügbar. Darin wird nach folgenden Angaben gefragt:

  • Persönliche Daten
  • Angaben zu einer weiteren Person in der eigenen Bedarfsgemeinschaft, die die selbständige Tätigkeit ausübt
  • Auswahl: Vorläufige oder abschließende Angaben?
  • Bewilligungszeitraum
  • Daten zur selbständigen Tätigkeit
  • Personal
  • Zuschüsse und Beihilfen
  • Darlehen
  • Angaben zu Betriebsräumen
  • Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Betriebseinnahmen
    • Betriebsausgaben
    • Gewinn
    • Personenbezogene Ausgaben

 

Gesetzlicher Rahmen der Anlage EKS

Die gesetzlichen Grundlagen sind in der „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld” (ALG2-Verordnung) geregelt. Laut § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) müssen alle Tatsachen angegeben werden, die für die Leistung erheblich sind. Des Weiteren müssen Antragsteller der Auskunftserteilung durch Dritte zustimmen. Die Schätzung mit der Anlage EKS gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R) als zumutbare Mitwirkungshandlung.

 

Voraussetzungen: Wann können Selbständige Arbeitslosengeld 2 beantragen?

Um Arbeitslosengeld 2 als zusätzliches Einkommen zu beantragen, müssen Sie nicht zwingend Ihre selbständige Tätigkeit aufgeben. Auch eine neue Existenzgründung ist für ALG2-Empfänger möglich. Die Beantragung des ALG2 im Rahmen der „Grundsicherung für Arbeitssuchende” (Sozialgesetzbuch II) setzt lediglich voraus, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Sie müssen sich außerdem dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ihr Leistungsanspruch wird auch auf diejenigen Angehörigen übertragen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Mit dem Begriff „Bedarfsgemeinschaft” sind alle Personen gemeint, die mit Ihnen in einem Haushalt leben (§ 7 SGB II). Auch wenn Sie alleine leben, gelten Sie als Bedarfsgemeinschaft.

Das ALG2 finanziert folgendes:

  • Regelbedarf (§ 20 SGB II)
  • Mehrbedarf (§ 21 SGB II)
  • Unterkunft- und Heizkosten (§ 22 SGB II)
  • Erstausstattungen (§ 24 SGB II)
  • Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II)
  • Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II)

Im SGB II ist festgelegt, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit beibehalten können, wenn Ihre Bedürftigkeit in absehbarer Zeit überwunden wird. Dies müssen Sie mit aussagekräftigen Zahlen und Daten belegen. Für die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II wird vorausgesetzt, dass keine Ansprüche auf Wohngeld, den Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen oder dem Kinderzuschlag gelten.

Auch wenn Sie weiterhin selbständig bleiben dürfen, müssen Sie als ALG2-Empfänger dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Das heißt, dass Sie zumutbare Jobangebote als potenzieller Arbeitnehmer nicht ablehnen dürfen. Ob Sie Ihre selbständige Tätigkeit als Haupt- oder Nebengewerbe betreiben, spielt dabei keine Rolle. Gleichzeitig müssen Sie sich bemühen, dass das Einkommen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit für die Lebenshaltungskosten ausreicht und Sie nicht mehr auf ALG2 angewiesen sind. Waren Sie vor Ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer, müssen Sie bei Ihrem Antrag auf ALG2 eine von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitsbescheinigung vorlegen.

 

Vorgehensweise bei der EKS

Bei Ihrer Erklärung zu selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft gehen Sie wie folgt vor:

  1. Stellen Sie Ihren Antrag beim zuständigen Jobcenter. Die für die Beantragung von ALG2 benötigten Formulare können Sie vorher im Internet herunterladen. Drucken Sie am besten die Formulare aus und bringen Sie sie zum Jobcenter mit. Dort stellen Sie zunächst einen formlosen Antrag und füllen die Formulare anschließend mit der Unterstützung eines Sachbearbeiters aus.
  2. Füllen Sie das Formular „vorläufige EKS” aus und reichen Sie es mit Ihrem ALG2-Antrag ein. Im Anschluss erhalten Sie einen vorläufigen Bescheid anhand der vorläufigen EKS.
  3. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes reichen Sie die endgültige EKS ein. Im Anschluss erhalten Sie einen Änderungsbescheid von Ihrem Jobcenter, der sich abhängig von Ihrem tatsächlichen Einkommen innerhalb des Bewilligungszeitraumes unterscheidet:
    • Einkommen höher als geschätzt: Sie müssen die Leistungen, die über Ihren Bedarf hinausgehen, wieder zurückzahlen.
    • Einkommen niedriger als geschätzt: Sie können von der Arbeitsagentur eine Nachzahlung der Leistungen verlangen, die Ihnen noch zur Bedarfsdeckung fehlen.

 

So wirken sich Ihre Einnahmen auf Ihr ALG2 aus

Zweck der Anlage EKS ist die möglichst akkurate Einschätzung Ihrer Einnahmen, um Ihren ALG2-Anspruch festzustellen. Denn fast alle Einnahmen werden auf das ALG2 angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, wann das Geld erwirtschaftet wurde und wofür es bestimmt ist. Bei der Ermittlung des ALG2-Bedarfs werden sämtliche Einkünfte aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Dazu zählen folgende Einkünfte:

Die geschätzten Einnahmen in der Anlage EKS wirken sich auf den ALG2-Anspruch aus. Wenn Sie innerhalb des Bewilligungszeitraums mehr Einkommen erwirtschaftet haben als angegeben, müssen Sie nicht nur mit Kürzungen, sondern auch mit Rückzahlungsforderungen des Jobcenters rechnen. Umgekehrt können Sie Ansprüche auf Rückzahlung geltend machen, wenn Sie weniger Einkommen erwirtschaftet haben, als Sie in der Anlage EKS angegeben haben.

Der Einnahmenüberschuss wird um einen Erwerbstätigenfreibetrag gemindert, der Restbetrag von der individuellen ALG2-Obergrenze abgezogen. Je nach Höhe des monatlichen Bruttoeinkommens wird der Erwerbstätigenfreibetrag individuell berechnet:

  • Einkommen zwischen 100,01 Euro und 1.000,00 Euro → 20 Prozent des Bruttoeinkommens
  • Einkommen ab 1.000,01 Euro → 10 Prozent des Bruttoeinkommens

Die Obergrenze für den Erwerbstätigenfreibetrag liegt bei 1.500 Euro für Bedürftige mit mindestens einem minderjährigen Kind, ansonsten bei 1.200 Euro.

 

So wird das Einkommen mit der Anlage EKS ermittelt

Die Ermittlung des Einkommens mit der Anlage EKS wird in zwei Schritten vollzogen. Zuerst wird das Bruttoeinkommen ermittelt bzw. den betrieblichen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Dabei werden die Einnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraums errechnet. Im Anschluss werden die notwendigen Ausgaben, auch “Absetzungen” genannt, vom Bruttoeinkommen abgezogen. Ob die Ausgaben als notwendig gelten, hängt davon ab, inwiefern sie “den Lebensumständen während des Bezuges von Arbeitslosengeld 2 entsprechen”.

Folgende Ausgaben werden von den Bruttoeinnahmen abgezogen (gemäß § 11 b SGB II):

  • Einkommensteuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III
  • Private Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind
  • Haftpflichtversicherungen für selbständige Dienstleister und Freiberufler
    • Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für ein privates Kraftfahrzeug
    • Gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung
  • Ggf. Beiträge zur Krankheits- und Altersvorsorge
    Beiträge zur Riester-Rente
    Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
    Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort

Ausgaben, die ganz oder teilweise vermeidbar sind oder nicht den Lebensumständen entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Sollten Sie verschuldet sein, wird dies nicht angerechnet. Ob Ihre Ausgaben wirtschaftlich angemessen sind, entscheidet Ihr Fallmanager. Achten Sie also darauf, unnötige Kosten zu vermeiden und Ihre Ausgaben zu optimieren. Stimmen Sie Ihre Investitionen mit Ihrem Fallmanager ab, bevor Sie sie tätigen.

Beachten Sie an dieser Stelle, dass das Einkommen nicht mit dem steuerrechtlichen Gewinn gleichzusetzen ist. Außerdem ist für die Berechnung nicht das Kalenderjahr relevant, sondern grundsätzlich der Bewilligungszeitraum.

 

Zwang zur Aufgabe der Selbständigkeit: Was tun?

Leider kann es passieren, dass Ihr zuständiger Sachbearbeiter aufgrund Ihres Einkommens entscheidet, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgeben müssen. Diese Entscheidung ist nicht immer berechtigt und wird in manchen Fällen getroffen, ohne die betroffene Person als Einzelfall zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch nicht sofort aufgeben.

Suchen Sie das Gespräch mit der Teamleitung im Jobcenter und finden Sie heraus, ob die Entscheidung legitim ist. Wenn die Entscheidung nicht zurückgenommen wird und das Jobcenter die Vorschriften falsch angewendet hat, legen Sie einen förmlichen Widerspruch ein. In Härtefällen besteht sogar die Möglichkeit, ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht in die Wege zu leiten. Nutzen Sie die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts, der Sie zu Ihren Möglichkeiten berät und bei Ihrem weiteren Vorgehen unterstützt.

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