Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Definition, Verwendung und Anmeldung

aktualisiert am 20. Oktober 2023 11 Minuten zu lesen
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Design und Gestalt sind die Seele kreativer Schöpfungen. Der Schutz Ihrer Ideen ist auch europaweit möglich: Mit dem so genannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster können Sie Ihre Designs im gesamten Raum der Europäischen Union vor Imitatoren schützen. firma.de erklärt kompakt, welche Voraussetzungen Sie beachten müssen und was das Schutzrecht bietet.

 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Definition

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist die EU-weite Variante des eingetragenen Designs in Deutschland. Beide Begriffe beschreiben gewerbliche Schutzrechte für die Erscheinungsform eines Produkts. Damit sind die gestalterischen Merkmale und Besonderheiten von Erzeugnissen (oder Teilen davon) gemeint:

  • Linien
  • Farben
  • Konturen
  • Strukturen
  • Materialien
  • Verzierungen

 

Was sind Erzeugnisse?

Erzeugnisse sind alle denkbaren industriellen und handwerklichen Gegenstände. Dazu zählen unter anderem grafische Gestaltung, Verpackung, Symbole und Schriftarten.

Teilerzeugnisse – also Bestandteile eines Gegenstandes – die zerlegt oder zusammengesetzt werden können, eignen sich auch für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Wer schützt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Die zuständige Behörde ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante. Es verwaltet das EU-weite Register aller eingetragenen Geschmacksmuster. So kann Ihr Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einer einzigen Anmeldung in der gesamten EU geschützt werden.

GGV: Rechtlicher Rahmen für Geschmacksmuster

Das Schutzrecht basiert auf der Grundlage der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Grundsätzlich werden zwei Varianten der Schutzrechte unterschieden: Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM)

Wie der Name schon verrät, muss das Geschmacksmuster im Register eingetragen werden, um den vollen Schutzumfang zu erhalten. Dazu ist ein Antrag beim EUIPO nötig.

Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Auch ohne eine Registrierung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters genießen Sie als Hersteller neuer Designs europaweite Schutzrechte. Der Umfang und die Schutzdauer sind im Vergleich zum eingetragenen GGM allerdings eingeschränkt.

 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Welche Variante ist die richtige?

Für welche Variante des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Sie sich entscheiden, können Sie frei entscheiden. Für Ihren Überblick können Sie hier den Umfang der Schutzrechte direkt vergleichen:

Eingetragenes Geschmacksmuster Nicht eingetragenes Geschmacksmuster
Grundsätzlicher Schutz Rechteinhaber haben das alleinige Recht zur

  • Herstellung
  • Vermarktung
  • Vertrieb
  • Einfuhr und Ausfuhr

eines Erzeugnisses, das das geschützte Geschmacksmuster enthält.

Rechteinhaber haben das alleinige Recht zur

  • Herstellung
  • Vermarktung
  • Vertrieb
  • Einfuhr und Ausfuhr

eines Erzeugnisses, das das geschützte Geschmacksmuster enthält.

Schutzdauer
  • Fünf Jahre
  • Schutzrechte können viermal um jeweils fünf Jahre verlängert werden
  • Maximale Schutzdauer: 25 Jahre
  • Drei Jahre
  • Keine Verlängerung möglich
  • Keine nachträgliche Anmeldung möglich
Schutzumfang Schutzrechte umfassen den Schutz vor ähnlichen Geschmacksmustern, die in gutem Glauben entwickelt wurden. Das bedeutet, wenn ein Konkurrent eine unabsichtliche Imitation kommerziell nutzt, können Sie rechtlich gegen ihn oder sie vorgehen. Schutzrechte sind auf bösartige Imitation und absichtliche Kopien Ihres Geschmacksmusters durch Wettbewerber beschränkt, die kommerziell genutzt werden. Die Nachweispflicht liegt beim Kläger.
Schutzvoraus-setzungen
  • Neuheit
  • Eigenart
  • Vollständige Anmeldung und Zahlung der Gebühren
  • Neuheit
  • Eigenart
  • Offenbarung innerhalb der EU
Empfohlene Nutzung kommerziell  nicht kommerziell

Voraussetzungen für die Anmeldung

Die Hürden bei der Anmeldung sind vergleichsweise hoch. Das EUIPO selbst schreibt: „Bei einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geht es um alles oder nichts: Entweder Sie erhalten es für alle Mitgliedstaaten oder Sie erhalten es überhaupt nicht.” – Welche Schutzvoraussetzungen gelten also?

Neuheit

Ihr Geschmacksmuster muss neu sein. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung kein anderes identisches GGM in der EU veröffentlicht worden sein darf. Das EUIPO entscheidet, ob zwei ähnliche GGM nebeneinander existieren dürfen. Unterscheiden sich zwei oder mehrere Designs nur in unwesentlichen Details, ist es möglich, dass sie als identisch eingestuft werden.

Neuheitsschonfrist

Als Neuheit gelten nur Geschmacksmuster, die innerhalb von zwölf Monaten angemeldet werden. Das Gesetz spricht von der „Offenbarung” als entscheidendem Stichtag. Damit ist der Termin gemeint, seitdem ein Design der Öffentlichkeit zugänglich ist. Offenbarte Designs, die erst nach über einem Jahr als GGM registriert werden sollen, erfüllen diese Schutzvoraussetzung demnach nicht mehr.

Eigenart

Ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, entscheidet der Gesamteindruck. Laut Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung muss ein informierter Benutzer beim Anblick in der Lage sein, Ihr GGM von existierenden GGM zu unterscheiden.

 

Vorteile der Eintragung eines GGM

Grundsätzlich ist es also möglich, viele Schutzrechte zu erhalten ohne eine Anmeldung beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum. Warum lohnt die Registrierung dennoch?

Die Rechte, die Sie mit der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhalten, sind wesentlich stärker und weiter:

  • Ein klarer Vorteil ist der Schutzumfang. Kopiert ein Imitator Ihre Designideen dreist und nutzt sie gewerblich, müssen Sie nicht nachweisen, dass Ihr Geschmacksmuster dem Nachahmer bereits bekannt war. Falls ein Parallelentwurf auftaucht, sind Sie ohne die Eintragung beim EUIPO  in der Beweispflicht. Wenn Sie die nötigen Nachweise nicht vorlegen können, haben Sie rechtlich keine Möglichkeit, den Imitator zu stoppen oder Schadensersatz einzufordern.
  • Die Schutzdauer ist ein zweiter großer Vorteil. Nach drei Jahren verfällt der Schutz eines nicht eingetragenen Geschmeinschaftsgeschmacksmusters für immer. Zu diesem Zeitpunkt ist die nachträgliche Eintragung nicht mehr möglich.
  • Desweiteren ist der Nachweis des Zeitpunktes der Offenbarung aufwendig. Sie müssen konkret nachweisen, zu welchen Zeitpunkt das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union zugänglich gemacht wurde. Mit einer Anmeldung ist dieser Nachweis nicht mehr nötig.
  • Eine Sammelanmeldung für GGM ist möglich: Mit einer einfachen Anmeldung können gleich mehrere Variationen desselben Geschmacksmusters geschützt werden. Ihr Vorteil: Das EUIPO gewährt Mengenrabatte. Die Details können Sie der Kostentabelle weiter unten entnehmen.
  • Falls Ihre Ideen kopiert werden, ist der Nachweis der Rechteinhaberschaft einfach: Sie erhalten vom EUIPO eine Urkunde über die Schutzrechte.

 

Nachteile der Eintragung des GGM

Die Anmeldung erfordert einen gewissen Verwaltungsaufwand. Außerdem sind die umfangreichen Schutzrechte nicht umsonst: Für die Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entstehen Kosten.

Kosten für europaweite Schutzrechte (Stand 2020)

Hier ist ein Überblick der Kostenstruktur bei der Eintragung Ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Dienstleistung Kosten
Eintragung GGM 230 €
Bekanntmachung GGM 120 €
Aufschiebung der Bekanntmachung 40 €
Sammelanmeldung mehrerer Geschmacksmuster

  • 2. – 10. Anmeldung
  • ab. 11. Anmeldung
Gestaffelte Mengenrabatte

  • 50% Rabatt auf den Einzelpreis
  • ca. 25 % Rabatt auf den Einzelpreis

Standardmäßig wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach der Eintragung auch veröffentlicht. Der reguläre Preis für beide Dienstleistungen liegt bei 350 Euro. Wenn Sie das GGM eintragen, aber noch nicht sofort “offenbaren” möchten, ist alternativ eine Aufschiebung möglich. Wichtig: Egal für welche Methode Sie sich entscheiden, die Zahlung muss sofort bei der Antragsstellung erfolgen.

Beschleunigte Anmeldung

Zusätzlich zum regulären Anmeldeverfahren bietet die europäische Behörde auch ein Fast-Track-Verfahren an. Wenn die Anmeldung keine Fehler aufweist, wird das GGM schon innerhalb von zwei Tagen eingetragen.  Für das Fast-Track-Verfahren fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Voraussetzungen für die Teilnahme am beschleunigten Verfahren

  • Nutzung des gesonderten Online-Formulars
  • Nutzung der Produktklassifizierung DesignClass zur Angabe der Produkte, auf die sich Ihr Geschmacksmuster bezieht
  • Vollständigkeit aller relevanten Anhänge
  • Zahlung der Gebühren per Lastschriftverfahren oder Kreditkartenzahlung

 

Verfügbarkeit des GGM

Bitte prüfen Sie selbständig oder mithilfe eines Dienstleisters, ob Ihr Design bereits von einem anderen Wettbewerber geschützt wurde. Die Website des EUIPO bietet eine Bildersuche, die Sie kostenlos nutzen können. Alternativ rät die Behörde Antragstellern, die umfangreiche Datenbank DesignView zur Recherche zu nutzen.

Identisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Es ist möglich, dass Sie bei der Verfügbarkeitsprüfung auf ein sehr ähnliches GGM aufmerksam werden. Was können Sie in diesem Fall tun?

  • Kontaktaufnahme: Kontaktieren und verhandeln Sie mit dem Rechtebesitzer des kollidierenden GGM. Möglicherweise können Sie eine Einigung erzielen.
  • Anfechtung: Fechten Sie das erste Geschmacksmuster an. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, müssen Sie die Nachweise aufbringen, dass Sie Besitzer der älteren Designrechte sind.
  • Entwurfänderung: Wenn Sie nicht nachweisbar im Besitz der älteren Rechte sind, lohnt sich eine rechtliche Auseinandersetzung kaum. Ändern Sie lieber Ihren eigenen Entwurf.

Tipp: Holen Sie sich Rat von einem Fachanwalt mit Erfahrung im Bereich Designrecht. Er oder sie wird Ihnen eine Einschätzung geben können, ob eine Anfechtung Erfolgsaussichten hat oder wie Sie eine erste Kontaktaufnahme gestalten können.

Anmeldung trotz identischer Muster?

Das Risiko liegt ganz bei Ihnen. Wenn Sie ein Geschmacksmuster anmelden, obwohl Ihre Recherche identische Ergebnisse gezeigt hat, ist eine Anmeldung trotzdem möglich. Weil Sie Rechte Dritter verletzen, ist ein Verletzungsverfahren wahrscheinlich.

Folgendes Szenario ist denkbar: Der Konkurrent bemerkt Ihre Neueintragung und stellt einen Antrag für ein Nichtigkeitsverfahren. Entweder die beiden betroffenen Parteien einigen sich oder das EUIPO entscheidet über den Sachverhalt. Wenn Ihr GGM als nichtig erklärt wird, tragen Sie die Gesamtkosten des Verfahrens: Sie zahlen die Kosten für den Antrag auf Nichtigerklärung und für die Vertretungskosten. Laut EUIPO belaufen sich die Gesamtkosten eines solchen Verfahren in der Regel auf 750 Euro.

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