Rechtsurteil: Kündigung wegen falscher Angaben zur Arbeitszeit

aktualisiert am 20. Oktober 2023 3 Minuten zu lesen
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Die Mittagspause nicht registrieren, auf der Geschäftsreise einen Privattermin wahrnehmen, bei der Zeiterfassung schummeln. Scheinbar kleine Vergehen können Arbeitnehmer den Job kosten.

Eine Laborarbeiterin hat es mit der Arbeitszeit nicht so genau genommen: Während der Arbeitszeit brachte sie Ihr Auto in die Werkstatt. Weiterhin half sie auf einer Dienstreise bei den Bundesjugendspielen ihrer Tochter. Diese privaten Aktivitäten kosteten sie den Job.

Der Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos wegen Arbeitszeitbetrug. Um der Angestellten auf die Schliche zu kommen, hatte er neben den dienstlichen Terminen auch die privat erfassten Termine ausgewertet. Dagegen wehrte sich die Frau mit einer Kündigungsschutzklage. Allerdings ohne Erfolg.

 

Private Daten dürfen vor Gericht verwendet werden

Grundsätzlich müssen Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen vom Arbeitgeber nachgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass der Arbeitgeber die im Dienst-Laptop festgehaltenen privaten Termine nicht ohne Beisein seiner Mitarbeiterin hätte überprüfen dürfen. Allerdings wiege der Vorwurf des Zeitbetruges schwerer als die Form der Überprüfung durch den Arbeitgeber. Deshalb durften die Ergebnisse vor Gericht verwendet werden.

 

Falsche Angaben bei der Zeiterfassung: Keine Abmahnung notwendig

Dass falsche Angaben zur Arbeitszeit den Job kosten, musste auch eine Verwaltungsfachangestellte erfahren. Sie war tariflich nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Im Betrieb war Gleitzeit vereinbart. Die Mitarbeiter konnten ihre Arbeitszeit zwischen sechs und 22 Uhr frei bestimmen. Die Angestellten mussten jedoch ihre Arbeitszeit minutengenau dokumentieren. Das geschah durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem am Arbeitsrechner.

Da die Angestellte an sieben Arbeitstagen insgesamt 135 Minuten unzutreffend als Arbeitszeit eingetragen hatte, kündigte ihr der Arbeitgeber wegen Arbeitszeitbetrugs außerordentlich. Die Frau klagte gegen die Kündigung und machte geltend, dass die Arbeitszeit beginne, wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfährt.

Das Arbeitsgericht gab ihrer Klage statt, doch verlor die Klägerin im Anschluss sowohl vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen als auch dem Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht war zudem der Auffassung, dass eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen sei. Schließlich sei die erforderliche Vertrauensgrundlage für eine Weiterbeschäftigung auch nach einer Abmahnung nicht wiederherzustellen gewesen.

 

Weiterbeschäftigung trotz Arbeitszeitbetrugs

Nicht immer gehen Kündigungsschutzklagen wegen Arbeitszeitbetrugs zu Ungunsten der Arbeitnehmer aus. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einer langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin nicht ohne weiteres gekündigt werden kann, weil sie falsche Arbeitszeiten eingetragen hat.

Die Arbeitnehmerin war seit fast zwanzig Jahren als Sachbearbeiterin in einem Unternehmen in Berlin beschäftigt. Die Mitarbeiter trugen ihre Arbeitszeiten in eine allgemein zugängliche Excel-Tabelle ein. In einer Betriebsrichtlinie stand explizit, dass falsch erfasste Arbeitszeiten Anlass für eine fristlose Kündigung seien. Dennoch trug die Angestellte mehrfach falsche Arbeitszeiten ein. Als ihr daraufhin fristlos gekündigt wurde, reichte die Angestellte eine Kündigungsschutzklage ein und gewann. Die Begründung: Sie habe vorher 19 Jahre lang ohne Beanstandung für das Unternehmen gearbeitet und hatte die ihr übertragenen Aufgaben trotz der falschen Zeitangaben erledigt. Hinzu kam, dass die falschen Angaben in der Excel-Tabelle leicht nachgeprüft werden konnten und die Tabelle selbst nicht manipulationssicher war.

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