Schwangere Mitarbeiter: Kündigungsschutz vor und nach der Geburt

aktualisiert am 20. Oktober 2023 5 Minuten zu lesen
Hero Icon

Schwangere Mitarbeiter genießen in Deutschland eine ganze Reihe besonderer Rechte, die auf den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes basieren.

 

Mutterschutzgesetz

Das Gesetz soll die werdende Mutter und ihr Kind vor und nach der Geburt vor Gefährdungen und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz schützen. Gleichzeitig verhindern die gesetzlichen Vorgaben finanzielle Einbußen oder sogar einen möglichen Verlust des Arbeitsplatzes .

Seit Mai 2016 stehen zudem nicht nur Angestellte unter Mutterschutz, sondern auch Studentinnen und Schülerinnen. Diese können beispielsweise im Rahmen des Mutterschutzes Prüfungen ausfallen lassen.

 

Schwangere im Angestelltenverhältnis: Beschäftigungsverbot

Für werdende Mütter gilt vor der Geburt ein sechswöchiges Beschäftigungsverbot. Diese Berechnung basiert auf dem Geburtstermin, den der Gynäkologe berechnet. Nach der Geburt müssen die frischgebackenen Mütter noch mindestens acht Wochen zu Hause bleiben. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die postnatale Arbeitspause auf zwölf Wochen. Derzeit plant die EU-Kommission die Mutterschutzregelungen bezüglich der Dauer europaweit einheitlich zu regeln. Das Beschäftigungsverbot rund um die Geburt würde sich dann auf 20 Wochen erhöhen.

Optionale Beschäftigungsverbot vor der Geburt

Arbeitnehmerinnen, die vor der Geburt länger arbeiten wollen, können dies auf eigenen Wunsch tun. Sie dürfen ihre Meinung aber jederzeit ändern. Ihr Gehalt bekommen werdende Mütter während des Beschäftigungsverbotes weiter. Das Mutterschaftsgeld wird anteilig von der Krankenkasse und dem Arbeitnehmer bezahlt.

 

Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

Neben dem gesetzlich vorgegebenen Beschäftigungsverbot vor und nach der Schwangerschaft, kann der Arzt auch ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Das kann beispielsweise bei einer Risikoschwangerschaft, einer Mehrlingsschwangerschaft oder besonders schweren Schwangerschaftsbeschwerden der Fall sein. Ein Arzt kann ein solches Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn Gesundheit und Leben von Kind oder Mutter gefährdet sind. Unternehmen, die dieses Verbot ignorieren, können später zu Entschädigungszahlen verpflichtet werden.

Generelles Beschäftigungsverbot

Einige Berufe sehen sogar ein Beschäftigungsverbot vor ab dem Zeitpunkt, an dem der Arzt die Schwangerschaft feststellt. Dazu zählen Berufsgruppen, bei denen das Gesundheitsrisiko für die Schwangere und das ungeborene Kind erhöht ist:

  1. Infektionen (Viren, Bakterien und Pilze)
  2. körperliche Belastung (Chemikalien, Strahlung, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, langes Stehen)
  3. Umwelteinflüsse (starker Hitze, Kälte und Nässe)

Zu den Berufsgruppen, die nach § 11 MuschG ein generelles Berufsverbot, betreffen kann, zählen unter anderem:

  • Altenpflegerinnen
  • Angestellte in Wäschereien
  • Arzthelferinnen
  • Ärztinnen
  • Baggerfahrerinnen
  • Bademeisterinnen
  • Erzieherinnen
  • Gärtnerinnen
  • Hochofenarbeiterinnen
  • Krankenschwestern
  • Laborantinnen
  • Lageristinnen
  • Mechanikerinnen
  • Mitarbeiterinnen in der chemischen Industrie
  • Reinigungskräfte
  • Straßenarbeiterinnen
  • Zahnärztinnen

 

Kündigungsschutz für Schwangere

Laut Mutterschutzgesetz dürfen Frauen ab Beginn der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Erhält eine Schwangere eine Kündigung, da der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft wusste, hat sie zwei Wochen Zeit ihrem Arbeitgeber darüber zu informieren. Der Kündigungsschutz gilt dann rückwirkend. Wie lange eine Schwangere im Unternehmen beschäftigt ist, ist für den Kündigungsschutz unwichtig. Deshalb sind auch Auszubildende und Angestellte in der Probezeit geschützt.

Unternehmen, die Schwangeren kündigen wollen, brauchen dazu eine Genehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Diese kann beispielsweise erteilt werden, wenn der Betrieb geschlossen werden soll.

Tipp: Wenn Sie schon schwanger sind, und ein Vorstellungsgespräch haben, müssen Sie die Schwangerschaft nicht erwähnen und der Arbeitgeber darf auch nicht danach fragen.

 

Bezahlte Freistellungen und Elternzeit

Bezahlte Freistellungen stehen Arbeitnehmerinnen laut Mutterschutzgesetz beispielsweise dann zu, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft während der Arbeitszeit zum Frauenarzt müssen. Außerdem können Mütter und Väter beim Arbeitnehmer Elternzeit beantragen – bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Sprich: Jeder Elternteil hat das Recht bis zu drei Jahre zu Hause zu bleiben. Gehalt gibt es während dieser Zeit nicht, aber Eltern können in ihren alten Job zurückkehren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich anmelden. Sobald der Antrag gestellt ist, darf auch keine Kündigung mehr erfolgen. Der Kündigungsschutz endet dann mit dem Ablauf der Elternzeit.

Tipp: Angestellte sollten die Elternzeit ausschließlich schriftlich beantragen und den Arbeitgeber besser nicht mündlich informieren. Der könnte sonst auf die Idee kommen, vor dem schriftlichen Antrag eine Kündigung auszusprechen.

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!