Schadensersatz wegen unwirksamer Kündigung im Arbeitsrecht 

Wenn ein Arbeitsgericht entscheidet, dass die Kündigung eines Mitarbeiters unwirksam war, können Schadensersatzansprüche gegen Arbeitgeber entstehen. Die Höhe der Kompensation richtet sich immer nach den besonderen Umständen im Einzelfall. So können Sie Rechtsstreitigkeiten in solchen Fällen vorbeugen.

 

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Konflikte im Arbeitsrecht: Oft entscheidet das Gericht

Der Anspruch auf Schadensersatz nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, wenn dem Arbeitgeber schon im Vorfeld der Kündigung klar war, dass sie arbeitsrechtlich unwirksam ist.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Die Wirksamkeit einer Kündigung lässt sich in Deutschland oft nur schwer voraussagen. Der Sinnspruch, dass man sich vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand befindet, trifft vor allem im Arbeitsrecht häufig zu. Auch wenn Sie formal alles richtig gemacht haben, kann es im Rahmen einer Kündigungsschutzklage dazu kommen, dass das zuständige Arbeitsgericht die Sache grundsätzlich anders bewertet. Was passiert nun? Ist die Kündigung gemäß Urteil unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Sofern Sie dies als Arbeitgeber bereits zuvor hätten erkennen können, steht häufig die Frage nach einem Schadensersatz für den zu Unrecht gekündigten Angestellten im Raum.

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Schadensersatz bei fristloser Kündigung

Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der fristlosen Kündigung um einen Rechtsakt mit sofortiger Wirkung. Für eine solch einschneidende Maßnahme müssen gute Gründe vorliegen. Die grundsätzliche Richtlinie ist hierbei, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die rechtlichen Hürden sind allerdings hoch, um Angestellte ausreichend vor willkürlichen, sofortigen Entlassungen zu schützen.

Nachvollziehbarer Kündigungsgrund entscheidet

Tätliche Angriffe durch den Arbeitnehmer mit schweren Verletzungen oder Diebstahl von Eigentum des Arbeitgebers rechtfertigen eine fristlose Kündigung in jedem Fall. In vielen anderen Fällen gibt es allerdings Grauzonen für die Bewertung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung. Wenn ein Arbeitsgericht entscheidet, dass der Sachverhalt für eine fristlose Kündigung nicht genügt, entsteht in der Regel ein Anspruch auf Schadensersatz für den entlassenen Mitarbeiter.

Eine Begründung ist im Rahmen einer fristlosen Kündigung nicht notwendig. Insofern sollten Sie Kündigungsschreiben immer möglichst knapp und nüchtern halten, um sich im Nachhinein keine Probleme zu erschaffen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung und infolgedessen zu Schadensersatzansprüchen führen.

 

Schadensersatz bei ordentlicher Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet, den der Arbeitsvertrag erlaubt. Diese Frist verlängert sich im Normalfall, wenn das Arbeitsverhältnis länger besteht. Wichtig: Auch für eine ordentliche Kündigung muss weder von Seiten des Arbeitgebers noch von Arbeitnehmer eine Begründung angegeben werden.

Kündigungsschutzklage vermeiden

Sofern es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt, folgt auf eine Kündigung regelmäßig eine Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer klagt in diesem Zusammenhang ein, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Wenn Sie in der Kündigung Gründe angegeben, sind Sie nun auf diese festgelegt. Dadurch nehmen Sie sich die Flexibilität, die in einem Rechtsstreit entscheidend sein kann. Zum Beispiel hat in manchen Fällen eine personenbedingte Kündigung wenig Aussicht auf Erfolg, während ein betriebsbedingter Kündigungsgrund belegbar ist. Noch schwieriger wird es in der Regel, wenn die Kündigung sogar mehrfach begründet wird (personenbedingt, verhaltensbedingt und betriebsbedingt). Unter diesen Voraussetzungen wird das angerufene Arbeitsgericht meist hellhörig und hakt bei jedem der genannten Beweggründe einzeln nach. Das bedeutet, dass Sie alle erwähnten Gründe überzeugend darstellen und erläutern müssen.

 

Schadensersatz bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

In Ausnahmefällen kann es auch dann zu Schadensersatzansprüchen für den Arbeitnehmer kommen, obwohl er oder sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Ein solches Szenario ist denkbar, wenn die fristlose Kündigung aus Gründen erfolgte, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

Um Prozesskosten zu vermeiden, ist es oft sinnvoll sein, auf entsprechende Forderungen des Arbeitnehmers frühzeitig einzugehen und einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der alle offenen Fragen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis abschließend klärt.

 

Verfahren: Kündigungsschutzklage wegen unwirksamer Kündigung

Sofern eine Kündigung erteilt wurde, hat der betroffene Arbeitnehmer drei Wochen Zeit für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Im Rahmen des anschließenden Verfahrens wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft. Die folgenden Urteilssprüche sind für Arbeitgeber relevant.

Kündigungsschutzklage endet im Vergleich

Auch wenn die Kündigungsschutzklage dem Wortlaut nach mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung erhoben wird, zielt sie doch meist auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ab. Der Streit wird dann regelmäßig darüber geführt, in welcher Höhe die Abfindung zu zahlen ist.

Abfindung wegen unwirksamer Kündigung

Als Faustformel gilt hier ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Nach zwanzig Jahren im Unternehmen ergibt dies zehn Monatsgehälter.

Über die Zahlung der Abfindung wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Dieser beinhaltet häufig noch weitere Punkte wie zum Beispiel die Erstellung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Vergleich vorausschauend abschließen

Achten Sie beim Abschluss des Vergleichs auf die Details, um sich für die Zukunft rechtlich abzusichern. Nehmen Sie eine Klausel mit auf, die besagt, dass mit diesem Vergleich alle aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche abgegolten sind. Dadurch sind später angemeldete Ansprüche auf Schadensersatz nicht mehr möglich. Auf diese Formulierung sollten Sie nur dann verzichten, wenn Sie sich Ihrerseits noch Schadensersatzansprüche gegenüber dem ehemaligen Angestellten vorbehalten möchten. Diese wären durch die Klausel verwirkt.

Kündigungsschutzklage endet mit Urteil

Sofern es zu keiner Einigung der Parteien im Laufe des Verfahrens kommt, endet dies mit einem Urteil des Arbeitsgerichts.

Unternehmen gewinnt

Urteilt das Gericht zugunsten des beklagten Unternehmens, besteht die Gefahr von Schadensersatzansprüchen nicht mehr. Der Kläger kann jedoch in die nächste Instanz gehen. Vorausgesetzt das Landesarbeitsgericht entscheidet anders, hat der Kläger nun mehrere Optionen.

Kläger/in gewinnt

Stellt das Arbeitsgericht dagegen fest, dass die Kündigung unwirksam war, wird es für Sie unter Umständen teuer. Das Arbeitsverhältnis wird in seiner bisherigen Form wieder hergestellt und möglicherweise hat der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz.

Bei tatsächlicher Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses besteht zunächst eine gewisse Chance, dass es gar nicht zu einer Klage kommt, weil auch dem Arbeitnehmer am Ende der Auseinandersetzung an einem friedlichen Fortgang der Dinge gelegen ist.

Anders sieht es aus, wenn die Wiederaufnahme nur erfolgt, um sich aus ungekündigter Stellung bewerben zu können. In diesem Fall kann es zu einer weiteren Klage kommen. Ob, wofür und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, prüft ebenfalls das Arbeitsgericht.

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Voraussetzungen für Ansprüche auf Schadensersatz

Es gibt drei Grundvoraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber nach einer Kündigung:

  1. Die Kündigung war unwirksam
  2. Der Arbeitgeber hat seine Pflichten verletzt
  3. Dem Arbeitnehmer ist durch die Entlassung ein finanzieller Schaden entstanden

 

Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Bevor Sie für die entstehenden Schäden haftbar gemacht werden können, muss eine Verletzung von Sorgfaltspflichten nachweislich vorliegen. Dies kann bei einem Schuldverhältnis, wie es ein Arbeitsvertrag darstellt, sowohl in vorsätzlicher als auch in fahrlässiger Weise geschehen (§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch).

Fahrlässige Pflichtverletzung

Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn die “im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde,” (§ 276 Abs. 2 BGB).  Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, vor dem Ausspruch einer Kündigung genau zu prüfen, ob die geplante Kündigung wirksam sein wird. Ergibt bereits eine einfache Überprüfung des Sachverhalts, dass die Kündigung aus offensichtlichen und dem Arbeitgeber bekannten Gründen unwirksam sein wird, liegt eine klare Pflichtverletzung vor.

Vorsätzliche Pflichtverletzung

Der Arbeitgeber verletzt seine Pflichten vorsätzlich, wenn er nicht nur erkennen konnte, dass die Kündigung wahrscheinlich unwirksam sein wird, sondern dies positiv wusste. Sollten sich Beweise vorlegen lassen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine unwirksame Kündigung bewusst schädigen wollte, wird das Urteil in Sachen Schadensersatz umso schneller und klarer ausfallen.

Während sich im Rahmen einer fahrlässigen Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten ggf. nur eine Teilschuld ergibt oder ein Vergleich möglich ist, wird bei einer vorsätzlich rechtswidrig ausgesprochenen Kündigung eine erfolgreiche Verteidigung im Gerichtsverfahren so gut wie unmöglich.

 

Mögliche Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers

Notwendig für die Erhebung der Klage ist ein tatsächlicher Schaden, der dem Kläger durch die Kündigung entstanden ist. Der Natur der Kündigung nach handelt es sich dabei so gut wie immer um einen klar bezifferbaren finanziellen Schaden.

Kosten wegen Arbeitslosigkeit

Mit Erhalt der Kündigung sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der für sie zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Anderenfalls droht ihnen eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes. Im Anschluss an die Meldung muss der ehemalige Mitarbeiter voraussichtlich mehrere Vermittlungstermine bei der Behörde wahrnehmen. Hierfür wendet der Arbeitnehmer nicht nur Zeit, sondern auch Fahrkosten auf. Weitere Kosten entstehen häufig für Bewerbungen und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen. Auch diese Ausgaben können ggf. zurückgefordert werden.

Überziehungszinsen Girokonto (Dispositionskredit)

Sofern die Kündigung fristlos erfolgte, hat der Arbeitnehmer von heute auf morgen einen erheblichen Verdienstausfall, da das Arbeitslosengeld nicht unmittelbar ausgezahlt wird und das bisherige Einkommen nur in Teilen abdeckt. Das heißt, die üblichen laufenden Kosten für Miete, Strom, Vereinsbeiträge etc. können schnell zu einer Überziehung des Girokontos führen. Zieht sich das Verfahren in die Länge, nimmt die Zinsbelastung entsprechend zu. Da die finanzielle Schieflage durch die Kündigung des Arbeitgebers verursacht wurde, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz für die angefallenen Zinskosten ergeben.

Auflösung der privaten oder betriebliche Altersvorsorge

Um den finanziellen Schaden durch eine Kündigung abzufangen, nutzen viele Arbeitnehmer Rücklagen wie etwa ihre private Altersvorsorge. Die Kündigung der entsprechenden Verträge hat so gut wie immer einen finanziellen Verlust zulasten des Arbeitnehmers zur Folge. Noch einschneidender sind die Folgen dann, wenn im Zuge der Kündigung die betriebliche Altersvorsorge beendet wurde. Auch in diesen Zusammenhängen kann es daher zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von finanziellen Verlusten kommen.

Diskriminierung

Die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung kann zudem für die Klägerin oder den Kläger in diskriminierender Weise vorgenommen worden sein. Wird dies im Rahmen der Kündigungsschutzklage festgestellt, besteht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf Schadensersatz (§ 15 AGG).

 

Strategie für den Kündigungsschutzprozess

Bei der Klageerwiderung im Kündigungsschutzverfahren sollten Sie ganz klar zum Ausdruck bringen, wie Sie der Kündigungsgründe zuungunsten des Arbeitnehmer abgewägt haben. Wichtig ist, dass Sie dabei Ihren Entscheidungsprozess für das Gericht plausibel und in einzelnen Schritten nachvollziehbar erklären.

Dies erhöht nicht nur die Chancen, dass die Kündigung als wirksam angesehen wird, sondern mindert auch das Risiko, dass der ehemalige Mitarbeiter später Ansprüche geltend machen kann.

 

Fazit zum Schadensersatz wegen unwirksamer Kündigung

Ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam, sind Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber keine Seltenheit.

  • Mit einer Kündigung ohne Angabe der Gründe können Sie die Kündigungsschutzklage besser abwehren
  • Aber: Kündigungsschutzklagen enden häufig anders als erwartet
    • Vergleich (Zahlung einer Abfindung)
    • Kläger gewinnt
  • Risiken der Kündigungsschutzklage
    • Unwirksamkeit der Kündigung
    • Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
    • Schadensersatzforderungen in weiterem Verfahren
  • Voraussetzung für Anspruch auf Schadensersatz im Arbeitsrecht
    • Unwirksame Kündigung
    • Nachweis über entstandene finanzielle Schäden
    • Pflichtverletzung des Arbeitgebers
  • Schadensersatzansprüche für mehrere Lebensbereiche
    • Ausfall des Gehalts
    • Zinsen des Dispositionskredit
    • Auflösung persönliche Rücklagen/ Altersvorsorge
    • Diskriminierung

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