Widerspruch gegen eine Marke: Inhalt, Ablauf und Klage

aktualisiert am 20. Oktober 2023 6 Minuten zu lesen
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Nach langer Überlegung haben Sie endlich eine Marke mit hohem Wiedererkennungswert konzipiert und angemeldet. Umso größer ist der Schock, wenn Sie einen Monat später erfahren, dass der Inhaber einer etablierten Marke einen Widerspruch gegen Ihre Marke eingereicht hat. Was ist nun zu tun?

 

Wann ist ein Widerspruch gegen eine neue Marke möglich?

Jeder, der eine Marke mit höherem Zeitrang (Seniorität) gegenüber einer anderen besitzt, kann auf Grundlage von § 42 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG) innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen eine Markeneintragung einlegen. Dafür müssen von jedem Inhaber der Marke eine Gebühr von 120 Euro an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) entrichtet und ein spezielles Formblatt ausgefüllt werden. Zwar wird bei nationalen Marken keine Begründung benötigt, aber häufig wird sie dennoch beigefügt. Gegen Unionsmarken (bis 2016 Gemeinschaftsmarken) kann Widerspruch beim EUIPO (EU Intellectual Property Office) eingelegt werden, dabei ist eine Widerspruchsbegründung jedoch Pflicht. Auch Besitzer eines Patents können laut dem Bundespatentgesetz (BPatG) Widerspruch gegen ein neueres Patent einlegen.

Absolute Schutzhindernisse rechtfertigen einen Widerspruch

Folgende Gründe, die sogenannten absoluten Schutzhindernisse, können vorliegen und rechtfertigen damit den Widerspruch gegen eine Marke:

  • Verwechslungsgefahr mit einer Marke höherer Seniorität
  • Entstehung eines Imageschadens aufgrund von Qualitätsunterschieden
  • Verwendung von Gattungsbezeichnungen oder Hoheitszeichen
  • Nichtbeachtung von Freihaltebedürfnissen
  • Durch die Markeneintragung drohende Umsatzeinbußen
  • Verstoß gegen die guten Sitten

Markeninhaber überwachen ihre eingetragenen Marken stets mithilfe eines Anwalts für Markenrecht, um die Kennzeichnungskraft ihrer Marke zu wahren und potenziell ihrer Marke gefährlich werdende Neuanmeldungen zu überwachen.

Wann besteht eine Verwechslungsgefahr?

Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht, muss individuell entschieden werden. Zu den Faktoren, die bei dieser Entscheidung relevant sind, gehören:

  • Bekanntheit der Widerspruchsmarke
  • Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
  • Aussprache der Marke in den EU-Ländern

Gerade dann, wenn Ihre Marke derselben Nizza-Klasse wie die Widerspruchsmarke angehört, können Sie von einer hohen Ähnlichkeit ausgehen.

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Inhalt eines Widerspruchs

Laut § 29 MarkenV muss für jede Marke ein eigener Widerspruch eingelegt und für jeden Fall ein eigenes Widerspruchskennzeichen angelegt werden. Mehrere Widerspruchskennzeichen desselben Widersprechenden lassen sich in einem Widerspruchsschriftsatz zusammenfassen.

Ein Widerspruch muss folgende Angaben enthalten:

  • Registernummer der Marke, gegen die widersprochen wird
  • Registernummer oder Aktenzeichen der Widerspruchsmarke (also der Marke des Widersprechenden)
  • Wiedergabe und Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens
  • Internationale Registernummer der Widerspruchsmarke (falls vorhanden)
  • Erklärung, ob der Widerspruch auf die Bundesrepublik Deutschland oder Deutsche Demokratische Republik gestützt wird (falls die Widerspruchsmarke vor dem 3. Oktober 1990 registriert wurde)
  • Name und Anschrift des Widersprechenden
  • Zeitpunkt des Antrags auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs (falls der Widersprechende nicht der Markeninhaber oder Anmelder ist)
  • Name und Anschrift des Vertreters des Widersprechenden (falls vorhanden)
  • Name des Inhabers der Marke, gegen die widersprochen wird
  • Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird
  • Waren und Dienstleistungen, gegen die widersprochen wird

 

Widerspruch gegen Ihre Marke: So reagieren Sie richtig

Zunächst haben Sie zu Beginn des Widerspruchsverfahrens (in der sogenannten Cooling-Off-Frist) die Möglichkeit, sich mit der gegnerischen Partei außeramtlich zu einigen. Diese Vorgehensweise bietet sich vor allem an, wenn die Produkte der ähnlichen Marken nicht in einem konkurrierenden Verhältnis zueinander stehen.

Einspruch erheben

Sollte die außeramtliche Einigung keine realistische Option sein, müssen Sie im Widerspruchsverfahren auf jeden Fall Ihrerseits Einspruch gegen die Klage erheben. Solange Sie keinen Einspruch erheben, wird von der Berechtigung des Widerspruchs ausgegangen. Wenn Sie Einspruch erheben, muss die gegnerische Partei ihre Markeninhaberschaft konkret begründen, was juristisch als Aktivlegitimation bezeichnet wird.

Stellungnahme einreichen

Reichen Sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf jeden Fall eine Stellungnahme ein. Nehmen Sie am besten zusätzlich die Unterstützung eines Anwalts für Markenrecht in Anspruch, um sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und richtig zu handeln. Es besteht zwar bei inländischen Markenstreitigkeiten kein Anwaltszwang, jedoch riskieren Sie bei einem verlorenen Widerspruchsverfahren hohe finanzielle Verluste durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Freiwillig auf Markenanmeldung verzichten

Sollten Sie im Verfahren keine Aussicht auf Erfolg feststellen können, können Sie natürlich auch freiwillig auf Ihre Markenanmeldung verzichten. Sind Sie bereits im Verfahren und das Gericht hat aufgrund absoluter Schutzhindernisse zugunsten des Klägers entschieden, wird Ihre Marke aufgrund von Nichtigkeit gelöscht.

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Mit Markenrecherche einer Klage vorbeugen

Im Idealfall lassen Sie es gar nicht erst auf eine Widerspruchsklage ankommen. Das beste Mittel zur Vermeidung von Problemen mit ähnlichen Marken ist nur eine ausführliche Ähnlichkeits- und Identitätsrecherche. Mit einer Markenrecherche können Sie im Voraus feststellen, ob es potenzielle Konflikte aufgrund bereits existierender Marken gibt. Wer nicht mühsam die Markenregister aller für das Produkt oder die Dienstleistung relevanten Länder nach identischen oder ähnlichen Marken durchsuchen möchte, für den bietet sich das Outsourcing der Markenrecherche an. Mit Hilfe der Unterstützung vom Experten sparen Sie nicht nur Zeit, die Sie für Ihr Kerngeschäft benutzen können, sondern gewinnen auch rechtliche Sicherheit.

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