Gewerbeanmeldung für GmbH und UG: So geht’s

Auch GmbH- oder UG-Gründer müssen ein Gewerbe anmelden. Hier erfahren Sie, was vor und nach der Anmeldung alles zu erledigen ist.

 

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Inhaltsverzeichnis

 

Gewerbeanmeldung von GmbH und UG: Grundsätzliches

Jede UG oder GmbH muss beim Gewerbe- oder Bezirksamt, in dessen Bereich sich der Betriebssitz befindet, ein Gewerbe anmelden. Die Gewerbeanmeldung kann bei GmbH sowie UG erst vorgenommen werden, nachdem die Handelsregistereintragung veröffentlicht wurde.

Voraussetzungen von Geschäftsführer bei der Gewerbeanmeldung

  • Geschäftsfähigkeit
  • Volljährigkeit
  • Staatsbürgerschaft EU/EFTA-Länder oder Aufenthaltsgenehmigung
  • Abhängig von der Art des Gewerbes sind ggf. vorzulegen:
    • Meisterbrief (bei Handwerksbetrieben)
    • Anderer Nachweis hinsichtlich personeller Anforderungen
    •  Gewerbeerlaubnis

Geschäftsführer, die keine Staatsbürgerschaft der EU- oder EFTA-Länder besitzen, müssen außerdem in ihrer Aufenthaltsgenehmigung nachweisen, dass sie zur Ausübung ihres jeweiligen Gewerbes berechtigt sind.

Eine Gewerbeerlaubnis oder Konzession muss unter anderem für folgende Gewerbe vorliegen:

  • Private Kliniken
  • Brennereien
  • Taxiunternehmen
  • Immobilienbüros
  • Gaststätten
  • Versicherungsvermittlungen
  • Waffenhändler

Bei diesen Gewerbearten müssen vor der Gewerbeanmeldung je nach Branche außerdem weitere Dokumente beantragt werden. Dazu zählen das Gesundheitszeugnis, das polizeiliche Führungszeugnis oder eine Fachkundebescheinigung. Welche Gewerbearten eine zusätzliche Gewerbeerlaubnis benötigen,, können Sie hier nachlesen.

 

To-Dos vor der Gewerbeanmeldung einer UG/GmbH

Vor der Gewerbeanmeldung einer UG oder GmbH sollten Sie folgende Schritte vornehmen:

  • Erstellen des Gesellschaftsvertrags/Ausfüllen des Musterprotokolls
  • Notarielle Beurkundung der Gründungsunterlagen
  • Anmeldung beim Handelsregister
  • Eröffnung des Geschäftskontos
  • Anmeldung beim Finanzamt
  • Eintragung in das Handelsregister

 

GmbH und UG: Musterprotokoll oder individuelle Satzung?

Ob Sie zur UG- oder GmbH-Gründung das Musterprotokoll anwenden können, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der Gesellschafter (Maximum beim Musterprotokoll: 3)
  • Anzahl der Geschäftsführer (Maximum beim Musterprotokoll: 1)
  • Gewünschte Regelung für die Erbfolge
  • Gewünschte Regelung für das Stimmrecht
  • Gewünschte Regelung für das Geschäftsjahr
  • Gewünschte Regelung für Rechte und Pflichten des/der Geschäftsführer

Der Inhalt des Musterprotokolls ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verändert werden. Allerdings ist die Gründung mit Musterprotokoll wesentlich billiger als mit individueller Satzung. Überlegen Sie sich gut, welche Variante für Ihre Zwecke die bessere ist. Weitere Unterschiede zwischen der Gründung mit Satzung oder Musterprotokoll können Sie in diesem Artikel detailliert nachlesen.

Notarielle Beurkundung für die GmbH und UG

Bei einem Notartermin wird der Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll beurkundet (vgl. § 2 Abs. 1 GmbHG). Der Notar prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für UG- oder GmbH-Geschäftsführer (§ 6 GmbHG) erfüllt sind. So dürfen GmbH-Geschäftsführer einer UG bzw. einer GmbH beispielsweise nicht vorbestraft oder wegen einer vorherigen Insolvenz verurteilt worden sein. Falls Sie kein Musterprotokoll verwenden, müssen die Gesellschafter beim Notar den Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen. Im Anschluss erhält der Geschäftsführer zusätzlich eine Belehrung über die Auskunftspflicht gegenüber Behörden und Gerichten. Sie müssen diese Belehrung schriftlich bestätigen (vgl. §8 GmbHG).

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Eröffnung des Geschäftskontos für GmbH und UG

Nach dem Notartermin eröffnen Sie das Geschäftskonto für Ihre GmbH oder UG. Auf dieses Konto zahlen alle Gesellschafter ihre Stammeinlage ein. Diese einzelnen Stammeinlagen bilden das Stammkapital für die GmbH oder UG. Der Betrag muss bei der GmbH bei mindestens bei 25.000 Euro liegen, bei Gründung einer UG genügt ein Stammkapital von bereits einem Euro. Die Bestätigung über die Kontoeröffnung und den aktuellen Kontoauszug legen Sie dem Notar vor. Nur so kann der Handelsregistereintrag für die UG oder GmbH erfolgen.

Handelsregistereintragung der UG oder GmbH

Im Anschluss an den Notartermin erfolgt der Handelsregistereintrag für Ihre GmbH bzw. UG. Ihr Notar muss die erforderlichen Unterlagen an das Registergericht weiterleiten. Der Handelsregistereintrag wird gemäß der Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung umfasst alle grundlegenden Daten Ihres Unternehmens, darunter den Firmennamen sowie die Anzahl der Gesellschafter.

Achtung: Weil alle Änderungen im Handelsregister im Internet veröffentlicht werden, kann es passieren, dass Sie ein gefälschtes Handelsregister-Schreiben per Post erhalten. Darin wird innerhalb einer Frist ein Geldbetrag zwischen 300 und 1.200 Euro dafür verlangt, dass Ihre GmbH bzw. UG in ein “Register” eingetragen wird. Erst aus dem Kleingedruckten wird häufig ersichtlich, dass der Absender nicht die Landesjustizkassen sind, sondern ein privat geführtes Unternehmensregister. Bitte überweisen Sie kein Geld, ohne die Rechnung sorgfältig zu prüfen! Fragen Sie bei Unsicherheiten beim Amtsgericht nach. Die Gebühr für das Handelsregister beträgt in der Regel 150 Euro. Weicht der Betrag stark von dieser Summe ab, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich um kein offizielles Schreiben handelt.

 

Gewerbeanmeldung für GmbH und UG: So funktioniert’s

Um das Gewerbe für Ihre GmbH oder Ihre UG anzumelden, müssen Sie als Geschäftsführer sich an Ihre lokale Gewerbemeldestelle wenden. Sie ist Teil des Ordnungsamtes Ihrer Stadt. Sie können den Gewerbeschein entweder persönlich oder per Post beantragen. In Berlin können Sie die Anmeldung auch online erledigen. Die Gewerbeanmeldung ist vom GmbH-Geschäftsführer persönlich zu unterzeichnen. Können Sie nicht vor Ort sein, um die Gewerbeanmeldung zu unterschreiben, ist eine Anmeldung durch einen gesetzlichen Vertreter mit einer Vollmacht möglich.

Für die persönliche Anmeldung benötigen Sie als Geschäftsführer der GmbH Ihren Personalausweis. Achten Sie darauf, dass er zum Zeitpunkt der Anmeldung gültig ist. Ist Ihr Gewerbe konzessionspflichtig, bringen Sie die entsprechenden Zusatzunterlagen mit, beispielsweise das polizeiliche Führungszeugnis, das Gesundheitszeugnis oder den Meisterbrief.

Die für die Gewerbeanmeldung benötigten Formulare erhalten Sie entweder auf der Webseite Ihres Gewerbeamtes oder vor Ort. Sie müssen folgende Angaben machen:

  • Persönliche Daten des Anmelders
  • Name und Rechtsform des Unternehmens
  • Zahl der juristischen Vertreter
  • Angaben zur Betriebsstätte
  • Angemeldete Tätigkeit (geschäftliche Aktivitäten der GmbH/UG)

Daraufhin wird Ihr Anmeldeantrag auf Vollständigkeit und rechtliche Korrektheit überprüft. Ist die Gewerbeanmeldung erfolgreich, zahlen Sie die Anmeldegebühr. Der Preis unterscheidet sich je nach Gemeinde, der genaue Betrag liegt zwischen 10 und 60 Euro.

Sie erhalten wenige Tage später Post von der IHK bzw. HWK und vom Finanzamt, bei dem Sie das Gewerbeamt automatisch anmeldet. Vom Finanzamt erhalten Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dort machen Sie Angaben zu Ihren voraussichtlichen Umsätzen und Gewinnen. Des Weiteren können Sie in dem Fragebogen bei Bedarf die Kleinunternehmerregelung beantragen. Wenn Sie sich hinsichtlich des korrekten Ausfüllens unsicher sind, sollten Sie die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.

Als Gewerbe ist die GmbH ebenso wie die UG außerdem zur IHK/HWK-Mitgliedschaft verpflichtet und muss regelmäßige Gebühren bezahlen. In der IHK/HWK-Anmeldung machen Sie ebenfalls Angaben zum voraussichtlichen Umsatz und Gewinn.

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Nach der Gewerbeanmeldung der GmbH und UG

Nachdem Sie die IHK/HWK-Anmeldung und den Fragebogen vom Finanzamt ausgefüllt und eingereicht haben, steht noch die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft an. Die Berufsgenossenschaft ist Versicherungsträgerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem müssen Sie gegebenenfalls eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit beantragen – allerdings nur, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen möchten.

Im Anschluss erstellen Sie die Eröffnungsbilanz. Auch hier bietet es sich an, mit einem Steuerberater zusammenzuarbeiten. Ist die Eröffnungsbilanz erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht, kann Ihre GmbH bzw. UG offiziell ihre geschäftlichen Aktivitäten aufnehmen.

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