Freiberufliche Tätigkeit anmelden: So geht’s!

Freiberuflichkeit unterscheidet sich in einigen Punkten von der gewerblichen Selbständigkeit: Die ausgeübte Tätigkeit und ihre Anmeldung. Diese Infos müssen angehende Freiberufler und Freiberuflerinnen kennen.

 

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Inhaltsverzeichnis

Freiberufler: Definition

Generell gilt als Freiberufler, wessen Tätigkeit zu den Katalog- oder katalogähnlichen Berufen gehört. Grundsätzlich lassen sich Katalogberufe als künstlerische, unterrichtende, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeiten zusammenfassen; katalogähnliche Tätigkeiten sind beratende und begutachtende Berufe, Heil- und Medizinberufe sowie wissenschaftliche und technische Berufe. Wer einen Katalog- oder katalogähnlichen Beruf ausübt oder ausüben möchte, wird als grundsätzlich nicht als Gewerbetreibender, sondern als Freiberufler selbständig tätig.

Abgrenzung zum Gewerbe

Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit sind tendenziell:

  • Eine Dienstleistung ist kein Massenprodukt, sondern spezialisiert
  • Bezahlung erfolgt auf Honorarbasis
  • Oftmals ist ein akademischer Abschluss Grundlage der Tätigkeit
  • Meist besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Kunden

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Zuordnung gelegentlich erschwert

Auch wenn das Einkommensteuergesetz klar vorgibt, welche Berufe zu den freiberuflichen zählen, gibt es doch immer wieder Sonderfälle, in denen die Beurteilung nicht ganz eindeutig erfolgen kann.  Am Beispiel des Fotografen können Sie erkennen, dass die Grenzen oftmals fließend verlaufen: so müssen Fotografen, die professionelle Dienstleistungen anbieten und Fotos auf Anfrage erstellen (beispielsweise für Passfotos o.Ä.), ein Gewerbe anmelden. Wer jedoch künstlerische Fotografien erstellt oder als Bildjournalist arbeitet, darf den Freiberufler-Status beibehalten.

 

Freiberuflich melden: So melden Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit an

Damit Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit offiziell ausführen können, müssen Sie diese ordnungsgemäß anmelden. Der Anmeldeprozess variiert je nachdem, ob Sie Ihre Tätigkeit alleine oder gemeinsam mit weiteren Freiberuflern ausüben möchten. Eine Handelsregister- und Gewerbeanmeldung ist nur in Ausnahmefällen notwendig. Im Folgenden finden Sie den Anmeldeprozess, Schritt für Schritt erklärt.

Anmeldung beim Finanzamt

Das Finanzamt ist für Freiberufler die erste Anlaufstelle, um ihre freiberufliche Tätigkeit anzumelden. Spätestens vier Wochen nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie dies dem Finanzamt per ELSTER im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitteilen. Darin werden Informationen zu Ihrer Person und Ihrer Tätigkeit erfasst. Zudem sind Prognosen aufzustellen, wie viel Sie ungefähr verdienen werden. Dies dient der Festsetzung Ihrer Steuersätze. Im Anschluss erhalten Sie vom Finanzamt Ihre Steuernummer.

Beim Ausfüllen des Fragebogens haben Sie zudem Gelegenheit, die Nutzung der Kleinunternehmerregelung auszuwählen. Diese Regelung erlaubt es Ihnen, bis zu einer gewissen Einnahmensgrenze die Umsatzsteuer einzusparen.

Nachweis über Qualifikationen

Wie bei den Handwerksberufen gibt es auch für Freiberufler eine Nachweispflicht für fachliche Qualifikationen, da für viele freiberufliche Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen Ausübung eine entsprechende Ausbildung und eine hohe fachliche Kompetenz verlangt wird. Nun gilt es zu prüfen, ob Ihre freiberufliche Tätigkeit kammerpflichtig ist oder nicht, damit Sie den richtigen Ansprechpartner zur Erbringung des Qualifikationsnachweises finden können. Berufsständische Kammern, die sogenannten Standeskammern, vertreten die Interessen Ihrer Mitglieder und überwachen die Einhaltung der Berufspflicht.

Zu den kammerpflichtigen freiberuflichen Tätigkeiten gehören:

  • Ärzte
  • Apotheker
  • Architekten
  • Beratende Ingenieure
  • Notare
  • Patentanwälte
  • Psychotherapeuten
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Tierärzte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Zahnärzte

Für Freiberufler in den kammerpflichtigen Berufen muss der Qualifikationsnachweis bei der entsprechenden Standeskammer erfolgen. Freiberufler, deren Tätigkeit nicht kammerpflichtig ist, müssen den Qualifikationsnachweis bei öffentlichen Institutionen erbringen – etwa dem Finanzamt.

Mit oder ohne Rechtsform starten?

Als Freiberufler haben Sie die Möglichkeit, Ihre Tätigkeit allein auszuüben oder sich weitere Freiberufler mit an Bord zu holen, um mit einer Rechtsform ein Freiberufler-Unternehmen zu gründen. Mögliche Rechtsformen für Freiberufler sind die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), bei der Sie sich gemeinsam im Partnerschaftsregister eintragen, die Freiberufler-GbR oder auch eine Kapitalgesellschaft. Bei Gründung einer Kapitalgesellschaft sollten Sie allerdings beachten, dass Sie eine Handelsregister- und Gewerbeanmeldung vornehmen müssen.

Jede Rechtsform weist verschiedene Vor- und Nachteile für Freiberufler auf; bei einer Kapitalgesellschaft gehen beispielsweise die meisten Vorteile, die Sie als Freiberufler haben, verloren. Die Wahl der Rechtsform sollte daher gut überdacht werden, damit Sie von den größtmöglichen Vorteilen profitieren können. Die Haftung als Freiberufler ohne Rechtsform sowie in allen Rechtsformen außer der Kapitalgesellschaft ist zudem immer unbeschränkt; Freiberufler, die ohne Kapitalgesellschaft agieren, sollten daher in eine ausreichende Haftpflichtversicherung investieren.

Krankenversicherung für Freiberufler

Auch als Freiberufler sind Sie krankenversicherungspflichtig. Wer eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt, ist verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse anzumelden. Wenn Sie jedoch nicht zur Gruppe der Künstler und Publizisten gehören, müssen Sie sich selbst um Ihre Krankenversicherung kümmern. Hierbei steht Ihnen die Entscheidung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung frei. Aber Achtung: Wer als Freiberufler erst einmal privat versichert ist, kann nur zurück zur gesetzlichen Versicherung wechseln, wenn er seine Tätigkeit aufgibt.

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Freiberufler und die Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse koordiniert die Abführung der Beiträge der Mitglieder an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und ermöglicht freiberuflichen Künstlern und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung. Für Künstler und Publizisten ist die Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse Pflicht. Freiberufler, die Mitglieder der Künstlersozialkasse sind, zahlen im Gegensatz zu gewerblichen Selbständigen, die freiwillig versichert sind, nur Beiträge in Höhe der Arbeitnehmeranteile – also 50 Prozent. Mitglieder der KSK können selbst entscheiden, in welchen Versicherungen und Kassen sie versichert werden möchten. Die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist hier auch gegeben.

Versorgungswerk: Rentenversicherung für Freiberufler

Die Versorgungswerke sichern die Rentenvorsorge für Freiberufler. Freiberufler, deren Tätigkeit kammerpflichtig ist, müssen sich bei einem Versorgungswerk der entsprechenden Kammer anmelden. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist jedoch nicht nur für kammerpflichtige Berufe Pflicht: besonders schutzbedürftige Berufe wie Lehrer, Seelotsen, Hebammen und Küstenschiffer sind ebenfalls zur Mitgliedschaft verpflichtet. Alle anderen Freiberufler, die nicht privat für ihre Rente sorgen möchten, dürfen sich freiwillig im Versorgungswerk anmelden.

Berufsgenossenschaften für Freiberufler

Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Freiberufler müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Ob Sie sich auch dort versichern müssen, hängt von ihrer Berufsgenossenschaft ab. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachlesen.

Geschäftskonto für Freiberufler

Obwohl es in Deutschland keine Pflicht zum Geschäftskonto gibt, sollten Sie als Freiberufler Ihre privaten und geschäftlichen Geldflüsse trennen. Das gelingt am besten mit einem Geschäftskonto. Für Freiberufler gibt es verschiedene Angebote und Modelle, die sich je nach Bank unterscheiden und auf die Bedürfnisse von Freiberuflern zugeschnitten sind.

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Nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit anmelden

Wenn Sie sich noch nicht ganz sicher sind, ob die Freiberuflichkeit für Sie geeignet ist, können Sie auch erst einmal mit einer nebenberuflichen freiberuflichen Tätigkeit beginnen. So können Sie die oftmals hohen Sozialbeiträge zunächst vermeiden und neben dem Angestelltenverhältnis ausprobieren, ob die Freiberuflichkeit zu Ihnen passt. Hierbei müssen Sie jedoch einiges beachten: zum einen dürfen Sie je nach Ihrer aktuellen Situation nur eine bestimmte Stundenanzahl pro Woche in Ihre nebenberufliche Tätigkeit investieren, damit die freiberufliche Tätigkeit als nebenberuflich akzeptiert wird. Möchten Sie beispielsweise als Arbeitslosengeldempfänger die nebenberufliche Freiberuflichkeit ausprobieren, dürfen Sie nicht mehr als 15 Wochenstunden für diese arbeiten, damit Sie weiterhin die Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten können. Zum anderen müssen Sie mindestens 50 Prozent Ihres Einkommens aus einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis erzielen, sonst sind Sie in Ihrer nebenberuflichen Freiberuflichkeit versicherungspflichtig und müssen ggf. doppelte Beiträge zahlen.

Die Anmeldung Ihrer nebenberuflichen freiberuflichen Tätigkeit erfolgt ebenso wie bei der “herkömmlichen” Freiberuflichkeit über ein formloses Schreiben ans Finanzamt und das Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens. Die Anmeldungen zur Sozialversicherung können Sie als nebenberuflicher Freiberufler jedoch auslassen.

 

Vor- und Nachteile einer Freiberuflichkeit

Vorteile Nachteile
  • Unabhängigkeit im Gegensatz zur Tätigkeit als Arbeitnehmer
  • Ohne größeren Bürokratieaufwand umsetzbar; Wegfall von Gewerbe- und Handelsregisteranmeldung
  • Günstigere Sozialversicherungsbeiträge für Künstler und Publizisten
  • Keine Gewerbesteuer
  • Keine Umsatzsteuer in der Startphase (bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung)
  • Einfache Abrechnung durch EÜR unabhängig von Umsatz und Gewinn
  • Freiberuflichkeit kann nebenberuflich auf Potenzial geprüft werden
  • Hoher zeitlicher Aufwand
  • Sozialversicherung ist Privatsache (außer für Künstler und Publizisten)
  • Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Unternehmerisches Risiko

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