Gründung eines Unternehmens aus dem Ausland

Als EU-Bürger können Sie in Deutschland ein Unternehmen gründen, jedoch müssen Sie einige zusätzliche Vorschriften und Regelungen beachten. Gründer und Gründerinnen aus dem außereuropäischen Ausland haben es im Regelfall etwas schwerer, da es zusätzliche bürokratische Hürden zu meistern gilt.

 

firma.de ist Ihr smarter Gründungsservice seit 2012 – verpassen Sie Ihrer Gründung den Turbostart mit einem unserer GmbH-Pakete.

Unsere GmbH-Pakete Kostenlose Erstberatung

Inhaltsverzeichnis

Firmengründung in Deutschland aus EU- oder EWR-Staaten

Generell kann jeder EU-Bürger ein Unternehmen schnell und unkompliziert in Deutschland gründen. Von dieser Regelung eingeschlossen sind alle EWR-Staaten (EU-Staaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein) und die Schweiz. Innerhalb dieser Staaten gelten weitestgehend besondere Gesetze, die die Gründung aus dem Ausland erleichtern: wie das Recht auf Freizügigkeit, Niederlassungs- und Gewerbefreiheit. Somit sind für alle EU-Bürger selbständige Tätigkeiten sowohl als Freiberufler als auch mit Gewerbeabsicht möglich.

Obwohl Gründungen aus dem EU-Ausland nicht anders behandelt werden als Gründungen innerhalb Deutschlands, gibt es dennoch bestimmte Rahmenbedingungen, die bei der Unternehmensgründung erfüllt sein sollten. Hierzu zählen unter anderem der Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels wie die Niederlassungserlaubnis.

 

Gründen in Deutschland als Bürger eines Drittstaates (Nicht-EU-Staat)

Während für EU-Bürger das Recht der Niederlassungsfreiheit gilt, ist die Existenzgründung eines Unternehmens in Deutschland für Mitglieder von Drittstaaten leider nicht so einfach möglich. Um eine selbständige Tätigkeit auszuüben, wird hier entweder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis benötigt. Diese beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Während eine Aufenthaltserlaubnis stets befristet ist, gilt eine Niederlassungserlaubnis unbefristet.

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltsgenehmigung kann genehmigt werden, wenn für das geplante Unternehmen ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse besteht oder aber ein besonderes regionales Bedürfnis. Weitere Gründe für die Bewilligung einer Aufenthaltserlaubnis sind durch die Tätigkeit zu erwartende positive Auswirkungen auf die Wirtschaft oder aber die sichere Finanzierung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage.

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis

Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis für Bürger aus Drittstaaten, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein (AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1):

  • Besitz der Aufenthaltserlaubnis für mindestens fünf Jahre
  • Lebensunterhalt des Antragstellers muss gesichert sein
  • Antragsteller/in muss mindestens 60 Monate freiwillige oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben
  • Antragsteller/in muss straffrei sein
  • Beschäftigungserlaubnis als Arbeitnehmer oder zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
  • Antragsteller/in muss ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweisen können
  • Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse

 

Geschäftsführung aus dem Ausland

Prinzipiell kann ein Nicht-EU Bürger Geschäftsführer eines Unternehmens mit Firmensitz in Deutschland sein, allerdings gilt: Der Geschäftsführer muss die Möglichkeit haben, uneingeschränkt seiner Geschäftsführertätigkeit für das Unternehmen nachzukommen. Welche Pflichten und Tätigkeiten dies im speziellen sind, können Sie in einem Geschäftsführervertrag festhalten. Durch die Gründung eines Unternehmens besteht nicht automatisch eine uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis für Geschäftsführer oder Gesellschafter. Klären Sie außerdem, ob die Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens in Deutschland überhaupt gestattet – sonst kann es zu rechtlichen Folgen kommen.

 

Gründung ohne persönliche Anwesenheit in Deutschland

Gründen ohne Anwesenheit beim Notar als ausländischer Staatsbürger

Oft stellt der Notartermin ausländische Gründer vor eine Herausforderung. Die Anwesenheit aller Geschäftsführer ist hier zwingend erforderlich, da nur sie die Gründungsdokumente unterschreiben können. Die Gesellschafter des Unternehmens müssen nicht persönlich bei dem Termin anwesend sein. Allerdings müssen sie sich durch eine bevollmächtigte Person (meist handelt es sich hierbei um einen der Geschäftsführer) vertreten lassen.

Kann ein Gesellschafter aus dem Ausland nicht am Gründungstermin des Unternehmens teilnehmen, muss er oder sie eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen. Generell muss diese Vollmacht in deutscher Sprache zum Termin mitgebracht werden, was eventuell eine Übersetzung ins Deutsche notwendig macht. Je nach Land, in dem diese Vollmacht erstellt wurde, ist eine Überbeglaubigung der Übersetzung durch eine Apostille oder durch die Legalisation für den deutschen Rechtsverkehr notwendig.

Gründen ohne Anwesenheit beim Notar als deutscher Staatsbürger

Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, sich aber zum Zeitpunkt der Gründung Ihres Unternehmens im Ausland befinden und nicht die Möglichkeit haben, persönlich beim Notartermin anwesend zu sein, können Sie eine Person bevollmächtigen, die Gründungspapiere für Sie zu unterschreiben. Nachdem die Gründungsdokumente unterschrieben wurden, sendet der Notar eine Kopie aller relevanten Unterlagen an Sie. Dies ist sowohl auf postalischem Weg möglich als auch per E-Mail. Mit den (ausgedruckten) Unterlagen müssen Sie anschließend zur deutschen Botschaft in dem Land gehen, in dem Sie sich aufhalten. In der Botschaft werden die Dokumente mitsamt einer Genehmigungserteilung unterzeichnet. Wichtig ist, dass Sie die Dokumente wirklich erst in der Botschaft unterzeichnen, da die Botschaft diese beglaubigt. Die Unterlagen werden anschließend im Original an den deutschen Notar gesendet, der daraufhin alle weiteren Schritte der Gründung unternimmt.

Klicken Sie hier für News und FAQs zum Online-Notartermin per Video-Konferenz.

Unsere Angebote für Ihre Firmengründung:

 

Brauche ich überbeglaubigte Unterlagen (Apostille oder Legalisation)?

Sind für Ihre Gründung im Ausland ausgestellte Dokumente relevant (beispielsweise bei Unternehmen aus dem Ausland, die als Gesellschafter auftreten), ist gegebenenfalls eine Apostille oder Legalisation erforderlich, damit die Dokumente in Deutschland anerkannt werden können. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld genau, für welche Ihrer im Ausland ausgestellten Dokumente Sie Überbeglaubigungen benötigen.

Hier erfahren Sie mehr zu Apostille und Legalisation.

 

Was ist beim Geschäftskonto zu beachten?

Die Eröffnung eines Geschäftskontos stellt viele ausländische Gründer ebenfalls vor ein Problem. Zudem variieren die Voraussetzungen für die Geschäftskontoeröffnung je nach Land und Bank stark. Sind Sie Bürger eines EU-Staates, ist die Eröffnung eines Firmenkontos in Deutschland in der Regel kein Problem. Für Gründer aus Drittstaaten gelten jedoch oft strengere Regeln bei der Kontoeröffnung. Mehr zum Thema erfahren Sie hier.

 

Benötige ich zum Gründen deutsche Sprachkenntnisse?

Grundsätzlich sind Gründer, die in Deutschland ein Unternehmen eröffnen möchten, nicht dazu verpflichtet, die deutsche Sprache zu beherrschen. Bedenken Sie aber, dass Sie in Ihrer Geschäftstätigkeit unter Umständen sehr eingeschränkt sind, wenn Sie ein Unternehmen in Deutschland führen möchten, ohne entsprechende Sprachkenntnisse zu besitzen. Sie werden es beispielsweise schwer haben, Ihr Unternehmenskonzept einer Bank vorzustellen und einen Kredit zu beantragen. Auch die Analyse der Wettbewerber auf dem deutschen Markt wird durch fehlende Sprachkenntnisse erschwert, ebenso wie der Kontakt zu deutschsprachigen Kunden.

Wann ist ein Dolmetscher beim Notartermin erforderlich?

Wenn Ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichend sind, fragen Sie nach, ob Ihr Notar den Termin auch in einer anderen Sprache durchführen kann. Viele Notare können den Termin auch in englischer oder französischer Sprache abhalten. Wenn Sie nicht über ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen, müssen Sie einen Dolmetscher zum Notartermin mitbringen. Beachten Sie, dass einige Notare nur vereidigte Dolmetscher akzeptieren.

 

Muss ich meine berufliche Qualifikation nachweisen?

Es kann notwendig sein, dass Sie einen Nachweis über Ihre beruflichen Qualifikation erbringen müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie vorhaben, einen Handwerksbetrieb zu eröffnen, für den die Meisterpflicht gilt. Informieren Sie sich daher vor der Gründung genau über die Voraussetzungen, die für die von Ihnen gewählte Berufsbranche bestehen.

Unsere Angebote für Ihre Firmengründung:

 

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!