Wer muss kein Gewerbe anmelden?

Grundsätzlich muss jeder, der sich selbständig machen möchte und beabsichtigt dadurch Gewinne zu erzielen, ein Gewerbe anmelden. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen.

 

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Grundsätzlich muss jeder, der sich selbständig machen möchte und beabsichtigt dadurch Gewinne zu erzielen, ein Gewerbe anmelden. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen.

Inhaltsverzeichnis

Gewerblich und nichtgewerblich selbständig

Selbständig ist jeder, der auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung arbeitet. Nach der Gewerbeordnung unterliegen die meisten Selbständigen der Pflicht zur Gewerbeanzeige. Mit Gewerbe bezeichnet man jede selbständige, planmäßige auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Trotzdem gibt es einige Ausnahmen für Berufsgruppen und Tätigkeiten, für die diese Pflicht nicht gilt.

 

Freiberufler und Freiberuflerinnen

Eine Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist in vielen Fällen nicht eindeutig, da auch Freiberufler im Regelfall mit einer Erwerbsabsicht arbeiten und sich die Kriterien überschneiden. Dennoch sind für einen Freiberufler einige grundsätzliche Kriterien maßgebend wie die geistige und schöpferische Arbeit.

Kein Gewerbe stellen freiberufliche Beschäftigungen dar, für deren Ausübung ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Dazu zählen unter anderem die sogenannten Katalogberufe wie Arzt und Rechtsanwalt. Auch Künstler und Schriftsteller betreiben kein Gewerbe. Zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigt man besondere berufliche Qualifikationen und Leistungen und im Besonderen die persönliche Einbringung. Dadurch sind Katalog- oder katalogähnliche Berufe nicht mit einem Gewerbe vergleichbar. Eine freiberufliche Tätigkeit ist demnach eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die sich durch Professionalität, Gemeinwohlpflicht, Selbstkontrolle und Eigenverantwortlichkeit auszeichnet. Lesen Sie hier mehr dazu, wie man eine freiberufliche Tätigkeit anmeldet.

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Steuerliche Vorteile der freien Berufe

In Deutschland werden freie Berufe und Künstler durch das Steuerrecht besonders gefördert und durch Maßnahmen unterstützt. Diese betreffen beispielsweise den Lohnsteuerabzug, die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung. Freiberufliche arbeiten auf eigene Rechnung für Unternehmen und Privatpersonen (z. B. als Fotograf). Um Rechnungen ausstellen zu können, müssen Sie eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen. Sie sind meistens von einer Gewerbeanmeldung und damit von der Gewerbesteuer befreit. Zur Einkommenserklärung reichen sie nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein. Die Besteuerung erfolgt durch das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres per Einkommenssteuerveranlagung, dabei werden die Lohnsteuer und eventuelle Vorauszahlung angerechnet.

In der Einkommenssteuererklärung können Freiberufler die gleichen Freibeträge wie Gewerbetreibende für ihre Vorsorge oder andere Sonderausgaben geltend machen. Auch für weitere Einnahmen, die nach § 3 steuerfrei sind, muss keine Umsatzsteuer gezahlt werde, denn diese Bezüge sind kein Entgelt für eine Leistung. Darunter fallen  beispielsweise:

  • Ehrensold für Künstler
  • Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe
  • Stipendien zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung
  • Beträge aus der Künstlersozialkasse
  • Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zur unmittelbaren Förderung von Erziehung oder Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst

 

Mitgliedschaften

Die Mitgliedschaft in der IHK, der Industrie- und Handelskammer ist nicht zwingend. Selbständige Freiberufler sind nicht sozialversicherungspflichtig. Sie sollten allerdings prüfen, ob für Sie die Verpflichtung für die gesetzliche Rentenversicherung gilt.

Vorteile im Überblick

 

Urproduktion

Zur Urproduktion gehören die Land- und Forstwirtschaft, der Wein- und Gartenbau, die Imkerei, die Tierzucht, die Jagd, die Fischerei und das Bergwesen. Alle Formen der Urproduktion werden nicht als Gewerbe klassifiziert. Dieser primäre Sektor der Wirtschaft liefert Rohstoffe aus der Ernte wie beispielsweise Holz oder auch Energie durch die Nutzung von Wasserkraft. Er unterliegt damit eigenen Regeln und ist abhängig von Boden- und Witterungsverhältnissen. Betriebe des primären Sektors dürfen Ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne ein Gewerbe anzumelden.

 

Verwaltung des eigenen Vermögens

Die Verwaltung des eigenen Vermögens stellt keine gewerbliche Betätigung dar, solange der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Dazu zählt beispielsweise die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, dies gilt als eine allgemein übliche Nutzung des Eigentums. Ein Gewerbe liegt in diesem Zusammenhang erst vor, wenn die Nutzung des eigenen Vermögens ein Ausmaß erreicht, das mit einem Gewerbe vergleichbar ist, sodass ein Überwachungsbedürfnis entsteht wie unter anderem bei der Vermietung von Ferienhäusern.

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