Anhang zum Jahresabschluss für GmbH, UG und AG

Für die meisten Kapitalgesellschaften ist der Anhang Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Mit den angehängten Dokumenten werden zusätzliche Informationen zu den Bestandteilen des Jahresabschlusses geliefert. Wie sieht der Anhang bei einer GmbH, AG oder UG also aus?  firma.de erklärt, worauf Sie unbedingt achten sollten.

 

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Basics: Wer muss einen Anhang zum Jahresabschluss erstellen?

Rechtsform Anhang verpflichtend
Kapitalgesellschaften

  • UG (haftungsbeschränkt)
  • GmbH
  • AG
  • KGaA
  • gGmbH
Ja
Haftungsbeschränkte Personengesellschaften

  • GmbH & Co. KG
  • GmbH & Co. oHG
  • UG & Co. KG
  • UG & Co. oHG
Ja
Genossenschaften Ja
Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung

  • KG
  • oHG
Nein
Einzelkaufleute Nein
Vereine Nein

Kapitalgesellschaften und der Anhang zum Jahresabschluss

Das Handelsgesetzbuch definiert vier Größenklassen für Kapitalgesellschaften. Für jede Kategorie gibt es unterschiedliche Anforderungen an den Anhang zum Jahresabschluss:

  • Große Kapitalgesellschaften: vollständiger Anhang
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften: verkürzter Anhang
  • Kleine Kapitalgesellschaften: verkürzter Anhang
  • Kleinstkapitalgesellschaften: unter bestimmten Voraussetzungen kein Anhang erforderlich

Mehr zu dem verkürzten Anhang lesen Sie weiter unten im Artikel.

 

Zweck des Anhangs

Der Anhang des Jahresabschlusses liefert ergänzende Informationen zur Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und deren jeweiligen Berechnungsmethoden. Alle Angaben ergänzen qualitative und quantitative Informationen, die im Jahresabschluss nicht enthalten sind. Im Vordergrund steht dabei die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens. Dritte können so mithilfe des Anhangs die Zahlen aus Bilanz und GuV besser nachvollziehen und ihre Aussagekraft bewerten. Ein falsches Bild, das eventuell durch die bloße Betrachtung der Handelsbilanz und der GuV entsteht, kann durch die Informationen im Anhang korrigiert werden. Genau wie den Hauptteil des Jahresabschlusses und den Lagebericht kann jeder den ergänzenden Anhang im Verzeichnis des Bundesanzeigers öffentlich einsehen.

 

Bestandteile des Anhangs zum Jahresabschluss nach § 284 HGB

Wie wird der Anhang also aufgebaut? Die Angabepflicht ist im Handelsgesetzbuch (§§ 284-288 HGB) festgehalten und schreibt drei Hauptbestandteile vor.

Einzelne Posten der Bilanz und GuV, Ergänzungen und Korrekturen

Hier müssen Sie beachten, dass die Angaben in derselben Reihenfolge wie die Posten in Gewinn-und Verlustrechnung bzw. Bilanz gemacht werden. Dies soll die größtmögliche Nachvollziehbarkeit für die Leser garantieren. Für viele Posten besteht ein Ausweis-Wahlrecht – das bedeutet, dass sie der Übersichtlichkeit halber ausgelassen werden können. Im Anhang zum Jahresabschluss können Sie zu eben diesen Posten Informationen hinzufügen, um eine möglichst realistische Beurteilung der Zahlen zu erlauben.

Korrekturen und die Erklärung außergewöhnlicher Ereignisse sind ebenfalls möglich. Ergänzende Angaben zur Umrechnung von Fremdwährungen werden auch im Anhang gemacht.

Falls das Gesetz erlaubt, dass Sie Angaben in der Bilanz oder GuV aussparen dürfen, müssen Sie diese im Anhang des Jahresabschlusses machen.

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Methoden und Interpretationshilfen

Damit die Zahlen des Jahresabschlusses richtig interpretiert werden können, sind die Bewertungsmethoden für die Erstellung eine entscheidende Information. Im Anhang müssen Sie deshalb genau erklären, wie welche Methode angewandt wurde mit Bezug auf die Methodik des Vorjahres:

  1. Angabe der Bilanzierungsmethoden bei der Bilanz und Bewertungsmethoden der GuV
  2. Gesonderte Angabe und Begründung eventueller Abweichungen von genannten Methoden und deren Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
  3. Falls eine Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 HGB angewandt wurde: Ausweisung der pauschalen Unterschiedsbeträge für jeweilige Gruppen, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist
  4. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten

 

Entwicklung des Anlagevermögen

In einer gesonderten Liste müssen Sie zusätzliche Informationen zu der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens bereitstellen. Diese Übersicht wird auch Anlagenspiegel genannt. Relevante Posten basierend auf den Anschaffungs- und Herstellungskosten sind dabei:

  • Zugänge
  • Abgänge
  • Umbuchungen
  • Zuschreibungen
  • Abschreibungen

Wichtig: Falls in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einkalkuliert wurden, müssen Sie für jeden Posten des Anlagevermögens zusätzlich angeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

Weiterhin müssen zu den Abschreibungen gesonderte Angaben gemacht werden:

  1. Gesamthöhe der Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres
  2. Abschreibungen im Laufe des Geschäftsjahres
  3. Änderungen in den Abschreibungen in ihrer Gesamthöhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs

 

Weitere Pflichtangaben des Anhangs nach § 285 HGB

Weitere Pflichtangaben zu individuellen Bilanzposten sind im Katalog in § 285 des Handelsgesetzbuches aufgelistet.

  • Verbindlichkeiten:
    • Gesamtbetrag aller Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren
    • Gesamtbetrag, Art und Form aller Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind
  • Sonstige Geschäfte, die nicht in der Bilanz enthalten sind, sofern die Risiken und Vorurteile zur Beurteilung der Finanzlage relevant sind:
    • Art
    • Zweck
    • Risiken
    • Vorteile
    • Finanzielle Konsequenzen
  • Finanzielle Verpflichtungen, die für die Beurteilung der Finanzlage wichtig sind, z. B. Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen
  • Umsatzerlöse: gegliedert nach Tätigkeitsbereichen, geografisch definierten Märkten, falls sich die Bereiche erheblich unterscheiden
  • Mitarbeiter: Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer im Geschäftsjahr
  • Umsatzkostenverfahren (falls angewandt):
    • Gegliederter Materialaufwand (nach § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB)
    • Gegliederter Personalaufwand (nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB)
  • Gesamtbezüge der Geschäftsführung: Aufgelistet für alle Mitglieder und gegliedert nach Personengruppen wie Aufsichtsrat, Beirat, etc.
    • Gehälter
    • Gewinnbeteiligungen
    • Bezugsrechte (Anzahl und Zeitwert)
    • Aktienbasierte Vergütungen (Anzahl und Zeitwert)
    • Aufwandsentschädigungen
    • Versicherungsentgelte
    • Provisionen
    • Nebenleistungen
    • Weitere Bezüge, die im Geschäftsjahr gewährt, aber bisher in keinem Jahresabschluss angegeben wurden
      • Nennung erfolgsunabhängiger, erfolgsbezogener Komponenten der Bezüge und solche mit langfristiger Anreizwirkung für jedes Mitglied
      • Leistungen, die im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit zugesagt wurden
      • Leistungen, die im Fall einer regulären Beendigung der Tätigkeit zugesagt wurden (Barwert und Rückstellungsbetrag)
      • Änderungen vereinbarter Zusagen
      • Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglieds nach Beendigung der Tätigkeit während des Geschäftsjahres gewährt wurden
      • Leistungen, die von Dritten zugesagt oder gewährt wurden
    • Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Betrag der dafür gebildeten Rückstellungen
    • Vorschüsse und Kredite (inkl. Zinssätzen) der zurückgezahlten oder erlassenen Beträge
  • Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und Aufsichtsrats:
    • Aktuelle und während des Geschäftsjahrs ausgeschiedene Mitglieder
    • Vor- und Zuname
    • Berufsbezeichnung
    • Position (z. B. Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
  • Unternehmensbeteiligungen anderer Unternehmen (i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB):
    • Name
    • Sitz
    • Rechtsform
    • Höhe des Anteils
    • Eigenkapital (laut Jahresabschluss)
    • Ergebnis (laut Jahresabschluss)
  • Unternehmensbeteiligungen an anderen Unternehmen, bei denen die Gesellschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterin fungiert
    • Name
    • Sitz
    • Rechtsform
  • Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften: betrifft nur börsennotierte Kapitalgesellschaften und Beteiligungen, die mehr als fünf Prozent der Stimmrechte überschreiten
  • Rückstellungen: Erläuterungen zum Bilanzposten “sonstige Rückstellungen”
  • Abschreibungen: Erläuterungen zum Zeitraum, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird
  • Mutterunternehmen:
    • Name
    • Sitz
    • Hinweis auf Einsichtsort des Konzernabschlusses
  • Bei Personenhandelsgesellschaften:
    • Name
    • Sitz
    • Gezeichnetes Kapital der Gesellschaften, die als persönlich haftende Gesellschafter auftreten
  • Genussscheine, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheine, Optionen, Besserungsscheine oder vergleichbare Wertpapiere oder Rechte:
    • Anzahl
    • Rechte, die sie verbriefen
  • Erklärung nach § 161 Aktiengesetz und Ort der Veröffentlichung
  • Gesamthonorar des Abschlussprüfers, aufgeschlüsselt:
    • Abschlussprüfungsleistungen
    • Bestätigungsleistungen
    • Steuerberatungsleistungen
    • Sonstige Leistungen
  • Finanzinstrumente der Finanzanlagen, die über ihrem Zeitwert ausgewiesen werden und nicht außerplanmäßig abgeschrieben wurden:
    • Buchwert und Zeitwert der Vermögensgegenstände
    • Gründe für das Unterlassen der Abschreibung
  • Derivative Finanzinstrumente, die nicht zum Zeitwert bilanziert wurden:
    • Art und Umfang
    • Zeitwert und Bewertungsmethode, sofern ermittelbar
    • Buchwert und Bilanzposten
    • Gründe, warum Zeitwert nicht bestimmt wurde
  • Finanzinstrumente, die mit Zeitwert bewertet wurden:
    • Annahmen, auf denen die Bewertung des Zeitwertes basieren
    • Art und Umfang jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente inkl. Bedingungen, Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit zukünftiger Zahlungsströme
  • Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen sind:
    • Art der Beziehung
    • Wert der Geschäfte
  • Aktivierung immaterieller Vermögenswerte (§ 248  Abs. 2 HBG):
    • Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres
    • Betrag, der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerte des Anlagevermögens entfällt
  • Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB) soweit nicht in Lagebericht enthalten:
    • Betrag der jeweils in Bewertungseinheiten einbezogen wurde
    • Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken
    • Für abgesicherte Risiken: Gründe, Umfang und Zeitraum des Ausgleichs der gegenläufigen Wertminderung oder Zahlungsströme inkl. Methode der Ermittlung
    • Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen
  • Berechnungsverfahren der Rückstellungen für Pensionen:
    • Grundlegende Annahmen der Berechnung
    • Zinssatz
    • Erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen
    • Sterbetafeln
  • Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 S. 2:
    • Anschaffungskosten
    • Zeitwert
    • Erfüllungsbetrag der Schulden
    • Verrechnete Aufwendungen und Erträge
  • Anteile an Sondervermögen, Anlageaktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, EU-Investmentvermögen oder vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil:
    • Ermittlung des Marktwertes
    • Differenz zum Buchwert
    • Ausschüttung im Geschäftsjahr
    • Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe
    • Gründe für Ausfall einer Abschreibung
    • Anhaltspunkte dafür, dass eine Wertminderung nicht von Dauer ist
  • Latente Steuern:
    • Differenzen und steuerliche Verlustvorträge, auf denen die latenten Steuersalden beruhen
    • Steuersätze zur Bewertung
  • Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung (siehe auch Außerordentliche Aufwendungen):
    • Betrag
    • Art
    • Erläuterung
  • Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und weder in GuV noch Bilanz berücksichtigt wurden:
    • Art
    • Finanzielle Auswirkungen
  • Verwendung des Ergebnisses:
    • Vorschlag
    • oder Beschluss

 

Wie muss der Anhang aussehen?

Leider ist das Gesetz an vielen Stellen schwammig, wie die Angaben im Anhang zum Jahresabschluss konkret dargestellt werden können oder müssen. Lesen Sie deshalb bitte genau nach, wie das Gesetz bestimmte Bestandteile definiert. Sind sie verpflichtend, freiwillig oder sogar verboten? Wenn Sie von einem Wahlrecht Gebrauch machen, Bilanzposten oder Posten der Gewinn- und Verlustrechnung auszulassen, müssen Sie diese Wahl im Anhang erklären. Grundsätzlich müssen alle Angaben den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung entsprechen.

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Verkürzter Anhang: Was können Sie weglassen?

Mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaft können eine verkürzte Version des Anhangs zum Jahresabschluss einreichen. Das bedeutet, dass Erläuterungen, die die GuV betreffen, nicht erforderlich sind. Eine Übersicht der weiteren Offenlegungspflichten beim Jahresabschluss je nach Größenkategorie einer Kapitalgesellschaft finden Sie hier.

 

Anhang Jahresabschlusses für Kleinstkapitalgesellschaften

Unternehmen, die zur Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften gehören, sind nicht verpflichtet, einen Anhang anzufertigen, wenn sie ihre Bilanz um die folgenden Angaben ergänzen:

  • Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen (§ 268 Abs. 7 HBG)
    • Gesondert: Haftungsverhältnisse jeweils unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben
    • Gesondert: Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
  • Angaben über die gewährten Vorschüsse und Kredite
    • Zinssätze
    • Wesentlichen Bedingungen
    • Beträge, die im Geschäftsjahr zurückgezahlt oder erlassen wurden
    • Eingegangenen Haftungsverhältnisse zugunsten dieser Personen, jeweils für Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung(§ 285 Nr. 9 c HGB)
  • Bei Aktiengesellschaften: Angaben zu von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien (§ 160 Abs. 3 S. 2 AktG)

 

Wie bereite ich den Anhang vor?

Ein ordentliches externes Rechnungswesen mit makelloser Buchführung ist die beste Voraussetzung für die Erstellung des Jahresabschluss-Anhangs. Einzig und allein die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Übermittlung der Dokumente zur Offenlegung. Suchen Sie sich unbedingt Rat vom Experten: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer helfen Ihnen beim Erstellen eines korrekten und fristgerechten Jahresabschlusses. Hier finden Sie außerdem eine praktische Checkliste für den ersten Jahresabschluss.

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